Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Im Gegensatz zum Erstgericht vertrat das Berufungsgericht zutreffend die Auffassung, daß zunächst der Frage, ob die beim Kläger unstrittig erforderliche Operation auch in Österreich möglich gewesen wäre, entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Daß Operationen der gegenständlichen Art in Österreich durchgeführt würden, ist nämlich keineswegs unbestritten, wie die Rekurswerberin meint, und wurde vom Erstgericht auch nicht festgestellt: Das Erstgericht legte ganz im Gegenteil dar, eine solche Feststellung nicht treffen zu können, weil ihm das vorliegende internistische Sachverständigengutachten zu wenig verläßlich erschien. Ein vom Sachverständigen selbst als erforderlich bezeichnetes herzchirurgisches Gutachten wurde bisher nicht erstattet. Nach dem Grundsatz der freien Arztwahl, die nicht auf inländische Ärzte beschränkt ist, hätte sich der Kläger selbst dann, wenn die erforderliche Operation in Österreich durchführbar gewesen wäre, auch im Ausland operieren lassen können. Der Kostenerstattungsanspruch ist nicht darauf beschränkt, daß die Krankenbehandlung durch einen inländischen Wahlarzt durchgeführt wird (zutreffend Marhold, Der Behandlungsanspruch des sozialversicherten Patienten, in: Schrammel, Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung, 1 ff [18]). Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf allerdings das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 90 Abs 2 GSVG). Der Bemühungspflicht der Sozialversicherungsträger, dem Sachleistungsprinzip möglichst zum Durchbruch zu verhelfen, steht keine Verpflichtung der Versicherten gegenüber, in erster Linie vom System der Vertragsärzte und Vertragseinrichtungen Gebrauch zu machen (vgl Krejci, Erstattung von Wahlarztkosten, SozSi 1988, 302 [306]; 10 Ob S 22/92 = SSV-NF 6/41 - in Druck; 10 Ob S 292 bis 296/91 = SSV-NF 6/59 - in Druck). Es entspricht aber einem allgemeinen Grundsatz des sozialen Krankenversicherungsrechts, daß dem Versicherten (Anspruchsberechtigten), der nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung in Anspruch nimmt, der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages gebührt, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre (vgl § 131 Abs 1 ASVG; Marhold aaO 19; SSV-NF 5/21 ua). Gemäß § 85 Abs 2 lit b GSVG werden Geldleistungen erbracht, wenn ein Anspruch auf Sachleistung gegeben ist, der Anspruchsberechtigte jedoch die Sachleistung nicht in Anspruch nimmt, und zwar durch Kostenersätze bis zur Höhe jenes Betrages, den der Versicherungsträger bei Inanspruchnahme der Leistung als Sachleistung aufzuwenden gehabt hätte, abzüglich des vom Versicherten zu leistenden Kostenanteiles gemäß § 86 GSVG. Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte in der Regel 20 vH der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen (§ 86 Abs 1 GSVG). Anstaltspflege ist nach § 96 Abs 1 GSVG in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu gewähren. Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen gemäß § 85 Abs 2 lit c GSVG erhalten, kann die Satzung bestimmen, daß im Fall der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder Wahl einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) näher bestimmte Leistungen (Kostenersätze für die Pflegegebühren, für Operationen und Sondergebühren) gewährt werden; diese Leistungen dürfen 80 vH der in Rechnung gestellten Beträge nicht überschreiten (§ 96 Abs 2 GSVG). Für Leistungen bei Auslandsaufenthalt ordnet § 28 der Satzung der beklagten Partei an:Im Gegensatz zum Erstgericht vertrat das Berufungsgericht zutreffend die Auffassung, daß zunächst der Frage, ob die beim Kläger unstrittig erforderliche Operation auch in Österreich möglich gewesen wäre, entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Daß Operationen der gegenständlichen Art in Österreich durchgeführt würden, ist nämlich keineswegs unbestritten, wie die Rekurswerberin meint, und wurde vom Erstgericht auch nicht festgestellt: Das Erstgericht legte ganz im Gegenteil dar, eine solche Feststellung nicht treffen zu können, weil ihm das vorliegende internistische Sachverständigengutachten zu wenig verläßlich erschien. Ein vom Sachverständigen selbst als erforderlich bezeichnetes herzchirurgisches Gutachten wurde bisher nicht erstattet. Nach dem Grundsatz der freien Arztwahl, die nicht auf inländische Ärzte beschränkt ist, hätte sich der Kläger selbst dann, wenn die erforderliche Operation in Österreich durchführbar gewesen wäre, auch im Ausland operieren lassen können. Der Kostenerstattungsanspruch ist nicht darauf beschränkt, daß die Krankenbehandlung durch einen inländischen Wahlarzt durchgeführt wird (zutreffend Marhold, Der Behandlungsanspruch des sozialversicherten Patienten, in: Schrammel, Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung, 1 ff [18]). Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf allerdings das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Paragraph 90, Absatz 2, GSVG). Der Bemühungspflicht der Sozialversicherungsträger, dem Sachleistungsprinzip möglichst zum Durchbruch zu verhelfen, steht keine Verpflichtung der Versicherten gegenüber, in erster Linie vom System der Vertragsärzte und Vertragseinrichtungen Gebrauch zu machen vergleiche Krejci, Erstattung von Wahlarztkosten, SozSi 1988, 302 [306]; 10 Ob S 22/92 = SSV-NF 6/41 - in Druck; 10 Ob S 292 bis 296/91 = SSV-NF 6/59 - in Druck). Es entspricht aber einem allgemeinen Grundsatz des sozialen Krankenversicherungsrechts, daß dem Versicherten (Anspruchsberechtigten), der nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung in Anspruch nimmt, der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages gebührt, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre vergleiche Paragraph 131, Absatz eins, ASVG; Marhold aaO 19; SSV-NF 5/21 ua). Gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG werden Geldleistungen erbracht, wenn ein Anspruch auf Sachleistung gegeben ist, der Anspruchsberechtigte jedoch die Sachleistung nicht in Anspruch nimmt, und zwar durch Kostenersätze bis zur Höhe jenes Betrages, den der Versicherungsträger bei Inanspruchnahme der Leistung als Sachleistung aufzuwenden gehabt hätte, abzüglich des vom Versicherten zu leistenden Kostenanteiles gemäß Paragraph 86, GSVG. Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte in der Regel 20 vH der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen (Paragraph 86, Absatz eins, GSVG). Anstaltspflege ist nach Paragraph 96, Absatz eins, GSVG in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu gewähren. Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG erhalten, kann die Satzung bestimmen, daß im Fall der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder Wahl einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) näher bestimmte Leistungen (Kostenersätze für die Pflegegebühren, für Operationen und Sondergebühren) gewährt werden; diese Leistungen dürfen 80 vH der in Rechnung gestellten Beträge nicht überschreiten (Paragraph 96, Absatz 2, GSVG). Für Leistungen bei Auslandsaufenthalt ordnet Paragraph 28, der Satzung der beklagten Partei an:
"Im Falle der Inanspruchnahme einer Leistung im Ausland ist, sofern die Leistungserbringung nicht im Rahmen zwischenstaatlicher Verträge erfolgt, die Vergütung der Kosten im Sinne der Bestimmungen des § 85 Abs 2 bzw § 96 Abs 2 GSVG bis zur Höhe jenes Betrages zu erbringen, welchen die Anstalt bei Entstehen des Anspruches im Inland aufzuwenden gehabt hätte. Hiebei ist jeweils jener Tarif in Anwendung zu bringen, der für die vom Wohnsitz (in Ermangelung eines solchen von der Betriebsstätte) des Versicherten aus gesehen nächstgelegene geeignete Behandlungsstelle (zB Krankenanstalt) maßgebend ist. Die Gesamtleistung darf unter Zugrundelegung der amtlichen Umrechnungskurse am Tage der Anspruchserhebung 80 vH der in Schilling umgerechneten Kosten nicht überschreiten.""Im Falle der Inanspruchnahme einer Leistung im Ausland ist, sofern die Leistungserbringung nicht im Rahmen zwischenstaatlicher Verträge erfolgt, die Vergütung der Kosten im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, bzw Paragraph 96, Absatz 2, GSVG bis zur Höhe jenes Betrages zu erbringen, welchen die Anstalt bei Entstehen des Anspruches im Inland aufzuwenden gehabt hätte. Hiebei ist jeweils jener Tarif in Anwendung zu bringen, der für die vom Wohnsitz (in Ermangelung eines solchen von der Betriebsstätte) des Versicherten aus gesehen nächstgelegene geeignete Behandlungsstelle (zB Krankenanstalt) maßgebend ist. Die Gesamtleistung darf unter Zugrundelegung der amtlichen Umrechnungskurse am Tage der Anspruchserhebung 80 vH der in Schilling umgerechneten Kosten nicht überschreiten."
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß eine Leistungserbringung im Rahmen eines zwischenstaatlichen Vertrages nicht erfolgen konnte. Das inzwischen geschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der sozialen Sicherheit vom 13.7.1990, BGBl 1991/511, ist gemäß seinem Art 27 Abs 1 erst mit 1.11.1991 in Kraft getreten, begründet nach seinem Art 23 Abs 1 keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten und ist nach seinem Art 23 Abs 4 überdies nur auf Leistungsanträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens gestellt werden, was hier nicht der Fall ist. Aus den Bestimmungen des § 28 der Satzung iVm den §§ 85 Abs 2 und 96 Abs 2 GSVG ergibt sich nun die Notwendigkeit einer Feststellung, ob es dem Kläger möglich war, die erforderliche Sachleistung im Inland in Anspruch zu nehmen, ob also die erforderliche Operation in Österreich möglich gewesen wäre. Das Rekursgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß es darauf ankommt, ob die Operation zumutbarerweise in Österreich durchgeführt werden konnte. Dabei geht es nicht darum, wie die Rekurswerberin vermeint, ob ein Versicherter die Qualität einer im Ausland durchgeführten Operation höher einschätzt als die einer solchen im Inland (vgl Marhold aaO 16), sondern nur darum, ob die zur Abwendung einer lebensbedrohenden Krankheit des Klägers erforderliche Operation zur damaligen Zeit sinnvoller Weise, dh mit einer ausreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit, in Österreich hätte durchgeführt werden können. Dazu bedarf es auch Feststellungen darüber, in welchem Ausmaß eine allfällige statistisch untermauerte Unterschiedlichkeit der Mortalitätsraten bei Vornahme des gegenständlichen operativen Eingriffes in verschiedenen in Betracht kommenden Herzstationen zu erwarten gewesen wäre. Grundsätzlich ist es der Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten, die (wesentlich höheren) Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation kostengünstiger im Inland erfolgen kann (vgl Mazal, Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung, 346 mwN). Solange der Krankenversicherungsträger eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seine Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und es besteht daher kein Anspruch auf eine medizinisch gleichwertige, allenfalls aber aufwendigere Therapieform (Marhold aaO 13; Schrammel, ZAS 1986, 151 f). Ob dem Kläger eine vergleichbare Operation im Inland zugemutet werden konnte, ist nicht nur eine Rechtsfrage, sondern zunächst auch eine den medizinischen Bereich betreffende Tatfrage, deren Beantwortung nähere Feststellungen über die Operationsmöglichkeiten und Operationsrisken in den einzelnen in Betracht kommenden Krankenanstalten erfordert. Bei Prüfung der Zumutbarkeit wird auch zu berücksichtigen sein, ob die erforderliche Operation in der betreffenden Krankenanstalt mit der für den möglicherweise lebensbedrohenden Gesundheitszustand des Patienten notwendigen Raschheit durchgeführt werden kann.Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß eine Leistungserbringung im Rahmen eines zwischenstaatlichen Vertrages nicht erfolgen konnte. Das inzwischen geschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der sozialen Sicherheit vom 13.7.1990, BGBl 1991/511, ist gemäß seinem Artikel 27, Absatz eins, erst mit 1.11.1991 in Kraft getreten, begründet nach seinem Artikel 23, Absatz eins, keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten und ist nach seinem Artikel 23, Absatz 4, überdies nur auf Leistungsanträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens gestellt werden, was hier nicht der Fall ist. Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, der Satzung in Verbindung mit den Paragraphen 85, Absatz 2 und 96 Absatz 2, GSVG ergibt sich nun die Notwendigkeit einer Feststellung, ob es dem Kläger möglich war, die erforderliche Sachleistung im Inland in Anspruch zu nehmen, ob also die erforderliche Operation in Österreich möglich gewesen wäre. Das Rekursgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß es darauf ankommt, ob die Operation zumutbarerweise in Österreich durchgeführt werden konnte. Dabei geht es nicht darum, wie die Rekurswerberin vermeint, ob ein Versicherter die Qualität einer im Ausland durchgeführten Operation höher einschätzt als die einer solchen im Inland vergleiche Marhold aaO 16), sondern nur darum, ob die zur Abwendung einer lebensbedrohenden Krankheit des Klägers erforderliche Operation zur damaligen Zeit sinnvoller Weise, dh mit einer ausreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit, in Österreich hätte durchgeführt werden können. Dazu bedarf es auch Feststellungen darüber, in welchem Ausmaß eine allfällige statistisch untermauerte Unterschiedlichkeit der Mortalitätsraten bei Vornahme des gegenständlichen operativen Eingriffes in verschiedenen in Betracht kommenden Herzstationen zu erwarten gewesen wäre. Grundsätzlich ist es der Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten, die (wesentlich höheren) Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation kostengünstiger im Inland erfolgen kann vergleiche Mazal, Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung, 346 mwN). Solange der Krankenversicherungsträger eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seine Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und es besteht daher kein Anspruch auf eine medizinisch gleichwertige, allenfalls aber aufwendigere Therapieform (Marhold aaO 13; Schrammel, ZAS 1986, 151 f). Ob dem Kläger eine vergleichbare Operation im Inland zugemutet werden konnte, ist nicht nur eine Rechtsfrage, sondern zunächst auch eine den medizinischen Bereich betreffende Tatfrage, deren Beantwortung nähere Feststellungen über die Operationsmöglichkeiten und Operationsrisken in den einzelnen in Betracht kommenden Krankenanstalten erfordert. Bei Prüfung der Zumutbarkeit wird auch zu berücksichtigen sein, ob die erforderliche Operation in der betreffenden Krankenanstalt mit der für den möglicherweise lebensbedrohenden Gesundheitszustand des Patienten notwendigen Raschheit durchgeführt werden kann.
Wenn sich erweisen sollte, daß die Operation zumutbarerweise im Inland nicht durchgeführt werden konnte, wird im Sinne des vom Berufungsgericht erteilten Auftrages jener Aufwand zu ermitteln sein, den eine "ausreichende und zweckmäßige" Operation im Ausland erfordert hätte, wobei zusätzlich zu prüfen ist, ob die Operation in einem anderen Land, etwa in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Schweiz mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden konnte, weil die Krankenbehandlung das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf und ökonomische Überlegungen zumindest dann ins Gewicht fallen, wenn Behandlungsmethoden "medizinisch gleichwertig" sind (vgl Mazal aaO 334 ff, besonders 340). Im allgemeinen muß vom Versicherten verlangt werden, daß er bei Fehlen von Operationsmöglichkeiten im Inland Erkundigungen darüber einholt, in welchen ausländischen Krankenanstalten derartige Operationen durchgeführt werden und welcher Kostenaufwand damit verbunden sein wird, wobei er auch das Einvernehmen mit dem für die Kostenvergütung in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger herstellen kann, was der Kläger freilich nach den Feststellungen nicht getan hat. Der beklagten Partei ist insoweit beizustimmen, daß der Versicherte keinesfalls einen Rechtsanspruch auf die jeweils "weltbeste" medizinische Versorgung hat; ein solcher Rechtsanspruch würde die Gefahr in sich bergen, Kostenentwicklungen außerhalb Österreichs ohne jede Möglichkeit einer dämpfenden Beeinflussung ausgesetzt zu sein, wodurch die ausreichende Versorgung im Inland unter Umständen nachhaltig beeinträchtigt werden könnte. Die Rekurswerberin räumt aber selbst ein, daß es in vereinzelten medizinisch besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt ist, die Solidargemeinschaft der in der österreichischen Krankenversicherung versicherten Personen für eine im Ausland erbrachte medizinische Leistung allenfalls sogar bis zum Gesamtausmaß der Kosten aufkommen zu lassen, meint aber - ohne nähere Begründung -, daß für derartige Einzelfälle lediglich Geldmittel aus dem Unterstützungsfonds der Krankenversicherung heranzuziehen seien. Dem kann nicht beigestimmt werden, weil die Kostenerstattung nach § 28 der Satzung iVm §§ 85 und 86 GSVG sowie § 96 GSVG keine freiwillige Leistung zum Gegenstand hat.Wenn sich erweisen sollte, daß die Operation zumutbarerweise im Inland nicht durchgeführt werden konnte, wird im Sinne des vom Berufungsgericht erteilten Auftrages jener Aufwand zu ermitteln sein, den eine "ausreichende und zweckmäßige" Operation im Ausland erfordert hätte, wobei zusätzlich zu prüfen ist, ob die Operation in einem anderen Land, etwa in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Schweiz mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden konnte, weil die Krankenbehandlung das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf und ökonomische Überlegungen zumindest dann ins Gewicht fallen, wenn Behandlungsmethoden "medizinisch gleichwertig" sind vergleiche Mazal aaO 334 ff, besonders 340). Im allgemeinen muß vom Versicherten verlangt werden, daß er bei Fehlen von Operationsmöglichkeiten im Inland Erkundigungen darüber einholt, in welchen ausländischen Krankenanstalten derartige Operationen durchgeführt werden und welcher Kostenaufwand damit verbunden sein wird, wobei er auch das Einvernehmen mit dem für die Kostenvergütung in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger herstellen kann, was der Kläger freilich nach den Feststellungen nicht getan hat. Der beklagten Partei ist insoweit beizustimmen, daß der Versicherte keinesfalls einen Rechtsanspruch auf die jeweils "weltbeste" medizinische Versorgung hat; ein solcher Rechtsanspruch würde die Gefahr in sich bergen, Kostenentwicklungen außerhalb Österreichs ohne jede Möglichkeit einer dämpfenden Beeinflussung ausgesetzt zu sein, wodurch die ausreichende Versorgung im Inland unter Umständen nachhaltig beeinträchtigt werden könnte. Die Rekurswerberin räumt aber selbst ein, daß es in vereinzelten medizinisch besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt ist, die Solidargemeinschaft der in der österreichischen Krankenversicherung versicherten Personen für eine im Ausland erbrachte medizinische Leistung allenfalls sogar bis zum Gesamtausmaß der Kosten aufkommen zu lassen, meint aber - ohne nähere Begründung -, daß für derartige Einzelfälle lediglich Geldmittel aus dem Unterstützungsfonds der Krankenversicherung heranzuziehen seien. Dem kann nicht beigestimmt werden, weil die Kostenerstattung nach Paragraph 28, der Satzung in Verbindung mit Paragraphen 85 und 86 GSVG sowie Paragraph 96, GSVG keine freiwillige Leistung zum Gegenstand hat.
Der Einwand der beklagten Partei, der Versicherte habe bei Inanspruchnahme von Leistungen aus der Krankenversicherung grundsätzlich eine Kostenbeteiligung ("Selbstbehalt") zu tragen, ist allerdings berechtigt. Nach dem letzten Satz des § 28 der Satzung darf die Gesamtleistung der Kostenerstattung für ärztliche Behandlung oder Anstaltspflege im Ausland unter Zugrundelegung der amtlichen Umrechnungskurse am Tag der Anspruchserhebung 80 vH der in Schilling umgerechneten Kosten nicht überschreiten. Diese Satzungsbestimmung entspricht auch dem letzten Satz des § 96 Abs 2 GSVG. Eine Kostenbeteiligung entfällt nur dann, wenn Anstaltspflege als Sachleistung in Anspruch genommen wird. Dies wird bei der neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen sein.Der Einwand der beklagten Partei, der Versicherte habe bei Inanspruchnahme von Leistungen aus der Krankenversicherung grundsätzlich eine Kostenbeteiligung ("Selbstbehalt") zu tragen, ist allerdings berechtigt. Nach dem letzten Satz des Paragraph 28, der Satzung darf die Gesamtleistung der Kostenerstattung für ärztliche Behandlung oder Anstaltspflege im Ausland unter Zugrundelegung der amtlichen Umrechnungskurse am Tag der Anspruchserhebung 80 vH der in Schilling umgerechneten Kosten nicht überschreiten. Diese Satzungsbestimmung entspricht auch dem letzten Satz des Paragraph 96, Absatz 2, GSVG. Eine Kostenbeteiligung entfällt nur dann, wenn Anstaltspflege als Sachleistung in Anspruch genommen wird. Dies wird bei der neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen sein.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 2 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, ASGG.