- 10 ObS 22/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 22/92
Veröff: DRdA 1993,27 (Binder) = ZAS 1993/12 S 146 (Schrammel/Radner) = SSV-NF 6/41
- 10 ObS 292/91
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 10 ObS 292/91
- 10 ObS 136/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 136/92
Beisatz: Es entspricht aber einem allgemeinen Grundsatz des sozialen Krankenversicherungsrechtes, dass dem Versicherten (Anspruchsberechtigten), der nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung in Anspruch nimmt, der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages gebührt, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre (SSV-NF 5/21). (T1) Veröff: SZ 65/159
- 10 ObS 112/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 112/94
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 67/76
- 10 ObS 113/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 113/94
Auch; Beis wie T1; Veröff: ZAS 1993/18 S 2093 (Tomandl)
- 10 ObS 62/94
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 62/94
Vgl; Beisatz: Ein Versicherter, dem die Erbringung der Sachleistung (etwa durch einen Vertragsarzt) verweigert wird, kann sich die Krankenbehandlung anderweitig, also etwa durch einen Wahlarzt beschaffen und dann Kostenerstattung beanspruchen. (T2) Veröff: SZ 69/277
- 4 Ob 150/97f
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 150/97f
Vgl auch
- 10 ObS 100/98y
Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 100/98y
Auch
- 10 ObS 84/98w
Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 84/98w
Auch
- 10 ObS 51/99v
Entscheidungstext OGH 16.03.1999 10 ObS 51/99v
Auch
- 10 ObS 382/98v
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 10 ObS 382/98v
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 59 Abs 1 B-KUVG. Dem Patienten ist zwar grundsätzlich freie Arztwahl aber nicht auch freie Therapiewahl gesichert. (T3); Veröff: SZ 72/110
- 10 ObS 57/03k
Entscheidungstext OGH 17.06.2003 10 ObS 57/03k
Auch; Beisatz: Diese Wahlfreiheit gilt auch für psychotherapeutische Behandlungen, weil der Gesetzgeber die psychotherapeutische Behandlung der ärztlichen Hilfe gleichgestellt hat. (T4)
- 10 ObS 53/04y
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 ObS 53/04y
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Seit dem Inkrafttreten des SRÄG 1996 hat der Patient nur mehr Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 80 % der Kosten, die dem Krankenversicherungsträger bei der Konsultierung eines Vertragsarztes entstanden wären. (T5); Beisatz: Hier: Inanspruchnahme eines bestimmten spezialisierten (inländischen) Wahlarztes. (T6)
- 10 ObS 78/09g
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 78/09g
Vgl; Beisatz: Das Krankenversicherungsrecht geht von einer freien Wahl des Leistungserbringers, nicht aber von einer freien Methoden- oder Therapiewahl aus. Wenn ein ganz bestimmter Leistungserbringer (etwa ein solcher, der zu einer besonderen Leistung bereit ist) in Anspruch genommen wird, der in keinem Vertragsverhältnis zum Krankenversicherungsträger steht, kommt es daher nicht zu einem Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten zu Marktpreisen. (T7); Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer „Nicht-Vertragshebamme" zur Betreuung einer Hausgeburt. (T8)
- 10 ObS 157/09z
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 157/09z
Vgl; Beisatz: Das Krankenversicherungsrecht geht (zwar) von einer freien Wahl des Leistungserbringers, nicht aber von einer freien Methoden- oder Therapiewahl aus. (T9); Beisatz: Hier: Ablehnung der vom Kläger - im Ergebnis - geforderten Mischverrechnung (also die Gewährung zumindest der Versicherungsleistung für einen [nicht in Anspruch genommenen] abnehmbaren Zahnersatz. (T10)
- 10 ObS 132/14f
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 ObS 132/14f
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten einer Behandlung bei einem Wahlphysiotherapeuten. (T11)
- 10 ObS 101/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 101/24m
Beisatz: Er hat auch die Möglichkeit, die Leistung eines von ihm gewählten Arztes in Anspruch zu nehmen, der nicht in einer Rechtsbeziehung mit dem Krankenversicherungsträger steht. (T12)