Die Revision ist auch berechtigt.
Nimmt der Versicherte (oder Angehörige) nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder die Vertragseinrichtungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Erbringung der Leistungen der Krankenbehandlung in Anspruch, so gebührt ihm ein Kostenzuschuß (§ 80 BSVG) zu einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre (§ 88 Abs 1 BSVG, § 23 der Satzung der beklagten Partei). Damit ist dem Versicherten die freie Arztwahl gesichert.Nimmt der Versicherte (oder Angehörige) nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder die Vertragseinrichtungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Erbringung der Leistungen der Krankenbehandlung in Anspruch, so gebührt ihm ein Kostenzuschuß (Paragraph 80, BSVG) zu einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre (Paragraph 88, Absatz eins, BSVG, Paragraph 23, der Satzung der beklagten Partei). Damit ist dem Versicherten die freie Arztwahl gesichert.
Hier nahm die Gattin des Klägers einen Arzt in Anspruch, der in keinem Vertragsverhältnis zur beklagten Partei steht. Der Kostenersatzanspruch des Klägers besteht daher in dem Umfang, in dem von der beklagten Partei bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes Leistungen zu erbringen gewesen wären (SSV-NF 3/154, 4/77, 5/133, 6/142).
Daß nach dem Gesamtvertrag bzw. der Honorarordnung die Zahl der im Rahmen einer Verödungsbehandlung verabreichten Injektionen der Höhe nach begrenzt wäre, wurde bisher weder eingewendet noch erörtert. Die beklagte Partei hat dem Kostenzuschußbegehren des Klägers nur entgegengehalten, die Krankenbehandlung habe das Maß des Notwendigen überschritten und zum Teil habe es sich um eine kosmetische Behandlung gehandelt; mit dem Vorbringen, durch die angewendete Therapie sei das Leiden zwar gebessert worden, ein dauerhafter Erfolg wäre aber nur bei Anwendung der Stripping-Methode erzielbar gewesen, wird auch die Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Behandlung in Frage gestellt.
Mit der letztgenannten Einwendung werden auch ökonomische Gesichtspunkte angesprochen. Im Hinblick darauf, daß bei der Verödungsmethode mit dem Wiederauftreten der Krampfadern zu rechnen ist, was eine neuerliche Behandlung erforderlich mache, könnte sich die Stripping-Methode, die die Wurzel des Leidens beseitigt, selbst wenn sie einen höheren Aufwand erforderte, was hier allerdings gar nicht feststeht, letztlich doch als die ökonomischere Methode erweisen.
Gemäß § 83 Abs 2 BSVG muß die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein und darf das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Durch die Krankenbehandlung soll die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wiederhergestellt werden. In diesem Umfang besteht die Leistungspflicht der beklagten Partei. Mit diesen Regelungen werden vordergründig vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte betont. In der Bundesrepublik Deutschland wird das im wesentlichen gleich formulierte Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V vor allem im Sinne einer ökonomischen Betrachtungsweise verstanden (Heinze, SGB Komm V § 12, 5 Rz 2 ff; ders SV Gesamtkommentar, V § 12 S 1 ff, insbes Rz 3). Bereits Mazal (Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung, 334 ff) hat jedoch überzeugend nachgewiesen, daß eine allein an ökonomischen Gesichtspunkten orientierte Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Behandlung kein geeignetes Instrument darstellt, weil dabei wesentliche, insbesondere die Person des Patienten betreffende Kriterien unberücksichtigt bleiben. Der Konflikt zwischen Medizin und Ökonomie bei der Beurteilung der Beschränkung der Krankenbehandlung auf das Maß des Notwendigen ist im Grunde genommen ein Konflikt um die Therapiefreiheit des Arztes. Das entsprechende Spannungsfeld wird auf der einen Seite durch die in den Bestimmungen über die Ausübung des ärztlichen Berufes normierte Eigenverantwortung des Arztes gebildet, die sich wesentlich in der Entscheidung über die Wahl der Diagnose- und Therapiemethoden manifestiert; auf der anderen Seite wirkt sich die Einbeziehung ökonomischer Überlegungen zwangsläufig als Einschränkung der medizinischen Entscheidung aus (Mazal aaO, 342). Eine rein ökonomische Betrachtung stünde über weite Strecken in Konflikt mit der Würde des Menschen. Es kann nämlich auch die Entscheidung des betroffenen Patienten, der uU die Wahl zwischen mehreren Behandlungsmethoden hat, die zwar im wesentlichen zum selben Ziel führen, jedoch unterschiedlich belastende Therapien zum Gegenstand haben, nicht außer Acht gelassen werden. Die Kosten sind neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit § 83 Abs 2 2. Satz BSVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen. Die Frage, welches Gewicht den Kosten innerhalb dieses Wertungsaktes zukommt, ist eine Frage der Gewichtung der Elemente. Das Gewicht des Kostenargumentes nimmt zu, je geringer der von der Behandlung tangierte aus § 83 Abs 2 Satz 2 BSVG hervorleuchtende Zweck der Krankenbehandlung bewertet wird; umgekehrt tritt die Höhe der Kosten als Argument in den Hintergrund, je höher das tangierte Gut zu bewerten ist. Für das Gewicht des Kostenargumentes ist sohin das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall maßgebend (Mazal aaO, 361 f).Gemäß Paragraph 83, Absatz 2, BSVG muß die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein und darf das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Durch die Krankenbehandlung soll die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wiederhergestellt werden. In diesem Umfang besteht die Leistungspflicht der beklagten Partei. Mit diesen Regelungen werden vordergründig vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte betont. In der Bundesrepublik Deutschland wird das im wesentlichen gleich formulierte Wirtschaftlichkeitsgebot des Paragraph 12, Sozialgesetzbuch (SGB) römisch fünf vor allem im Sinne einer ökonomischen Betrachtungsweise verstanden (Heinze, SGB Komm römisch fünf Paragraph 12, 5, Rz 2 ff; ders SV Gesamtkommentar, römisch fünf Paragraph 12, S 1 ff, insbes Rz 3). Bereits Mazal (Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung, 334 ff) hat jedoch überzeugend nachgewiesen, daß eine allein an ökonomischen Gesichtspunkten orientierte Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Behandlung kein geeignetes Instrument darstellt, weil dabei wesentliche, insbesondere die Person des Patienten betreffende Kriterien unberücksichtigt bleiben. Der Konflikt zwischen Medizin und Ökonomie bei der Beurteilung der Beschränkung der Krankenbehandlung auf das Maß des Notwendigen ist im Grunde genommen ein Konflikt um die Therapiefreiheit des Arztes. Das entsprechende Spannungsfeld wird auf der einen Seite durch die in den Bestimmungen über die Ausübung des ärztlichen Berufes normierte Eigenverantwortung des Arztes gebildet, die sich wesentlich in der Entscheidung über die Wahl der Diagnose- und Therapiemethoden manifestiert; auf der anderen Seite wirkt sich die Einbeziehung ökonomischer Überlegungen zwangsläufig als Einschränkung der medizinischen Entscheidung aus (Mazal aaO, 342). Eine rein ökonomische Betrachtung stünde über weite Strecken in Konflikt mit der Würde des Menschen. Es kann nämlich auch die Entscheidung des betroffenen Patienten, der uU die Wahl zwischen mehreren Behandlungsmethoden hat, die zwar im wesentlichen zum selben Ziel führen, jedoch unterschiedlich belastende Therapien zum Gegenstand haben, nicht außer Acht gelassen werden. Die Kosten sind neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit Paragraph 83, Absatz 2, 2. Satz BSVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen. Die Frage, welches Gewicht den Kosten innerhalb dieses Wertungsaktes zukommt, ist eine Frage der Gewichtung der Elemente. Das Gewicht des Kostenargumentes nimmt zu, je geringer der von der Behandlung tangierte aus Paragraph 83, Absatz 2, Satz 2 BSVG hervorleuchtende Zweck der Krankenbehandlung bewertet wird; umgekehrt tritt die Höhe der Kosten als Argument in den Hintergrund, je höher das tangierte Gut zu bewerten ist. Für das Gewicht des Kostenargumentes ist sohin das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall maßgebend (Mazal aaO, 361 f).
Das bedeutet, je geringer sich die Unterschiede zwischen zwei Behandlungsmethoden erweisen oder je geringer die Auswirkungen der Entscheidung, überhaupt eine Leistungspflicht der Krankenkasse zu bejahen, im Hinblick auf die Ziele der Krankenbehandlung sind und je geringerwertige Güter dabei tangiert werden, desto eher wird man von Zweckwidrigkeit sprechen können, wenn der Unterschied durch hohe Kosten erkauft wird. Von Zweckwidrigkeit kann andererseits keine Rede sein, wenn hohe Kosten anfallen, um ein höher bewertetes Ziel der Krankenbehandlung zu erreichen oder wenn die Entscheidung auffallende Effekte im Hinblick auf die Erreichung von Zielen der Krankenbehandlung hat. Steht man vor der Entscheidung, ob eine Behandlung das Maß des Notwendigen überschreitet, die den Patienten zB nur einen unwesentlichen Vorteil der Schmerzlinderung bringt, jedoch wesentlich teuerer ist, als eine andere, wird man unter dem Gesichtspunkt der Zweckwidrigkeit die Gewährung der teureren Behandlung trotz ihrer Vorteile ablehnen. Bei Behandlungen, in denen der Unterschied in der Betroffenheit des Patienten groß ist, weil entweder hohe oder viele Ziele der Krankenbehandlung tangiert werden, wenn es etwa um eine raschere, risikoärmere oder bedeutend schmerzfreiere Behandlung geht, wird man hingegen nicht als Zweckwidrigkeit ansehen können, diese, allenfalls auch teurere Behandlung zu gewähren (Mazal aaO 365).
Je mehr der genannte Zweck der Behandlung und die Betroffenheit des Patienten in den Hintergrund treten, tritt der ökonomische Aspekt in den Vordergrund. Bei im wesentlichen wirkungsgleichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren wäre dann aber das billigere zu wählen (Mazal aaO 380 f). Die Abwägung zwischen den Interessen des Individuums und den der krankenversicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft wird jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängen.
Im vorliegenden Fall darf etwa nicht unbeachtet bleiben, daß die Stripping-Methode unter Vollanästhesie durchgeführt wird; daß eine Vollnarkose aber immer mit gewissen Risken verbunden ist, kann als allgemein bekannt unterstellt werden. Es kann vom Versicherten im Interesse der Kostensparung nicht ohne Einschränkung verlangt werden, daß er sich einem solchen Risiko unterwirft, wenn andererseits Methoden zur Verfügung stehen, die mit einer gefahrloseren Therapie zu einer Besserung des Leidens führen; dies selbst dann, wenn bei dieser Behandlung das Wiederauftreten des Leidenszustandes nicht ausgeschlossen werden kann. Letztlich wird der vom Arzt im Einvernehmen mit dem Patienten festgelegten Behandlungsmethode die wesentliche Bedeutung zukommen. Davon, daß das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen überschritten wird, kann nur ausgegangen werden, wenn - bezogen auf den im konkreten Fall vorliegenden Leidenszustand - eine überflüssige oder mit den Regeln der ärztlichen Wissenschaft nicht zu vereinbarende Therapie angewendet wurde. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn zwischen den Kosten der unterschiedlichen Behandlungsmethode ein Mißverständnis besteht, das in der den Versicherten schonenderen Behandlungsweise kein Äquivalent findet.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der Entscheidung vom 9. November 1993, 10 ObS 174/93 (SSV-NF 7/112 in Druck), ausgesprochen, daß dann, wenn mehrere gleichermaßen zweckmäßige Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, jeweils diejenige zu wählen ist, die die geringsten Kosten verursacht bzw. bei der die Relation der Kosten zum Nutzen (Heilerfolg) am günstigsten ist und sich dazu auf Mazal (aaO 335) berufen, der an der zitierten Stelle die gängige Theorie der ökonomischen Wirtschaftlichkeitsanalyse darstellt (die er im weiteren allerdings als ungeeignetes Instrument verwirft), sowie deutsche Literatur als Belegstelle zitiert. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt kann allerdings mit dem vorliegenden Fall nicht verglichen werden. Gegenstand der dortigen Entscheidung war ein Begehren auf Kostenersatz für einen im Ausland - nach Behauptung des Krankenversicherungsträgers unsachgemäß - angefertigten Zahnersatz. In einem solchen Fall, ist eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung primär ökonomischer Gesichtspunkte durchaus angebracht, ohne daß in bedenklicher Weise in die persönliche Sphäre des Versicherten eingegriffen würde.
Nach den Ergebnissen des vorliegenden Verfahrens stehen zur Behandlung des Leidens der Gattin des Klägers mehrere Methoden zur Verfügung. Die Behandlung der Stammvarikose ist durch Verödung, die Air-Bloc-Methode oder die Stripping-Methode möglich. Alle diese Methoden sind medizinisch anerkannt und stehen nebeneinander. Es ist daher primär die vom Arzt im Einvernehmen mit dem Patienten zu treffende Entscheidung, welche dieser Methoden angewendet wird, sofern nicht im Hinblick auf den konkreten Fall eine dieser Methoden von vornherein als völlig unzweckmäßig erscheinen mußte. Fest steht hier vielmehr, daß durch die Behandlung der Leidenszustand der Gattin des Klägers gebessert wurde. Die bisherigen Verfahrensergebnisse bieten daher keinen Hinweis dafür, daß die angewendete Verödungsmethode völlig unzweckmäßig gewesen wäre oder daß zwischen den in Frage kommenden Kosten unverhältnismäßige Unterschiede bestehen.
Im weiteren hat die beklagte Partei eingewendet, durch die vorgenommene Behandlung sei das Maß des Notwendigen überschritten worden. Entsprechend den oben dargestellten Kriterien ist auch die Frage des Umfanges der Behandlung in erster Linie eine Sache der ärztlichen Entscheidung. Nur soweit die Therapie den objektiv erforderlichen Umfang klar überschreitet und eine unzweckmäßige Mehrbehandlung durchgeführt wurde, kann davon gesprochen werden, daß die Behandlung in einem für den Kostenzuschuß maßgeblichen Umfang das Maß des Notwendigen überstieg. Ob die Behandlung im Rahmen der Verödungstherapie im Hinblick auf die Intensität der Injektionsbehandlung bei den einzelnen Ordinationen zumutbar war, ist nicht relevant. Wenn die Behandlung insgesamt notwendig und zweckmäßig im oben dargestellten Sinne war, so hat es für den Anspruch auf Kostenzuschuß keine nachteiligen Auswirkungen, wenn sich die Gattin des Klägers bei den jeweiligen Sitzungen den Behandlungen in einer Intensität unterzog, die allenfalls objektiv gesehen nicht zumutbar war.
Ob die Behandlung den Rahmen des Notwendigen überstieg, blieb bisher ungeklärt. Das Erstgericht hat nur Feststellungen über die grundsätzlichen Auswirkungen der in Frage kommenden Therapien und den Umfang der bei der Gattin des Klägers vorgenommenen Behandlung im Rahmen der Verödungstherapie getroffen. Die Frage, ob die Therapie in diesem Umfang notwendig war bzw. aus welchem Grund sie in dieser Intensität durchgeführt wurde, wurde bisher jedoch ebensowenig geprüft wie die Frage, ob die Verödungsmethode und die gleichermaßen in einer Injektionsbehandlung bestehende Air-Bloc-Methode im wesentlichen wirkungsgleiche therapeutische Verfahren sind und ob das Ausmaß allfälliger Begleiterscheinungen bei der Air-Bloc-Methode auf die Betroffenheit des Patienten zu vernachlässigen wären. Erst dann kann der ökonomische Gesichtspunkt in den Vordergrund treten.
Bedeutung kommt insbesondere auch der Einwendung der beklagten Partei zu, es seien im Rahmen der Verödungsbehandlung auch sogenannte "Besenreißer" (kleine, nur optisch störende Äderchen) behandelt worden, was medizinisch nicht erforderlich sei, sondern nur ästethischen Zwecken diene. Auch zu diesem Vorbringen werden entsprechende Feststellungen zu treffen sein. Gemäß § 83 Abs 3 BSVG gelten kosmetische Behandlungen nur dann als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können nur als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Ein Rechtsanspruch auf die Kosten einer kosmetischen Behandlung besteht nur im ersten Fall, da es sich bei den im zweiten Satz der bezogenen Gesetzesstelle genannten Leistungen nicht um Pflichtleistungen handelt. Soweit die Verödungstherapie nicht der Behandlung eines anatomischen oder funktionellen Leidens, sondern bloß der Verbesserung der äußeren Erscheinung im Sinne einer kosmetischen Behandlung diente, besteht daher kein Anspruch auf Kostenzuschuß.Bedeutung kommt insbesondere auch der Einwendung der beklagten Partei zu, es seien im Rahmen der Verödungsbehandlung auch sogenannte "Besenreißer" (kleine, nur optisch störende Äderchen) behandelt worden, was medizinisch nicht erforderlich sei, sondern nur ästethischen Zwecken diene. Auch zu diesem Vorbringen werden entsprechende Feststellungen zu treffen sein. Gemäß Paragraph 83, Absatz 3, BSVG gelten kosmetische Behandlungen nur dann als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können nur als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Ein Rechtsanspruch auf die Kosten einer kosmetischen Behandlung besteht nur im ersten Fall, da es sich bei den im zweiten Satz der bezogenen Gesetzesstelle genannten Leistungen nicht um Pflichtleistungen handelt. Soweit die Verödungstherapie nicht der Behandlung eines anatomischen oder funktionellen Leidens, sondern bloß der Verbesserung der äußeren Erscheinung im Sinne einer kosmetischen Behandlung diente, besteht daher kein Anspruch auf Kostenzuschuß.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.