- 10 ObS 112/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 112/94
Veröff. SZ 67/76
- 10 ObS 113/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 113/94
Veröff: ZAS 1993/18 S 203 (Tomandl)
- 10 ObS 52/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
Veröff: SZ 69/80
- 10 ObS 2450/96h
Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 2450/96h
nur: Die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung darf nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden. Vielmehr ist auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall zu berücksichtigen. (T1)
- 10 ObS 250/98g
Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 250/98g
nur: Bei im wesentlichen wirkungsgleichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren ist jedoch das billigere zu wählen. (T2) Veröff: SZ 71/132
- 10 ObS 9/99t
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 9/99t
nur T1
- 10 ObS 315/00x
Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
Beisatz: Die Kosten sind neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit § 133 Abs 2 zweiter Satz ASVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen, wobei eine Interessenabwägung zur Sicherstellung des Interesses des Patienten auf eine quantitativ und qualitativ einwandfreie medizinische Behandlung und des Interesses auf Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versichertengemeinschaft vorzunehmen ist. Für das Gewicht des Kostenargumentes ist das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall maßgebend. (T3)
Beisatz: Davon, dass das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen überschritten wird, kann nur ausgegangen werden, wenn eine überflüssige oder mit den Regeln der ärztlichen Wissenschaft nicht zu vereinbarende Therapie angewendet wurde. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn zwischen den Kosten der unterschiedlichen Behandlungsmethoden ein Missverhältnis besteht, das in der den Versicherten schonenderen Behandlungsweise kein Äquivalent findet. (T4)
- 10 ObS 409/02y
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 409/02y
Auch; nur T1; Beisatz: Es kann daher auch die Entscheidung des betroffenen Patienten, der unter Umständen die Wahl zwischen mehreren Behandlungsmethoden hat, die zwar im Wesentlichen zum selben Ziel führen, jedoch unterschiedlich belastende Therapien zum Gegenstand haben, nicht außer Acht gelassen werden. (T5)
- 10 ObS 227/03k
Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 227/03k
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
Veröff: SZ 2004/112
- 10 ObS 46/08z
Entscheidungstext OGH 24.07.2008 10 ObS 46/08z
Vgl auch; nur T1
- 10 ObS 69/08g
Entscheidungstext OGH 24.07.2008 10 ObS 69/08g
Vgl auch; nur T1
- 10 ObS 70/08d
Entscheidungstext OGH 24.07.2008 10 ObS 70/08d
Vgl auch; nur T1
- 10 ObS 68/08k
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 ObS 68/08k
Vgl auch; nur T1
- 10 ObS 86/09h
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 86/09h
Auch; Beis wie T3 nur: Die Kosten sind neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit § 133 Abs 2 zweiter Satz ASVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen. (T6)
Beisatz: Mit „Betroffenheit" des Patienten sind die Auswirkungen der konkreten strittigen Behandlung auf den Patienten gemeint. (T7)
- 10 ObS 20/12g
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 20/12g
Auch
- 9 Ob 32/12i
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 32/12i
Vgl
- 10 ObS 111/13s
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 111/13s
Auch; Beis wie T7
- 10 ObS 135/14x
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 135/14x
Vgl auch; Beisatz: Die Abwägung zwischen den Interessen des Patienten an der „besten“ Behandlung und der Versichertengemeinschaft an einer kostenoptimalen Versorgung hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidende Bedeutung wird dabei dem Maß der „Betroffenheit“ des Patienten im Einzelfall zugedacht. (T8)
- 10 ObS 67/20f
Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 67/20f
Vgl; Beis wie T8
- 10 ObS 76/22g
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 76/22g
Vgl; Beis nur wie T8
- 10 ObS 44/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 10 ObS 44/25f
Beisatz wie T4; Beisatz wie T7