Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Klägers ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen oder - hilfsweise - abzuweisen.
1. Der Kläger vertritt die Auffassung, unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (10 ObS 402/02y) hätte der begehrte Kostenersatz gewährt werden müssen. Es seien nämlich nicht nur eine, sondern zwei zumutbare erfolgversprechende Behandlungen nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst erfolglos durchgeführt worden und die sodann angewandte Außenseitermethode erfolgreich gewesen.
2. Gemäß § 133 Abs 2 ASVG muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wiederhergestellt, gefestigt oder verbessert werden.2. Gemäß Paragraph 133, Absatz 2, ASVG muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wiederhergestellt, gefestigt oder verbessert werden.
2.1. Dass die Krankenbehandlung ausreichend sein muss, bedeutet die Festlegung einer Minimalgrenze der Leistungsverpflichtung, die unter Zugrundelegung von gesicherten medizinischen Erkenntnissen und nach dem anerkannten Stand der Medizin nach Umfang und Qualität eine hinreichende Chance auf einen Heilungserfolg bieten muss (10 ObS 174/93 = SSV-NF 7/112).
2.2. Zweckmäßigkeit liegt vor, wenn die Behandlung in Verfolgung der Ziele der Krankenbehandlung erfolgt, erfolgreich oder zumindest erfolgversprechend war. Darunter ist zu verstehen, dass die Behandlung nach den Erfahrungssätzen der medizinischen Wissenschaft mit hinreichender Sicherheit objektiv geeignet ist, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen. Bei mehreren geeigneten Leistungen kommt primär diejenige in Betracht, mit der sich die Zweckbestimmung am besten erreichen lässt (10 ObS 312/92 = SSV-NF 7/22; 10 ObS 174/93 mwN = SSV-NF 7/112).
2.3. Das Maß des Notwendigen bestimmt sich aus dem Zweck der Leistung. Notwendig ist jene Maßnahme, die zur Erreichung des Zwecks unentbehrlich oder unvermeidbar ist. Es sollen mit dieser Bestimmung unnötige Maßnahmen vermieden und damit die finanzielle Belastung in Grenzen gehalten und andererseits die zur medizinisch notwendigen Versorgung erforderlichen Maßnahmen gewährleistet werden. Die Beschränkung der Krankenbehandlung auf das Maß des Notwendigen enthält auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung (10 ObS 174/93 mwN = SSV-NF 7/112). Bei mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Behandlungsmethoden ist jeweils diejenige zu wählen, die die geringsten Kosten verursacht bzw bei der die Relation der Kosten zum Nutzen (Heilerfolg) am günstigsten ist (RIS-Justiz RS0083823). Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit kommt es aber auf die Gesamtbetrachtung einer zweckmäßigen Behandlung an, sodass nicht immer auch die billigste Lösung dem Gebot der Zweckmäßigkeit entsprechen muss (10 ObS 174/93 = SSV-NF 7/112).
2.3.1. Die Kosten sind also neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit § 133 Abs 2 zweiter Satz ASVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen. Es kann nämlich auch die Entscheidung des betroffenen Patienten, der unter Umständen die Wahl zwischen mehreren Behandlungsmethoden hat, die zwar im Wesentlichen zum selben Ziel führen, jedoch unterschiedlich belastende Therapien zum Gegenstand haben, nicht außer Acht gelassen werden (10 ObS 112/94 = SZ 67/76; 10 ObS 113/94 = SSV-NF 8/44; 10 ObS 409/02y mwN = SSV-NF 17/54 je mwN). Die Frage welches Gewicht den Kosten innerhalb dieses Wertungsakts zukommt, ist eine Frage der Gewichtung der Elemente. Das Gewicht des Kostenarguments nimmt zu, je geringer der von der Behandlung tangierte aus § 133 Abs 2 zweiter Satz ASVG hervorleuchtende Zweck der Krankenbehandlung bewertet wird; umgekehrt tritt die Höhe der Kosten als Argument in den Hintergrund, je höher das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall maßgebend ist (10 ObS 112/94 = SZ 67/76; 10 ObS 113/94 = SSV-NF 8/44 je mwN). Mit „Betroffenheit" des Patienten sind die Auswirkungen der konkreten strittigen Behandlung auf den Patienten gemeint (s Mazal, Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung 363 ff; Tomandl, Anmerkung zu OGH 26. 4. 1994, ZAS 1994/18, 203 (206); Neumayr, Der Anspruch auf Krankenbehandlung im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot - Die Rechtslage im österreichischen Krankenversicherungsrecht, in Jabornegg/Resch/Seewald, Grenzen der Leistungspflicht für Krankenbehandlung, 152). Bei im Wesentlichen wirkungsgleichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren ist jedoch das billigere zu wählen (RIS-Justiz RS0083816). Die Abwägung zwischen den Interessen des Versicherten und den der krankenversicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (10 ObS 112/94 = SZ 67/76; 10 ObS 113/94 = SSV-NF 8/44).2.3.1. Die Kosten sind also neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Satz ASVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen. Es kann nämlich auch die Entscheidung des betroffenen Patienten, der unter Umständen die Wahl zwischen mehreren Behandlungsmethoden hat, die zwar im Wesentlichen zum selben Ziel führen, jedoch unterschiedlich belastende Therapien zum Gegenstand haben, nicht außer Acht gelassen werden (10 ObS 112/94 = SZ 67/76; 10 ObS 113/94 = SSV-NF 8/44; 10 ObS 409/02y mwN = SSV-NF 17/54 je mwN). Die Frage welches Gewicht den Kosten innerhalb dieses Wertungsakts zukommt, ist eine Frage der Gewichtung der Elemente. Das Gewicht des Kostenarguments nimmt zu, je geringer der von der Behandlung tangierte aus Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Satz ASVG hervorleuchtende Zweck der Krankenbehandlung bewertet wird; umgekehrt tritt die Höhe der Kosten als Argument in den Hintergrund, je höher das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall maßgebend ist (10 ObS 112/94 = SZ 67/76; 10 ObS 113/94 = SSV-NF 8/44 je mwN). Mit „Betroffenheit" des Patienten sind die Auswirkungen der konkreten strittigen Behandlung auf den Patienten gemeint (s Mazal, Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung 363 ff; Tomandl, Anmerkung zu OGH 26. 4. 1994, ZAS 1994/18, 203 (206); Neumayr, Der Anspruch auf Krankenbehandlung im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot - Die Rechtslage im österreichischen Krankenversicherungsrecht, in Jabornegg/Resch/Seewald, Grenzen der Leistungspflicht für Krankenbehandlung, 152). Bei im Wesentlichen wirkungsgleichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren ist jedoch das billigere zu wählen (RIS-Justiz RS0083816). Die Abwägung zwischen den Interessen des Versicherten und den der krankenversicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (10 ObS 112/94 = SZ 67/76; 10 ObS 113/94 = SSV-NF 8/44).
3. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Kostenersatz auch bei einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode) nur dann gewährt werden, wenn diese Krankenbehandlung zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies setzt voraus, dass eine zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung stand, nicht erfolgversprechend war oder erfolglos blieb, während die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich war oder von ihr nach den Ergebnissen einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen (prognostisch) ein Erfolg erwartet werden durfte. Wenn herkömmliche Behandlungsmethoden erfolgreich und ohne (unzumutbare) Nebenwirkungen angewendet werden konnten (oder hätten angewandt werden können), besteht kein Anlass zur Übernahme der Kosten einer Außenseitermethode durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger (10 ObS 409/02y mwN = SSV-NF 17/54). In einem solchen Fall ist es auch nicht wesentlich, wie hoch die Kosten der Außenseitermethoden im Vergleich zu jenen der Schulmedizin sind (10 ObS 20/95 = SSV-NF 10/33; 10 ObS 2374/96g = SSV-NF 10/121).
3.1. Wenn jedoch schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch Außenseitermethoden („alternative Heilmethoden") der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann, kommt auch eine Kostenübernahme für Außenseitermethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger in Betracht, bedeutet doch „zweckmäßig" im Sinn des § 133 Abs 2 ASVG auch, dass unter mehreren Verfahren dasjenige auszuwählen ist, dessen Einsatz einen Erfolg mit den geringsten nachteiligen Nebenwirkungen für den Patienten verspricht (10 ObS 409/02y = SSV-NF 17/54 unter Berufung auf Schrammel, Veränderungen des Krankenbehandlungsanspruches durch Vertragspartnerrecht? ZAS 1986, 145 ff [151] und die Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall berücksichtigt werden muss [s oben 2.3.1.]).3.1. Wenn jedoch schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch Außenseitermethoden („alternative Heilmethoden") der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann, kommt auch eine Kostenübernahme für Außenseitermethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger in Betracht, bedeutet doch „zweckmäßig" im Sinn des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG auch, dass unter mehreren Verfahren dasjenige auszuwählen ist, dessen Einsatz einen Erfolg mit den geringsten nachteiligen Nebenwirkungen für den Patienten verspricht (10 ObS 409/02y = SSV-NF 17/54 unter Berufung auf Schrammel, Veränderungen des Krankenbehandlungsanspruches durch Vertragspartnerrecht? ZAS 1986, 145 ff [151] und die Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall berücksichtigt werden muss [s oben 2.3.1.]).
3.2.1. Es ist ferner ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein Ersatz der Kosten für die Außenseitermethode nicht in Betracht kommt, wenn schon mit schulmedizinischen Methoden das Auslangen hätte gefunden werden können, weil diesfalls das Maß des Notwendigen überschritten worden wäre (10 ObS 52/96 = SZ 69/80 = SSV-NF 10/30 [zustimmend besprochen von Mazal in DRdA 1997, 25 und Offenberger in ZAS 1998, 45]; 10 ObS 2374/96g = SSV-NF 10/121; 10 ObS 382/98v = SZ 72/110 = SSV-NF 13/65; RIS-Justiz RS0102470). Von dieser Rechtsprechung ist der Senat in der Entscheidung 10 ObS 409/02y nicht abgegangen.
3.2.2. Wenn aber Kostenersatz für eine Außenseitermethode nicht zu gewähren ist, wenn mit schulmedizinischen Methoden das Auslangen hätte gefunden werden können, so folgt daraus, dass im Rechtssatz, der Ersatz der Kosten einer Außenseitermethode setze voraus, dass eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung gestanden oder erfolglos geblieben ist (RIS-Justiz RS0102470; RS0083821), das Wort „eine" der unbestimmte Artikel und nicht das Zahlwort ist und schulmedizinische Methoden vorrangig im dargelegten Sinn sind. Insoweit ist die vom Revisionswerber bekämpfte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutreffend. So lag der Senatsentscheidung 10 ObS 52/96 zugrunde, dass sich der nach schulmedizinischer Behandlung mit Interferon (Roferon) lebensbedrohlich verschlechterte Zustand des klagenden Patienten durch die hierauf begonnene und ärztlich verschriebene Therapie mit dem in Österreich nicht zugelassenen Arzneimittel Ukrain beheben ließ, jedoch weder erörtert noch festgestellt wurde, dass eine gleich teure oder sogar teurere, aber wissenschaftlich anerkannte sonstige zumutbare Behandlung mit schulmedizinisch anerkannten Methoden (außer eben Interferon/Roferon) versucht oder nicht erfogversprechend gewesen wäre. An dem Grundsatz der Rechtsprechung, dass kein Anlass zur Kostenübernahme für Außenseitermethoden („alternative Heilmethoden") durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger besteht, wenn herkömmliche Behandlungsmethoden erfolgreich und ohne (erhebliche) Nebenwirkungen angewandt werden konnten oder hätten angewandt werden können, hält die - ebenfalls das Arzneimittel Ukrain betreffende - Senatsentscheidung 10 ObS 409/02y fest.
4. Das Wirtschaftlichkeitsgebot findet - wie bereits ausgeführt - auch auf Außenseitermethoden Anwendung. Stehen mehrere solche im Einzelfall gleichermaßen zweckmäßigen Behandlungsmethoden zur Verfügung, so ist jeweils diejenige zu wählen, die die geringsten Kosten verursacht bzw bei der die Relation der Kosten zum Nutzen am günstigsten ist (RIS-Justiz RS0083323). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich keinesfalls auf weitere allenfalls kostengünstigere Außenseitermethoden verweisen lassen, ist daher nicht zu billigen.
5. Der Kläger muss im Hinblick auf die grundsätzlich vorrangig zur Verfügung stehenden schulmedizinischen Behandlungsmethoden beweisen, dass bei ihm ausnahmsweise die hyperbare Sauerstofftherapie zur Behandlung seines Ohrenleidens erforderlich und zweckmäßig war (vgl 10 ObS 409/02y mwN). Ein Ersatz der Kosten dieser Außenseitermethode ist zu gewähren, wenn ihm die weitere Behandlung des Ohrenleidens mit einer anderen erfolgversprechenden Methode nicht zumutbar war. Diese Frage ist aufgrund einer Abwägung des Interesses des Klägers an einer Heilung oder Linderung seiner Krankheit mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer ökonomischen Sicherung des Sachleistungsprinzips und wirtschaftlichen Mittelverwendung zu entscheiden, für die das Erstgericht die notwendigen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat; insbesondere ist die Feststellung, alle Behandlungsmöglichkeiten seien „gleichrangig", wegen ihrer Unbestimmtheit (gleichrangig in Bezug worauf?) unzureichend. Neben den Kosten der jeweiligen Behandlungsmethoden sind bei der Interessenabwägung im Besonderen das Ausmaß an vorliegenden Erfahrungswerten für den Erfolg der einzelnen Methoden, ihre Erfolgschancen unter den Umständen des konkreten Falls für Heilung oder für Art und Ausmaß der Linderung des Leidens, die Dauer, Risken, Nebenwirkungen und Folgen der Behandlungen, das Ausmaß des Eingriffs in die körperliche Integrität durch die jeweilige Behandlung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die vorangegangenen Behandlungen erfolglos geblieben sind. All dies wird mit den Parteien zu erörtern und nach Beweisaufnahme über streitig gebliebene Tatsachenbehauptungen eine neue Entscheidung zu fällen sein.5. Der Kläger muss im Hinblick auf die grundsätzlich vorrangig zur Verfügung stehenden schulmedizinischen Behandlungsmethoden beweisen, dass bei ihm ausnahmsweise die hyperbare Sauerstofftherapie zur Behandlung seines Ohrenleidens erforderlich und zweckmäßig war vergleiche 10 ObS 409/02y mwN). Ein Ersatz der Kosten dieser Außenseitermethode ist zu gewähren, wenn ihm die weitere Behandlung des Ohrenleidens mit einer anderen erfolgversprechenden Methode nicht zumutbar war. Diese Frage ist aufgrund einer Abwägung des Interesses des Klägers an einer Heilung oder Linderung seiner Krankheit mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer ökonomischen Sicherung des Sachleistungsprinzips und wirtschaftlichen Mittelverwendung zu entscheiden, für die das Erstgericht die notwendigen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat; insbesondere ist die Feststellung, alle Behandlungsmöglichkeiten seien „gleichrangig", wegen ihrer Unbestimmtheit (gleichrangig in Bezug worauf?) unzureichend. Neben den Kosten der jeweiligen Behandlungsmethoden sind bei der Interessenabwägung im Besonderen das Ausmaß an vorliegenden Erfahrungswerten für den Erfolg der einzelnen Methoden, ihre Erfolgschancen unter den Umständen des konkreten Falls für Heilung oder für Art und Ausmaß der Linderung des Leidens, die Dauer, Risken, Nebenwirkungen und Folgen der Behandlungen, das Ausmaß des Eingriffs in die körperliche Integrität durch die jeweilige Behandlung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die vorangegangenen Behandlungen erfolglos geblieben sind. All dies wird mit den Parteien zu erörtern und nach Beweisaufnahme über streitig gebliebene Tatsachenbehauptungen eine neue Entscheidung zu fällen sein.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.6. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.