Rechtssatz RS0104903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104903
Entscheidungsdatum
13.12.2022
Rechtssatz
Wenn eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolgreich und ohne (unzumutbare) Nebenwirkungen angewendet werden konnte (oder kann), besteht kein Anlass zur Übernahme der Kosten von Außenseitermethoden. In einem solchen Fall ist es auch nicht wesentlich, wie hoch die Kosten der Außenseitermedizin im Vergleich zu jenen der Schulmedizin sind. Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 20/95
Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 20/95
Veröff: SZ 69/87
- 10 ObS 382/98v
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 10 ObS 382/98v
nur: Wenn eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolgreich und ohne (unzumutbare) Nebenwirkungen angewendet werden konnte (oder kann), besteht kein Anlass zur Übernahme der Kosten von Außenseitermethoden. Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb. (T1)
Beisatz: Hier: § 62 Abs 2 B-KUVG. Behandlung von Durchschlafstörungen (unter Ablehnung der "Mischverrechnung nach Binder in RdM 1997, 39 ff). (T2)
Veröff: SZ 72/110
- 10 ObS 202/99z
Entscheidungstext OGH 25.02.2000 10 ObS 202/99z
nur: Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb. (T3)
Beisatz: Auch die angewendete alternative Methode muss aber im Einzelfall erfolgreich oder doch erfolgversprechend gewesen sein. (T4)
- 10 ObS 27/01w
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 27/01w
Vgl auch
- 3 Ob 283/08a
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 283/08a
nur T1
- 10 ObS 86/09h
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 86/09h
Auch
- 7 Ob 63/10f
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 63/10f
Vgl; Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur zu § 133 Abs 2 ASVG ist auch für die Frage der Anwendung von Außenseitermethoden in rein privatrechtlichen Schadenersatzstreitigkeiten heranzuziehen. (T5)
Beisatz: Hier: Delphintherapie. (T6)
- 9 Ob 32/12i
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 32/12i
Vgl auch
- 10 ObS 26/14t
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 26/14t
Vgl auch
- 3 Ob 116/19h
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 116/19h
Vgl; Beis wie T5; Bem: Hier: Im Rahmen einer komplementärmedizinischen Behandlung verschriebene Produkte. (T7)
- 10 ObS 122/22x
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 122/22x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104903
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19960409_OGH0002_010OBS00020_9500000_002