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Entscheidung 10 ObS 27/01w×

Entscheidung 10 ObS 27/01w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS27/01w

Entscheidungsdatum

25.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Aloisia R*****, vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädterstraße 80, 1081 Wien, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 7.392 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2000, GZ 7 Rs 202/00f-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Juli 2000, GZ 32 Cgs 30/98w-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da das hier zu beurteilende Klagebegehren auf Kostenerstattung keine wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen betrifft, ist nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG die Revision nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Eine solche wird in der außerordentlichen Revision jedoch nicht dargetan.

Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen folgendes entgegengehalten:

Strittig ist im vorliegenden Verfahren der Umfang der Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers im Rahmen einer Kostenerstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob der beklagte Krankenversicherungsträger verpflichtet ist, die Kosten einer Behandlung der bei ihm versicherten Klägerin mit einer medizinischen Außenseitermethode (nämlich der Anwendung der Arzneimittel Lactrase und Laluk-Kautabletten bei Milchzuckerunverträglichkeit) im Rahmen der Paragraphen 62, ff B-KUVG zu ersetzen. Diese Frage wurde von beiden Vorinstanzen unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - zutreffend - verneint:

Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 26. 3. 1996, 10 ObS

52/96 (SSV-NF 10/30 = SZ 69/80 = DRdA 1997, 22 [zust Mazal] = ZAS

1998, 45 [zust Offenberger] = JBl 1997, 126 = RdM 1996, 184 = ARD

4770/47/96 ua) mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, ist Voraussetzung für den Ersatz der Kosten einer medizinischen Außenseitermethode, dass zuvor eine wissenschaftlich anerkannte schulmedizinische Behandlung versucht wurde oder nicht erfolgversprechend gewesen wäre, während die Außenseitermethode erfolgreich war oder doch nach den bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte (10 ObS 294/00h; RIS-Justiz RS0102470; ähnlich SSV-NF 10/33 = SZ 69/87 = RdM 1996, 182 = EvBl 1997/57; vergleiche auch SSV-NF 10/121; RIS-Justiz RS0104903 und RS0083821). Daran wurde ungeachtet der Ausführungen M. Binders (Zur Kostenabdeckung alternativmedizinischer Behandlungsmethoden durch die Krankenversicherung, RdM 1997, 39) in zahlreichen Folgeentscheidungen festgehalten (SSV-NF 13/65; 10 ObS 150/99b; 10 ObS 202/99z = SSV-NF 14/6; RIS-Justiz RS0112196 und RS0102470 [T1 und T2]; zuletzt: 10 ObS 294/00h).

Die Revisionswerberin zieht diese ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates zur Frage der Behandlung mit Außenseitermethoden auch gar nicht in Zweifel (S 3 unten der außerordentlichen Revision). Sie macht lediglich geltend, dass die Anwendung der hier gegenständlichen Präparate "nach Lage des Falles" als Methode angesehen werden müsste, die einer schulmedizinischen Methode (zumindest) gleichwertig sei, weil die "bisherige Notlösung" der Diätbehandlung überholt und der Klägerin nicht zumutbar sei.

Dabei entfernt sie sich jedoch von den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen im zweiten Rechtsgang, wonach - dem Sachverständigen folgend - davon auszugehen ist, dass die Diät (die die Klägerin seit Feststellung der Milchzuckerunverträglichkeit nicht anwendet) die schulmedizinische Behandlungsmethode für die Folgen einer Milchzuckerunverträglichkeit ist, während die Anwendung der gegenständlichen Präparate eine Außenseitermethode darstellt (S 16 der Berufungsentscheidung).

Die Abweisung des Kostenerstattungsbegehrens mit der Begründung, dass es die Klägerin nicht einmal versucht habe, sich einer Diät - also der schulmedizinischen Behandlung - zu unterziehen, erfolgte somit im Rahmen der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Kostenerstattungspflicht des Krankenversicherungsträgers.

Die außerordentliche Revision erweist sich daher mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig.

Anmerkung

E63105 10CA0271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00027.01W.0925.000

Dokumentnummer

JJT_20010925_OGH0002_010OBS00027_01W0000_000

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