Der Senat tritt der Auffassung des Berufungsgerichtes bei, dass ein an Krebs erkrankter Patient auch nach erfolgreich durchgeführter schulmedizinischer (chemotherapeuthischer) Behandlung, die zur Rückbildung des Tumors geführt hat, noch nicht als gesund im krankenversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen ist, wenn die Wahrscheinlichkeit einer länger bleibenden (wenigstens 5 Jahre anhaltenden) Remission statistisch nur 10 % beträgt. Die medizinische Weiterbehandlung eines solchen Patienten zwecks Verlängerung der Dauer eines Anhaltens der Remission ist demnach nicht bloße Prophylaxe, sondern Krankenbehandlung im Sinne des § 133 Abs 2 ASVG bzw des hier anzuwendenden § 62 Abs 2 B-KUVG. Dem Patienten ist nämlich nicht zuzumuten, vorerst "untätig" bis zum allfälligen Wiederaufleben des Tumors zuzuwarten, um sich dann allenfalls erneut einer schulmedizinischen Behandlung unterziehen zu müssen, die nach den Beweisergebnissen abermals in einer belastenden (und übrigens einen Kostenaufwand von ca 500.000 S verursachenden) Chemotheraphie bestehen würde.Der Senat tritt der Auffassung des Berufungsgerichtes bei, dass ein an Krebs erkrankter Patient auch nach erfolgreich durchgeführter schulmedizinischer (chemotherapeuthischer) Behandlung, die zur Rückbildung des Tumors geführt hat, noch nicht als gesund im krankenversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen ist, wenn die Wahrscheinlichkeit einer länger bleibenden (wenigstens 5 Jahre anhaltenden) Remission statistisch nur 10 % beträgt. Die medizinische Weiterbehandlung eines solchen Patienten zwecks Verlängerung der Dauer eines Anhaltens der Remission ist demnach nicht bloße Prophylaxe, sondern Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG bzw des hier anzuwendenden Paragraph 62, Absatz 2, B-KUVG. Dem Patienten ist nämlich nicht zuzumuten, vorerst "untätig" bis zum allfälligen Wiederaufleben des Tumors zuzuwarten, um sich dann allenfalls erneut einer schulmedizinischen Behandlung unterziehen zu müssen, die nach den Beweisergebnissen abermals in einer belastenden (und übrigens einen Kostenaufwand von ca 500.000 S verursachenden) Chemotheraphie bestehen würde.
Kostenersatz für sogenannte medizinische Außenseitermethoden (alternative Behandlungsmethoden) kann nach ständiger Rechtsprechung (etwa SSV-NF 10/33 = SZ 69/87) immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare Erfolg versprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche im Einzelfall erfolglos geblieben ist. Auch die daraufhin angewendete alternative Methode muss aber im Einzelfall erfolgreich oder doch erfolgversprechend gewesen sein (SSV-NF 3/154 = SZ 62/210 ua).
Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen, es hat aber die Feststellungen für ergänzungsbedürftig angesehen. Die Auffassung der Rekurswerberin, die Ergänzung des Beweisverfahrens sei nicht notwendig, weil die bisherigen Beweisergebnisse bereits den Schluss zuließen, dass die gegenständliche Behandlung weder erfolgreich noch erfolgversprechend gewesen sei, machen keine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern Fragen der Beweiswürdigung geltend, die von den Tatsacheninstanzen, aber nicht vom Obersten Gerichtshof, zu beantworten sind.
Dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.