Rechtssatz RS0083801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083801
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Norm
ASVG §133 Abs2
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung allg
Rechtssatz
Wurden Heilmethoden oder Heilmittel angewendet, die in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthalten sind, etwa weil es sich um wissenschaftlich noch nicht gesicherte Heilmethoden oder Heilmittel handelt, bedeutet dies nicht, dass dem Versicherten ein Kostenersatz keinesfalls zusteht. Im Interesse einer sparsamen Verwendung der Mittel muss aber das Kriterium der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Es sollen unwirtschaftliche und damit überflüssige Leistungen zur Vermeidung unnötiger Kosten nicht vergütet werden. Es ist daher zu fordern, dass die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war, nur dann kann sie auch als notwendig eingestuft werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 211/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 211/89
Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154
- 10 ObS 312/92
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 312/92
nur: Es ist daher zu fordern, dass die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war, nur dann kann sie auch als notwendig eingestuft werden. (T1); Beisatz: Hier: § 95 Abs 3 BSVG. (T2) Veröff: SSV-NF 7/22 = DRdA 1993,475 (Mazal) = ZAS 1994/6 S 64
- 10 ObS 52/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
Veröff: SZ 69/80
- 10 ObS 20/95
Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 20/95
Auch; Veröff: SZ 69/87
- 10 ObS 202/99z
Entscheidungstext OGH 25.02.2000 10 ObS 202/99z
Vgl auch
- 10 ObS 315/00x
Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
Vgl auch; nur: Wurden Heilmethoden oder Heilmittel angewendet, die in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthalten sind, etwa weil es sich um wissenschaftlich noch nicht gesicherte Heilmethoden oder Heilmittel handelt, bedeutet dies nicht, dass dem Versicherten ein Kostenersatz keinesfalls zusteht. Im Interesse einer sparsamen Verwendung der Mittel muss aber das Kriterium der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. (T3); Beisatz: Durch die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbarten Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung, wird der Anspruch des Versicherten auf eine im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und notwendige Krankenbehandlung im Sinn des § 133 Abs 2 ASVG nicht beschränkt. (T4)
- 10 ObS 104/12k
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 ObS 104/12k
Vgl
- 10 ObS 149/19p
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 ObS 149/19p
Beisatz: Hier: Die Behandlung mit dem Cannabinoid Dronabinol überschreitet das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, da die von der Wissenschaft anerkannten Behandlungsmethoden nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern teils noch gar nicht versucht wurden. (T5)
- 10 ObS 145/22d
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 145/22d
Vgl; Beisatz: Hier Fehlende Feststellung des Erfolgs einer Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms. (T6)
- 10 ObS 122/22x
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 122/22x
Vgl; Beis wie T6
- 10 ObS 10/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 ObS 10/24d
vgl; Beisatz: Hier: Misteltherapie/ISCADOR (ggständlich kein Ersatz, da Klägerin zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht (ausreichend) in Anspruch nahm und nicht feststand, ob die "Außerseitenmethode" objektiv erfolgreich war. (T7)
- 10 ObS 101/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 101/24m
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083801
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_010OBS00211_8900000_003