Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat die Rechtsfrage der Inanspruchnahme eines
Vertragsarztes als Wahlarzt bereits in mehreren Entscheidungen
ausführlich erörtert; die Begründung dieser Entscheidungen kann schon
wegen ihrer mehrfachen Veröffentlichung als bekannt vorausgesetzt
werden (10 ObS 264/93 = SZ 67/67 = SSV-NF 8/33 = JBl 1995,267 = ARD
4598/7/94 = DRdA 1995, 168 = SozSi 1994, 609; 10 ObS 59/94 = DRdA
1995, 501; 10 ObS 166/94 = ARD 4723/33/96). Im vorliegenden Fall
steht aber fest, daß der behandelnde Arzt nicht Vertragsarzt der
beklagten Partei ist, weshalb sich die vom Berufungsgericht erörterte
Frage, ob ein Vertragsarzt gleichzeitig als Wahlarzt in Anspruch
genommen werden kann, gar nicht stellt. Es geht vielmehr um die Frage
des Ersatzes von Kosten für die Anwendung einer von der Wissenschaft
nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode). Ein
solcher Kostenersatz kommt nur in Frage, wenn zur Behandlung des
regelwidrigen Zustandes zunächst eine zumutbare, erfolgversprechende
Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln versucht wurde.
Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch ist jedoch, daß von der
Behandlung nach den Ergebnissen einer für die Bildung eines
Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erwartet
werden kann, oder daß die Methode im Einzelfall tatsächlich
erfolgreich war (SZ 62/210 = SSV-NF 3/154 ua). Der Senat hat im
Zusammenhang damit betont, daß die Unvollständigkeit der
Gesamtverträge den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der
Krankenbehandlung nicht schmälern kann. Der Gesamtvertrag ist ein dem
Gesetz nachrangiges Gestaltungsmittel, das den gesetzlichen Anspruch
auf Krankenbehandlung nicht einschränken oder beseitigen darf. Die in
der Honorarordnung aufgezählten vertragsärztlichen Leistungen sind
zwar ein Indiz für die Beurteilung, ob eine Krankenbehandlung
zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht übersteigt (§ 133
Abs 3 ASVG), doch sind die Gesamtverträge nur unter den
Vertragsparteien bindend (zuletzt 10 ObS 166/94). Auf die weiteren
sich aus dieser Auffassung ergebenden Probleme braucht aber im
vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden.
Eine Kostenübernahme durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn die Krankenbehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgversprechend war, weil sie nur dann als medizinisch notwendig eingestuft werden kann. Dadurch wird einerseits der Patient vor der Inanspruchnahme als Versuchsobjekt geschützt und andererseits das Kostenrisiko der Sozialversicherung hinsichtlich jener Behandlungsmethoden minimiert, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft als nicht erfolgversprechend qualifiziert werden. Daraus läßt sich ableiten, daß dann, wenn die herkömmliche Behandlungsmethode erfolgreich und ohne (unzumutbare) Nebenwirkungen angewendet werden konnte (oder kann), kein Anlaß zur Übernahme der Kosten von Außenseitermethoden besteht. In einem solchen Fall ist es auch nicht wesentlich, wie hoch die Kosten der Außenseitermedizin im Vergleich zu jenen der Schulmedizin sind. Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb. Eine Kostenübernahme für nicht der traditionellen Medizin zuordenbare Therapiemethoden wird nur dann bejaht, wenn die Außenseitermethode in breiten Kreisen der Bevölkerung zumindest ein gewisses Maß an Heilungserfolg aufweist und sich nicht nur auf die bloß subjektive Besserung bestehender Beschwerden beschränkt. Es muß also wie bereits oben dargestellt, von der Behandlung nach den Ergebnissen einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erwartet werden können; darüberhinaus ist eine Kostenübernahme auch in jenen Fällen zu bejahen, in denen die Methode beim Patienten selbst erfolgreich war (Gerhard Vogl, Medikation mit Außenseitermethoden, RdM 1994, 108 ff mwN); 10 ObS 103/93 = SZ 67/34 = SSV-NF 8/19 = JBl 1994, 702 = DRdA 1995, 22 mit Komm von Binder; ebenso die Rechtsprechung des deutschen BSG zu den Außenseitermethoden (vgl BSGE 63, 102; 64, 255 ua).Eine Kostenübernahme durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn die Krankenbehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgversprechend war, weil sie nur dann als medizinisch notwendig eingestuft werden kann. Dadurch wird einerseits der Patient vor der Inanspruchnahme als Versuchsobjekt geschützt und andererseits das Kostenrisiko der Sozialversicherung hinsichtlich jener Behandlungsmethoden minimiert, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft als nicht erfolgversprechend qualifiziert werden. Daraus läßt sich ableiten, daß dann, wenn die herkömmliche Behandlungsmethode erfolgreich und ohne (unzumutbare) Nebenwirkungen angewendet werden konnte (oder kann), kein Anlaß zur Übernahme der Kosten von Außenseitermethoden besteht. In einem solchen Fall ist es auch nicht wesentlich, wie hoch die Kosten der Außenseitermedizin im Vergleich zu jenen der Schulmedizin sind. Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb. Eine Kostenübernahme für nicht der traditionellen Medizin zuordenbare Therapiemethoden wird nur dann bejaht, wenn die Außenseitermethode in breiten Kreisen der Bevölkerung zumindest ein gewisses Maß an Heilungserfolg aufweist und sich nicht nur auf die bloß subjektive Besserung bestehender Beschwerden beschränkt. Es muß also wie bereits oben dargestellt, von der Behandlung nach den Ergebnissen einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erwartet werden können; darüberhinaus ist eine Kostenübernahme auch in jenen Fällen zu bejahen, in denen die Methode beim Patienten selbst erfolgreich war (Gerhard Vogl, Medikation mit Außenseitermethoden, RdM 1994, 108 ff mwN); 10 ObS 103/93 = SZ 67/34 = SSV-NF 8/19 = JBl 1994, 702 = DRdA 1995, 22 mit Komm von Binder; ebenso die Rechtsprechung des deutschen BSG zu den Außenseitermethoden vergleiche BSGE 63, 102; 64, 255 ua).
Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Erstgericht zutreffend ausgegangen. Es hat das Klagebegehren lediglich deshalb abgewiesen, weil nach seinen Feststellungen eine klinisch anerkannte, erfolgversprechende und auch zumutbare Methode zur Verfügung stehe, nämlich die Glaskörperentfernung. Der Kläger hat in seiner Berufung Verfahrensmängel sowie unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat sich ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht mit diesen Berufungsgründen nicht beschäftigt, weil es die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen für nicht rechtserheblich ansah. Mangels Behandlung der Mängel- und der Beweisrügen konnte das Berufungsgericht daher auch die entscheidenden Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernehmen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes leidet daher an Feststellungsmängeln, die im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wahrgenommen werden müssen. Der darin zu erblickende sekundäre Verfahrensmangel, zurückgehend auf die Nichterledigung der vom Kläger in seiner Berufung erhobenen Mängel- und Tatsachenrügen, erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung (vgl SSV-NF 8/6 mwN).Das Urteil des Berufungsgerichtes leidet daher an Feststellungsmängeln, die im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wahrgenommen werden müssen. Der darin zu erblickende sekundäre Verfahrensmangel, zurückgehend auf die Nichterledigung der vom Kläger in seiner Berufung erhobenen Mängel- und Tatsachenrügen, erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung vergleiche SSV-NF 8/6 mwN).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.
Die Revisionsbeantwortung der Beklagten wurde verspätet überreicht.