- 10 ObS 52/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
Veröff: SZ 69/80
- 10 ObS 20/95
Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 20/95
Auch; Veröff: SZ 69/87
- 10 ObS 2374/96g
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2374/96g
- 10 ObS 150/99b
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 150/99b
- 10 ObS 294/00h
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 294/00h
Auch; nur: Die Kosten einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode - hier Ukrain) sind zu ersetzen, wenn zunächst eine - kostengünstigere - zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln versucht wurde und die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich war oder doch nach den bisherigen Erfahrungen (prognostisch) ein Erfolg erwartet werden durfte. (T1)
Beisatz: Oder wenn eine wissenschaftlich anerkannte schulmedizinische Behandlung nicht erfolgversprechend gewesen wäre. (T2)
- 10 ObS 27/01w
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 27/01w
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 409/02y
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 409/02y
Auch; Beisatz: Wenn herkömmliche Behandlungsmethoden erfolgreich und ohne Nebenwirkungen angewandt werden konnten (beziehungsweise angewandt hätten werden können), besteht kein Anlass zur Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger. (T3)
Beisatz: Wenn jedoch schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann, kommt eine Kostenübernahme für alternative Heilmethoden in Betracht. (T4)
- 10 ObS 75/06m
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 ObS 75/06m
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall konnte zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen erfolgreich ein im Erstattungskodex enthaltenes Heilmittel angewendet werden. (T5)
- 10 ObS 46/08z
Entscheidungstext OGH 24.07.2008 10 ObS 46/08z
Auch; Beisatz: Ein Kostenersatz bei einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode) kann nur dann gewährt werden, wenn diese Behandlung einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies setzt voraus, dass eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung stand oder eine solche erfolglos blieb, während die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich war oder von ihr nach den Ergebnissen einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erwartet werden konnte, sie sich also als erfolgversprechend darstellte. (T6)
Beis wie T3; Beisatz: Wenn jedoch schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann, kommt im Sinn einer „zweckmäßigen" Krankenbehandlung (vgl § 133 Abs 2 ASVG) auch eine Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger in Betracht, wobei die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden darf, sondern auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall berücksichtigt werden muss. (T7)
- 10 ObS 69/08g
Entscheidungstext OGH 24.07.2008 10 ObS 69/08g
Auch; Beis wie T6; Beis wie T3; Beis wie T7
- 10 ObS 70/08d
Entscheidungstext OGH 24.07.2008 10 ObS 70/08d
Auch; Beis wie T6; Beis wie T3; Beis wie T7
- 10 ObS 68/08k
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 ObS 68/08k
Auch; Beis wie T6; Beis wie T3; Beis wie T7
- 3 Ob 283/08a
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 283/08a
nur T1
- 10 ObS 86/09h
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 86/09h
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das Wort „eine" ist der unbestimmte Artikel und nicht das Zahlwort und schulmedizinische Methoden sind vorrangig im dargelegten Sinn. (T8)
Beisatz: Ein Ersatz der Kosten einer Außenseitermethode ist zu gewähren, wenn die weitere Behandlung mit einer anderen erfolgversprechenden Methode nicht zumutbar ist. Diese Frage ist aufgrund einer Abwägung des Interesses des Klägers an einer Heilung oder Linderung seiner Krankheit mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer ökonomischen Sicherung des Sachleistungsprinzips und wirtschaftlichen Mittelverwendung zu entscheiden. Neben den Kosten der jeweiligen Behandlungsmethoden sind bei der Interessenabwägung im Besonderen das Ausmaß an vorliegenden Erfahrungswerten für den Erfolg der einzelnen Methoden, ihre Erfolgschancen unter den Umständen des konkreten Falls für Heilung oder für Art und Ausmaß der Linderung des Leidens, die Dauer, Risken, Nebenwirkungen und Folgen der Behandlungen, das Ausmaß des Eingriffs in die körperliche Integrität durch die jeweilige Behandlung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die vorangegangenen Behandlungen erfolglos geblieben sind. (T9)
- 7 Ob 63/10f
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 63/10f
Vgl; Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur zu § 133 Abs 2 ASVG ist auch für die Frage der Anwendung von Außenseitermethoden in rein privatrechtlichen Schadenersatzstreitigkeiten heranzuziehen. (T10)
Beisatz: Hier: Delphintherapie. (T11)
- 9 Ob 32/12i
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 32/12i
Vgl auch
- 10 ObS 26/14t
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 26/14t
Auch
- 10 ObS 55/19i
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 10 ObS 55/19i
Beisatz: Hier: Fehlende Feststellung des Erfolgs einer Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms. (T12)
- 3 Ob 116/19h
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 116/19h
Vgl; Beis wie T5; Bem: Hier: Im Rahmen einer komplementärmedizinischen Behandlung verschriebene Produkte. (T13)
- 10 ObS 149/19p
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 ObS 149/19p
- 10 ObS 145/22d
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 145/22d
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T12
- 10 ObS 122/22x
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 122/22x
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T12
- 10 ObS 10/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 ObS 10/24d
vgl; Beisatz: Hier: Misteltherapie/ISCADOR (gegenständlich kein Ersatz, da Klägerin zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht (ausreichend) in Anspruch nahm und nicht feststand, ob die "Außerseitenmethode" objektiv erfolgreich war. (T14)
- 10 ObS 69/26h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.08.2026 10 ObS 69/26h
Beisatz wie T4