Begründung:
Der Kläger ist bei der beklagten Gebietskrankenkasse krankenversichert, seine Gattin Hilda P***** ist mitversichert. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Gerald S***** verschrieb Hilde P***** am 21. 2. 2005 das Heilmittel „Thioctacid 600mg Filmtabletten", das Hilda P***** am 3. 5. 2005 bei der Apotheke „Zum heiligen L*****" in M***** um EUR 47,60 ankaufte. Bereits mit Bescheid vom 18. 3. 2005 hat die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für das Heilmittel abgelehnt.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Übernahme der Kosten für das Heilmittel in Höhe von EUR 47,60 und brachte vor, es bestehe eine zwingende Notwendigkeit für die Einnahme des Medikamentes durch Herta P*****, weil bereits vielfache Varianten der Behandlung vergeblich versucht worden seien und andere Medikamente keine Besserung gebracht hätten; es gebe kein auch nur ansatzweise gleichwertiges entsprechendes Medikament. Infusionen seien aufgrund der venösen Situation unmöglich.
Die beklagte Partei wandte ein, dass das Heilmittel nicht im Erstattungskodex enthalten sei. Es liege kein Hinweis dafür vor, dass bei Hilde P***** außer dem Heilmittel Thioctacid bereits andere, im Erstattungskodex enthaltene Schmerzmittel zum Einsatz gekommen seien und keinen Behandlungserfolg gebracht hätten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dabei ging es von folgendem Sachverhalt aus:
Neben Übergewicht durch übermäßige Kalorienzufuhr und Zuckerkrankheit leidet Hilda P***** an milder Polyneuropathie. Das von Hilda P***** eingenommene Heilmittel Thioctacid enthält den Wirkstoff A-Liponsäure, der für die Indikation „diabetische Neuropathien" zugelassen ist. Ein Wirkungsmechanismus ist nicht etabliert. Die bislang vorliegenden klinischen Studien über die Behandlung der diabetischen Neuropathie mit A-Liponsäure haben zum großen Teil große methodische Mängel und ergeben widersprüchliche Resultate. Die größte und methodisch akzeptable Studie konnte keine positive Wirkung der Substanz belegen. Aus wissenschaftlicher Sicht ist eine Therapie mit A-Liponsäure unzureichend belegt.
Thioctacid ist im Erstattungskodex nicht angeführt. Als ein im Erstattungskodex angeführtes Arzneimittel zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen ist Neurothin zu nennen, das bei Hilda P***** auch mit Erfolg angewendet wurde.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass das (zwischenzeitig durch den Erstattungskodex abgelöste) Heilmittelverzeichnis das Recht des Patienten auf die für die ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung notwendigen Heilmittel nicht eingeschränkt habe. Demgegenüber sei nunmehr die Aufnahme eines Heilmittels in den Erstattungskodex zwingende Voraussetzung für die Aufnahme in den Leistungskatalog der Krankenbehandlung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes schränke nämlich § 31 Abs 3 Z 12 ASVG den Sachleistungsanspruch auf Krankenbehandlung ein, soweit nicht die Ausnahmebestimmung anzuwenden sei, wonach in begründeten Einzelfällen die Erstattungsfähigkeit - trotz Nichtaufnahme des Heilmittels in den Erstattungskodex - auch dann gegeben sei, wenn die Behandlung aus zwingenden therapeutischen Gründen notwendig sei und damit die Verschreibung in diesen Einzelfällen nicht mit Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex durchgeführt werden könne. Nach den Feststellungen sei auch ein im Erstattungskodex genanntes Heilmittel (Neurothin) mit Erfolg angewendet worden. Da die bei Hilda P***** angewandte Therapie wissenschaftlich unzureichend begründet sei, könne das Heilmittel „Thioctacid" nicht auf Rechnung der beklagten Partei bezogen werden, weshalb sowohl ein Sachleistungsanspruch als auch ein darauf aufbauender Kostenersatzanspruch nicht bestehe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und sah die Rechtsrüge als unbegründet an. Das Berufungsvorbringen, die Behandlung mit dem Medikament Thioctacid sei bei Herta P***** zwingend notwendig, entferne sich vom festgestellten Sachverhalt. Nach diesem sei die gleiche Wirkung durch die Einnahme von Neurothin erreichbar. Die ordentliche Revision sei zulässig, da zum Erstattungskodex keine höchstgerichtliche Judikatur existiere.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass das (zwischenzeitig durch den Erstattungskodex abgelöste) Heilmittelverzeichnis das Recht des Patienten auf die für die ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung notwendigen Heilmittel nicht eingeschränkt habe. Demgegenüber sei nunmehr die Aufnahme eines Heilmittels in den Erstattungskodex zwingende Voraussetzung für die Aufnahme in den Leistungskatalog der Krankenbehandlung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes schränke nämlich Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG den Sachleistungsanspruch auf Krankenbehandlung ein, soweit nicht die Ausnahmebestimmung anzuwenden sei, wonach in begründeten Einzelfällen die Erstattungsfähigkeit - trotz Nichtaufnahme des Heilmittels in den Erstattungskodex - auch dann gegeben sei, wenn die Behandlung aus zwingenden therapeutischen Gründen notwendig sei und damit die Verschreibung in diesen Einzelfällen nicht mit Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex durchgeführt werden könne. Nach den Feststellungen sei auch ein im Erstattungskodex genanntes Heilmittel (Neurothin) mit Erfolg angewendet worden. Da die bei Hilda P***** angewandte Therapie wissenschaftlich unzureichend begründet sei, könne das Heilmittel „Thioctacid" nicht auf Rechnung der beklagten Partei bezogen werden, weshalb sowohl ein Sachleistungsanspruch als auch ein darauf aufbauender Kostenersatzanspruch nicht bestehe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und sah die Rechtsrüge als unbegründet an. Das Berufungsvorbringen, die Behandlung mit dem Medikament Thioctacid sei bei Herta P***** zwingend notwendig, entferne sich vom festgestellten Sachverhalt. Nach diesem sei die gleiche Wirkung durch die Einnahme von Neurothin erreichbar. Die ordentliche Revision sei zulässig, da zum Erstattungskodex keine höchstgerichtliche Judikatur existiere.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.