Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung das Prozessvorbringen des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt hat, und im Sinn der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Der Kläger zieht die Richtigkeit der bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Behandlung mit Außenseitermethoden nicht in Frage. Danach kann ein Kostenersatz bei einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode) nur dann gewährt werden, wenn diese Behandlung einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies setzt voraus, dass eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung stand oder eine solche erfolglos blieb, während die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich war oder von ihr nach den Ergebnissen einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erwartet werden konnte, sie sich also als erfolgversprechend darstellte. Der Oberste Gerichtshof vertritt daher in ständiger Rechtsprechung auch den Grundsatz, dass dann, wenn herkömmliche Behandlungsmethoden erfolgreich und ohne Nebenwirkungen angewandt werden konnten (bzw angewandt hätten werden können), kein Anlass zur Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger besteht. Wenn jedoch schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann, kommt im Sinn einer „zweckmäßigen" Krankenbehandlung (vgl § 133 Abs 2 ASVG) auch eine Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger in Betracht, wobei die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden darf, sondern auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall berücksichtigt werden muss (vgl SSV-NF 17/54 mwN ua).Der Kläger zieht die Richtigkeit der bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Behandlung mit Außenseitermethoden nicht in Frage. Danach kann ein Kostenersatz bei einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode) nur dann gewährt werden, wenn diese Behandlung einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies setzt voraus, dass eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung stand oder eine solche erfolglos blieb, während die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich war oder von ihr nach den Ergebnissen einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erwartet werden konnte, sie sich also als erfolgversprechend darstellte. Der Oberste Gerichtshof vertritt daher in ständiger Rechtsprechung auch den Grundsatz, dass dann, wenn herkömmliche Behandlungsmethoden erfolgreich und ohne Nebenwirkungen angewandt werden konnten (bzw angewandt hätten werden können), kein Anlass zur Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger besteht. Wenn jedoch schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann, kommt im Sinn einer „zweckmäßigen" Krankenbehandlung vergleiche Paragraph 133, Absatz 2, ASVG) auch eine Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger in Betracht, wobei die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden darf, sondern auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall berücksichtigt werden muss vergleiche SSV-NF 17/54 mwN ua).
Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren deshalb abgewiesen, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet habe, dass ihm keine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst zur Verfügung gestanden oder eine solche erfolglos geblieben sei. Die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist bzw wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern das Berufungsgericht zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist (RIS-Justiz RS0042828 [T8]). Hier ist aber zu berücksichtigen, dass das Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 87 Abs 1 ASGG die Pflicht hat, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen (RIS-Justiz RS0042477). Wenn sich daher aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (RIS-Justiz RS0086455). Auch wenn man berücksichtigt, dass sich gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen hat (vgl SSV-NF 12/78 mwN; RIS-Justiz RS0109126), muss im vorliegenden Fall doch beachtet werden, dass die beklagte Partei bereits in ihrer Klagebeantwortung eingewendet hat, dass eine Behandlung der beim Kläger vorliegenden Leidenszustände mit Medikamenten aus dem Erstattungskodex möglich und zumutbar gewesen wäre. Die beklagte Partei hat dazu die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens beantragt und es hat das Erstgericht ursprünglich auch die Einholung eines solchen Gutachtens unter anderem auch zu dieser Frage angeordnet (vgl ON 5). Der Kläger hat demgegenüber in seinem bereits oben zitierten Prozessvorbringen ausreichend deutlich geltend gemacht, dass ihm eine schulmedizinische Behandlung mit chemisch hergestellten Arzneimitteln aufgrund der damit für ihn verbundenen Nebenwirkungen nicht zumutbar gewesen sei. So seien nach dem Vorbringen des Klägers bei ihm beispielsweise nach der Einnahme von NSAR Asthmaanfälle aufgetreten. Zum Beweis seines Vorbringens hat der Kläger unter anderem auch eine fachärztliche Expertise des Prof. Dr. Volker F***** vom 11. 6. 2007 (Beil ./O) vorgelegt, worin näher begründet wird, warum dem Kläger eine schulmedizinsche Behandlung nicht zumutbar sein soll. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts hat damit der Kläger bereits im Verfahren erster Instanz ausreichend deutlich geltend gemacht, dass ihm keine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst zur Verfügung gestanden sei. Da die Richtigkeit dieser Prozessbehauptung des Klägers bisher jedoch nicht überprüft und dazu vom Erstgericht auch keine Feststellungen getroffen wurden, erweist sich die Abweisung des Klagebegehrens aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund aufgrund der insoweit vorliegenden sekundären Feststellungsmängel jedenfalls derzeit als nicht berechtigt. Ausgehend von seiner vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht hat das Berufungsgericht die Mängel- sowie die Tatsachen- und Beweisrüge zu der für die Entscheidung ebenfalls bedeutsamen Frage, ob die Behandlung des Klägers mit den homöopathischen und anthroposophischen Medikamenten erfolgreich war, nicht erledigt. Dies bedingt in Stattgebung der Revision die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts, das sich mit diesen Rügen des Klägers wird befassen müssen.Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren deshalb abgewiesen, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet habe, dass ihm keine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst zur Verfügung gestanden oder eine solche erfolglos geblieben sei. Die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist bzw wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, sofern das Berufungsgericht zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist (RIS-Justiz RS0042828 [T8]). Hier ist aber zu berücksichtigen, dass das Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG die Pflicht hat, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen (RIS-Justiz RS0042477). Wenn sich daher aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (RIS-Justiz RS0086455). Auch wenn man berücksichtigt, dass sich gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien die amtswegige Beweisaufnahme gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen hat vergleiche SSV-NF 12/78 mwN; RIS-Justiz RS0109126), muss im vorliegenden Fall doch beachtet werden, dass die beklagte Partei bereits in ihrer Klagebeantwortung eingewendet hat, dass eine Behandlung der beim Kläger vorliegenden Leidenszustände mit Medikamenten aus dem Erstattungskodex möglich und zumutbar gewesen wäre. Die beklagte Partei hat dazu die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens beantragt und es hat das Erstgericht ursprünglich auch die Einholung eines solchen Gutachtens unter anderem auch zu dieser Frage angeordnet vergleiche ON 5). Der Kläger hat demgegenüber in seinem bereits oben zitierten Prozessvorbringen ausreichend deutlich geltend gemacht, dass ihm eine schulmedizinische Behandlung mit chemisch hergestellten Arzneimitteln aufgrund der damit für ihn verbundenen Nebenwirkungen nicht zumutbar gewesen sei. So seien nach dem Vorbringen des Klägers bei ihm beispielsweise nach der Einnahme von NSAR Asthmaanfälle aufgetreten. Zum Beweis seines Vorbringens hat der Kläger unter anderem auch eine fachärztliche Expertise des Prof. Dr. Volker F***** vom 11. 6. 2007 (Beil ./O) vorgelegt, worin näher begründet wird, warum dem Kläger eine schulmedizinsche Behandlung nicht zumutbar sein soll. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts hat damit der Kläger bereits im Verfahren erster Instanz ausreichend deutlich geltend gemacht, dass ihm keine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst zur Verfügung gestanden sei. Da die Richtigkeit dieser Prozessbehauptung des Klägers bisher jedoch nicht überprüft und dazu vom Erstgericht auch keine Feststellungen getroffen wurden, erweist sich die Abweisung des Klagebegehrens aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund aufgrund der insoweit vorliegenden sekundären Feststellungsmängel jedenfalls derzeit als nicht berechtigt. Ausgehend von seiner vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht hat das Berufungsgericht die Mängel- sowie die Tatsachen- und Beweisrüge zu der für die Entscheidung ebenfalls bedeutsamen Frage, ob die Behandlung des Klägers mit den homöopathischen und anthroposophischen Medikamenten erfolgreich war, nicht erledigt. Dies bedingt in Stattgebung der Revision die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts, das sich mit diesen Rügen des Klägers wird befassen müssen.
Sollte das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu einem Zuspruch an den Kläger gelangen, wird auch die Fassung des Klagebegehrens zu prüfen sein (vgl SSV-NF 10/30; 10 ObS 346/01g).Sollte das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu einem Zuspruch an den Kläger gelangen, wird auch die Fassung des Klagebegehrens zu prüfen sein vergleiche SSV-NF 10/30; 10 ObS 346/01g).
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß § 77 Abs 1 Z 1 ASGG unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen.Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen.