Rechtssatz RS0083792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083792
Entscheidungsdatum
25.08.2026
Rechtssatz
Dem Patienten muss der Beweis zulässig sein, dass im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war (vgl dazu die deutsche Rechtsprechung: BSG vom 23.03.1988 = SGb 1989, 394 mit weiteren Nachweisen). Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam - ein Erfolg erzielt werden kann, oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich war.Dem Patienten muss der Beweis zulässig sein, dass im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war vergleiche dazu die deutsche Rechtsprechung: BSG vom 23.03.1988 = SGb 1989, 394 mit weiteren Nachweisen). Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam - ein Erfolg erzielt werden kann, oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich war.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 211/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 211/89
Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154
- 10 ObS 103/93
Entscheidungstext OGH 28.02.1994 10 ObS 103/93
Auch; Beisatz: Oder doch nach den bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte, hier: § 62 Abs 2 B-KUVG. (T1) Veröff: SZ 67/34
- 10 ObS 59/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 ObS 59/94
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 52/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
Auch; Beis wie T1; nur: Oder doch nach den bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte. (T2) Veröff: SZ 69/80
- 10 ObS 20/95
Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 20/95
nur: Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam - ein Erfolg erzielt werden kann, oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich war. (T3); Beisatz: Eine Kostenübernahme für nicht der traditionellen Medizin zuordenbare Therapiemethoden wird nur dann bejaht, wenn die Außenseitermethode in breiten Kreisen der Bevölkerung zumindest ein gewisses Maß an Heilungserfolg aufweist und sich nicht nur auf die bloß subjektive Besserung bestehender Beschwerden beschränkt. (T4) Veröff: SZ 69/87
- 10 ObS 2374/96g
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2374/96g
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 409/02y
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 409/02y
Auch; nur: Dem Patienten muss der Beweis zulässig sein, dass im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war. (T5)
- 3 Ob 283/08a
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 283/08a
nur T5
- 10 ObS 26/14t
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 26/14t
Vgl auch
- 10 ObS 149/19p
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 ObS 149/19p
Vgl; nur T2
- 10 ObS 145/22d
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 145/22d
Vgl; Beisatz: Hier Fehlende Feststellung des Erfolgs einer Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms. (T6)
- 10 ObS 122/22x
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 122/22x
Vgl; nur T2, Beis wie T6
- 10 ObS 10/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 ObS 10/24d
vgl; nur T2
- 10 ObS 69/26h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.08.2026 10 ObS 69/26h
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083792
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_010OBS00211_8900000_002