Rechtssatz RS0104902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104902
Entscheidungsdatum
25.02.2000
Rechtssatz
Eine Kostenübernahme durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn die Krankenbehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgversprechend war, weil sie nur dann als medizinisch notwendig eingestuft werden kann. Dadurch wird einerseits der Patient vor der Inanspruchnahme als Versuchsobjekt geschützt und andererseits das Kostenrisiko der Sozialversicherung hinsichtlich jener Behandlungsmethoden minimiert, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft als nicht erfolgversprechend qualifiziert werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 20/95
Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 20/95
Veröff: SZ 69/87
- 10 ObS 150/99b
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 150/99b
Ähnlich
- 10 ObS 202/99z
Entscheidungstext OGH 25.02.2000 10 ObS 202/99z
Auch; nur: Eine Kostenübernahme durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn die Krankenbehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgversprechend war, weil sie nur dann als medizinisch notwendig eingestuft werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104902
Dokumentnummer
JJR_19960409_OGH0002_010OBS00020_9500000_001