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Entscheidung 10 ObS 111/13s×

Entscheidung 10 ObS 111/13s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0083816 Rechtssatz 26.04.1994Zivilrecht
Die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung darf nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden. Vielmehr ist auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall zu berücksichtigen. Bei im wesentlichen wirkungsgleichen diagnostisch …
RS0083817 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Zwischen Patient, Arzt und Versicherungsträger besteht hinsichtlich Art und Umfang der Krankenbehandlung ein Interessenskonflikt. Dem Wunsch des Patienten nach bestmöglicher ärztlicher Betreuung und weitestgehender versicherungsmäßiger Deckung der entstande …
RS0083820 Rechtssatz 09.11.1993Zivilrecht
Die Krankenbehandlung muss unter Zugrundelegung von gesicherten medizinischen Erkenntnissen und nach dem anerkannten Stand der Medizin nach Umfang und Qualität eine hinreichende Chance auf einen Heilungserfolg bieten.
RS0083823 Rechtssatz 09.11.1993Zivilrecht
Bei mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Behandlungsmethoden ist jeweils diejenige zu wählen, die die geringsten Kosten verursacht, bzw bei der die Relation der Kosten zum Nutzen (Heilerfolg) am günstigsten ist.
RS0106245 Rechtssatz 12.09.1996Zivilrecht
Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in diesem Sinne ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (so schon 10 ObS 269/88 = SSV-NF 2/115).
RS0106403 Rechtssatz 07.05.1996Zivilrecht
Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in sozialversicherungsrechtlichem Sinn ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (so schon 10 ObS 269/88 = SSV-NF 2/11 …
RS0129249 Rechtssatz 22.10.2013Zivilrecht
Eine Laserbehandlung übersteigt das Maß des Notwendigen, wenn die Dienstfähigkeit auch mit Brillen oder Kontaktlinsen wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden kann.