Rechtssatz RS0106403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106403
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in sozialversicherungsrechtlichem Sinn ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (so schon 10 ObS 269/88 = SSV-NF 2/115 = SZ 61/226).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 51/96
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 51/96
- 10 ObS 148/00p
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 148/00p
Vgl auch; Beisatz: Eine medizinisch als "Krankheitszustand" bezeichnete körperliche oder geistige Verfassung ist dann als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzuerkennen, wenn die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden kann. Wenn der Versicherte hingegen durch ein Gebrechen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld. (T1)
- 10 ObS 258/02t
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 258/02t
Auch; Beisatz: Eine notwendige Krankenbehandlung muss daher nicht die endgültige und vollständige Heilung des Patienten zum Ziel haben; es genügt vielmehr, wenn sie die Besserung des Leidens oder die Verhütung von Verschlimmerungen bezweckt. (T2)
Veröff: SZ 2003/14
- 10 ObS 224/02t
Entscheidungstext OGH 02.09.2003 10 ObS 224/02t
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Fehlt infolge der abgeschlossenen Entwicklung des Leidens die Möglichkeit ärztlicher Einflussnahme im Sinn einer Heilung, Besserung oder Verhütung von Verschlimmerungen, ist die Regelwidrigkeit dem Gebrechen zuzuordnen. (T3)
- 10 ObS 70/11h
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 70/11h
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Demgegenüber sind Gebrechen ihrem Wesen nach medizinisch nicht beeinflussbare, gänzliche oder teilweise Ausfälle von normalen Körperfunktionen, die im medizinischen Sinn nicht mehr als Krankheit zu beurteilen sind. Treten im Rahmen von Gebrechen allerdings „akute Störungen“ auf, ist zu prüfen, ob die hinzutretenden Regelwidrigkeiten die Merkmale des sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriffs erfüllen. So werden als „akute Regelwidrigkeit“ im Rahmen von Gebrechen, somit als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn etwa Hautreizungen und Hautabschürfungen, die an einem Amputationsstumpf beim Tragen einer infolge Bruches schadhaften Prothese auftreten, einzustufen sein. (T4)
- 10 ObS 68/13t
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 68/13t
Auch
- 10 ObS 111/13s
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 111/13s
nur: Eine notwendige Krankenbehandlung ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten. (T5)
Beis wie T2
- 10 ObS 135/14x
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 135/14x
nur T5; Beisatz: Auch bei Dauerzuständen. (T6)
Beisatz: Die Notwendigkeit wird schon als gegeben erachtet, wenn die Krankenbehandlung nur dem Ziel einer erträglicheren Gestaltung des Leidens und der Verlängerung des Lebens dient. (T7)
- 10 ObS 103/19y
Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 ObS 103/19y
- 10 ObS 33/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 ObS 33/23k
Beisatz: Hier: Erstattung der Kosten einer Behandlung mit dem Medikament „Ig VENA“ nach fehlgeschlagenen Versuchen einer In-vitro-Fertilisation. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106403
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_010OBS00051_9600000_001