Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1977 erklärte das Oberlandesgericht Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen, daß Sterilisation eine Krankenbehandlung sein könne. Es verlangte dazu jedoch das Vorliegen eines akuten regelwidrigen Zustandes; der bloße Wille der Verhütung einer Schwangerschaft reiche dazu noch nicht hin, möge die Frau auch bereits fünf Kinder geboren haben und nach einer Abtreibung unter starken Depressionen und hochgradiger Nervosität leiden, sodaß ihr aus gesundheitlichen Gründen eine weitere Schwangerschaft nicht mehr zuzumuten sei. Es müsse geklärt werden, ob ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliege, zu dessen Beseitigung oder Besserung die Sterilisation zumindest erfolgversprechende Aussicht geboten hätte (SSV 17/140). Diese Auffassung entsprach dem Standpunkt, daß die Fähigkeit einer Frau, ein Kind zur Welt zu bringen, niemals als ein regelwidriger Körperzustand angesehen werden könne, der einer Krankenbehandlung bedarf. Bei der Sterilisation einer Frau handle es sich um die entgegengesetzte Maßnahme, das heißt es werde die Beseitigung der Empfängnis- und Gebärfähigkeit angestrebt. Es könne keinesfalls eine Aufgabe der Krankenversicherung sein, hiefür Kosten zu übernehmen, weil ja kein regelwidriger Körperzustand, also eine Krankheit in sozialversicherungsrechtlichem Sinne vorliege. Die Pillenunverträglichkeit könne nicht als medizinische Indikation für eine Sterilisation gewertet werden, da ja mit diesem medizinischen Eingriff nicht die Beseitigung eines Krankheitszustandes, sondern die Verhinderung einer künftigen Empfängnis angestrebt werde. Es sei allerdings denkbar, daß in manchen Fällen tatsächlich ein vorhandener krankhafter Zustand durch Sterilisation beseitigt oder gebessert werden könne: nur in einem solchen Ausnahmefall bestünde Anspruch auf eine Leistung aus der Krankenversicherung (SozSi 1980, 167 "Aus der Praxis").
Einer so engen Auslegung des Begriffes der Krankenbehandlung kann, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner grundlegenden
Entscheidung 10 ObS 269/88 (SSV-NF 2/115 = SZ 61/226 = JBl 1989, 405
= SozSi 1989, 578 = ARD 4077-2-89 = Infas 1989 S 32 = SV-Slg 34.638,
36.028) ausgesprochen hat, nicht gefolgt werden. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- und Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, als eingetreten (§ 53 Abs 1 B-KUVG). Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt oder gebessert werden (§ 62 Abs 2 B-KUVG). Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in diesem Sinn ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (Spitaler, Familienplanung und die soz KrV, SozSi 1976, 389 f besonders 390; Tomandl Grundriß4 Rz 66; Binder in Tomandl SV-System36.028) ausgesprochen hat, nicht gefolgt werden. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- und Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, als eingetreten (Paragraph 53, Absatz eins, B-KUVG). Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt oder gebessert werden (Paragraph 62, Absatz 2, B-KUVG). Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in diesem Sinn ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (Spitaler, Familienplanung und die soz KrV, SozSi 1976, 389 f besonders 390; Tomandl Grundriß4 Rz 66; Binder in Tomandl SV-System
7. ErgLfg 201 mwN).
Im damals entschiedenen Fall lag bei der Frau ein regelwidriger Körperzustand vor, der im Fall einer neuerlichen Schwangerschaft eine Beckenvenenthrombose, in weiterer Folge eine Lungenembolie und eine Verschlechterung der Koxarthrose herbeiführen konnte. Es treffe zwar zu, daß der verfahrensgegenständliche Eingriff nicht unmittelbar eine Besserung des bestehenden Leidenszustandes zum Ziel habe, er bezwecke aber, die mit einer Schwangerschaft verbundene Verschlechterung zu verhindern und diene damit - wenn auch nicht durch unmittelbare Einwirkung auf den Leidenszustand - der Festigung der Gesundheit der Frau. Daß Maßnahmen zum Abbruch einer Schwangerschaft unter besonderen Voraussetzungen einen Leistungsanspruch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung begründen, wenn sie nämlich im Einzelfall erforderlich seien, um von der betroffenen Frau die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des körperlichen oder geistigen Gesundheitszustandes abzuwenden, sei anerkannt. Bei Eintritt einer neuen Schwangerschaft wären diese Voraussetzungen bei der Klägerin gegeben. In einem solchen Fall mit der Leistungsgewährung zu warten, bis die Krankheit eingetreten sei, obwohl ein früherer ärztlicher Eingriff bessere und weniger aufwendigere Möglichkeiten zur Behandlung böten, wäre weder vom Standpunkt der Versichertengemeinschaft zu verantworten noch dem einzelnen Versicherten zuzumuten. Der Oberste Gerichtshof gelangte bereits damals zur Ansicht, daß eine Sterilisation dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfaßt sei, wenn sie im Einzelfall erforderlich sei, um die mit einer Schwangerschaft verbundene Gefahr eines schweren gesundheitlichen Nachteils von der Frau abzuwenden.
Diese Entscheidung wurde in der Literatur positiv aufgenommen. M. Binder meinte dazu, der Oberste Gerichthof interpretiere in überzeugender materieller Sicht das Tatbestandserfordernis der Behandlungsbedürftigkeit extensiv und knüpfe an die schon in der Lehre bisher vertretene Ansicht an, daß die ärztliche Behandlung bereits im Stadium der noch schlummernden krankhaften Anlage einsetzen könne. Der Oberste Gerichtshof erkenne somit den hohen Stellenwert der Prophylaxe der Krankenbehandlung ausdrücklich an. Man werde allerdings - um ein Ausufern zu vermeiden - postulieren müssen, daß eine große Wahrscheinlichkeit für die Leidensverwirklichung bestehe; nur dann lasse sich die Maßnahme zur Festigung der Gesundheit dem § 133 Abs 2 ASVG (Umfang der Krankenbehandlung) subsumieren (Binder, Aktuelle Fragen im Leistungsrecht der Krankenversicherung, ZAS 1990, 12 f; derselbe, Die Krankenversicherung und der OGH, in Tomandl [Herausgeber] Der OGH als Sozialversicherungshöchstgericht 10 f). Mazal (Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung, 88 ff) weist für den deutschen Rechtsbereich ähnliche Entscheidungen betreffend die Verschreibung von Antikonzeptiva nach und hält sie gleichfalls für sachgerecht. Reif (Gesundheitsförderung aus der Sicht der soz KrV in Ö, SozSi 1992, 228 [230]) meint zutreffend, es dürfe mit der Leistungsgewährung keinesfalls zugewartet werden, bis die Krankheit eingetreten sei, wenn ein früherer ärztlicher Eingriff, auch eine präventive Leistung, etwa eine bestimmte Impfung oder Sterilisation, die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Gesundheitszustandes abwenden könne und somit der Festigung der Gesundheit diene. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von der in der oben zitierten Entscheidung dargelegten Rechtsauffassung abzugehen.Diese Entscheidung wurde in der Literatur positiv aufgenommen. M. Binder meinte dazu, der Oberste Gerichthof interpretiere in überzeugender materieller Sicht das Tatbestandserfordernis der Behandlungsbedürftigkeit extensiv und knüpfe an die schon in der Lehre bisher vertretene Ansicht an, daß die ärztliche Behandlung bereits im Stadium der noch schlummernden krankhaften Anlage einsetzen könne. Der Oberste Gerichtshof erkenne somit den hohen Stellenwert der Prophylaxe der Krankenbehandlung ausdrücklich an. Man werde allerdings - um ein Ausufern zu vermeiden - postulieren müssen, daß eine große Wahrscheinlichkeit für die Leidensverwirklichung bestehe; nur dann lasse sich die Maßnahme zur Festigung der Gesundheit dem Paragraph 133, Absatz 2, ASVG (Umfang der Krankenbehandlung) subsumieren (Binder, Aktuelle Fragen im Leistungsrecht der Krankenversicherung, ZAS 1990, 12 f; derselbe, Die Krankenversicherung und der OGH, in Tomandl [Herausgeber] Der OGH als Sozialversicherungshöchstgericht 10 f). Mazal (Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung, 88 ff) weist für den deutschen Rechtsbereich ähnliche Entscheidungen betreffend die Verschreibung von Antikonzeptiva nach und hält sie gleichfalls für sachgerecht. Reif (Gesundheitsförderung aus der Sicht der soz KrV in Ö, SozSi 1992, 228 [230]) meint zutreffend, es dürfe mit der Leistungsgewährung keinesfalls zugewartet werden, bis die Krankheit eingetreten sei, wenn ein früherer ärztlicher Eingriff, auch eine präventive Leistung, etwa eine bestimmte Impfung oder Sterilisation, die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Gesundheitszustandes abwenden könne und somit der Festigung der Gesundheit diene. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von der in der oben zitierten Entscheidung dargelegten Rechtsauffassung abzugehen.
Auch nach § 62 Abs 2 erster Satz B-KUVG muß die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Auffassung der Vorinstanzen, der Klägerin sei die (sichere) Empfängnisverhütung durch andere Methoden als Ovulationshemmer oder Tubenligatur möglich und zumutbar gewesen, kann sich allerdings auf keine dazu getroffene Beweisergebnisse und Tatsachenfeststellungen stützen. Die von der Klägerin bereits in ihrer Klage vorgebrachte Behauptung, die Sterilisation wäre zur Hintanhaltung eines mit großer Wahrscheinlichkeit eintretenden gesundheitlichen Risikos medizinisch angeraten und notwendig gewesen, ist vielmehr von den Tatsacheninstanzen völlig ungeprüft geblieben. Wie in der Revision zutreffend ausgeführt wird, sind mangels jeglicher Feststellungen entscheidungsrelevante Unterschiede zu dem Sachverhalt, der der oben genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrunde lag, nicht zu erkennen, weil auch im damals entschiedenen Fall der dortigen Klägerin offenbar weitere (alternative) Verhütungsmethoden wie natürliche Empfängnisverhütung, Diaphragma oder Kondom zur Verfügung gestanden wären. Es wird im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein, ob die Sterilisation im Einzelfall medizinisch erforderlich war, um die mit einer Schwangerschaft verbundene Gefahr eines schweren gesundheitlichen Nachteils von der Klägerin abzuwenden. Dazu bedarf es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz.Auch nach Paragraph 62, Absatz 2, erster Satz B-KUVG muß die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Auffassung der Vorinstanzen, der Klägerin sei die (sichere) Empfängnisverhütung durch andere Methoden als Ovulationshemmer oder Tubenligatur möglich und zumutbar gewesen, kann sich allerdings auf keine dazu getroffene Beweisergebnisse und Tatsachenfeststellungen stützen. Die von der Klägerin bereits in ihrer Klage vorgebrachte Behauptung, die Sterilisation wäre zur Hintanhaltung eines mit großer Wahrscheinlichkeit eintretenden gesundheitlichen Risikos medizinisch angeraten und notwendig gewesen, ist vielmehr von den Tatsacheninstanzen völlig ungeprüft geblieben. Wie in der Revision zutreffend ausgeführt wird, sind mangels jeglicher Feststellungen entscheidungsrelevante Unterschiede zu dem Sachverhalt, der der oben genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrunde lag, nicht zu erkennen, weil auch im damals entschiedenen Fall der dortigen Klägerin offenbar weitere (alternative) Verhütungsmethoden wie natürliche Empfängnisverhütung, Diaphragma oder Kondom zur Verfügung gestanden wären. Es wird im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein, ob die Sterilisation im Einzelfall medizinisch erforderlich war, um die mit einer Schwangerschaft verbundene Gefahr eines schweren gesundheitlichen Nachteils von der Klägerin abzuwenden. Dazu bedarf es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz.
Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm mit § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.