Rechtssatz RS0083780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083780
Entscheidungsdatum
18.06.2002
Rechtssatz
Eine Sterilisation ist dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfaßt, wenn sie im Einzelfall erforderlich ist, um die mit einer Schwangerschaft verbundene Gefahr eines schweren gesundheitlichen Nachteils von der Frau abzuwenden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 269/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 10 ObS 269/88
Veröff: SZ 61/226 = JBl 1989,405 = SSV-NF 2/115
- 10 ObS 51/96
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 51/96
- 10 ObS 200/02p
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 200/02p
Beisatz: Hier: Sterilisation des Mannes, weil aufgrund genetischen Disharmonien zwischen den an sich regelrechten Körperzuständen der Ehepartner Erbkrankheiten und Fehlgeburten aufgetreten und künftig zu befürchten seien, welche psychische Belastungen darstellten, von der Leistungspflicht nicht umfasst, weil die bloße Möglichkeit des Umschlagens einer psychischen Belastung in eine psychische Störung mit Krankheitswert, sohin die bloße Gefahr einer psychischen Erkrankung, keine Krankheit ist und daher den Versicherungsfall der Krankheit nicht herstellt. (T1) Beisatz: Keine Gesamtbetrachtung des Ehepaares (anders allenfalls bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wie in Deutschland; SGb 2002,233). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083780
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_010OBS00269_8800000_001