Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt den Standpunkt, der Begriff der Krankenbehandlung sei im Zusammenhang mit dem Begriff der Krankheit zu sehen. Es seien darunter nur Maßnahmen zu verstehen, mit denen in der Person des Patienten gelegene Ursachen der Regelwidrigkeit des Körper- und Geisteszustandes bekämpft würden. Ein medizinischer Eingriff, der nicht unmittelbar auf die Behandlung des bestehenden Leidens gerichtet sei, sondern nur mittelbar bloß prophylaktisch der allfälligen Verschlechterung eines ganz anderen, von dieser Behandlung in keiner Weise betroffenen Leidens vorbeuge, könne nicht dem Begriff der Krankenbehandlung unterstellt werden. Einer so engen Auslegung des Begriffes der Krankenbehandlung kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 80 GSVG gilt der Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, di des regelwidrigen Körper- und Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig mache, eingetreten. Gemäß § 90 Abs 2 zweiter Satz GSVG ist Zweck der Krankenbehandlung die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit und der Fähigkeit, für die lebenswichtigen Bedürfnisse zu sorgen. Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in diesem Sinn ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (Spitaler, SozSi 1976, 389 f, insb 390; Tomandl, Grundriß Rz 66; Binder in Tomandl, SystemDie beklagte Partei vertritt den Standpunkt, der Begriff der Krankenbehandlung sei im Zusammenhang mit dem Begriff der Krankheit zu sehen. Es seien darunter nur Maßnahmen zu verstehen, mit denen in der Person des Patienten gelegene Ursachen der Regelwidrigkeit des Körper- und Geisteszustandes bekämpft würden. Ein medizinischer Eingriff, der nicht unmittelbar auf die Behandlung des bestehenden Leidens gerichtet sei, sondern nur mittelbar bloß prophylaktisch der allfälligen Verschlechterung eines ganz anderen, von dieser Behandlung in keiner Weise betroffenen Leidens vorbeuge, könne nicht dem Begriff der Krankenbehandlung unterstellt werden. Einer so engen Auslegung des Begriffes der Krankenbehandlung kann nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 80, GSVG gilt der Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, di des regelwidrigen Körper- und Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig mache, eingetreten. Gemäß Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz GSVG ist Zweck der Krankenbehandlung die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit und der Fähigkeit, für die lebenswichtigen Bedürfnisse zu sorgen. Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in diesem Sinn ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (Spitaler, SozSi 1976, 389 f, insb 390; Tomandl, Grundriß Rz 66; Binder in Tomandl, System
3. ErgLfg 201).
Nach den Feststellungen liegt bei der Klägerin ein regelwidriger Körperzustand vor, weil sie an einer Varizenbildung im kleinen Becken sowie an einer Coxarthrose der linken Hüfte mit Gelenksspaltsverschmälerung und kranialer Hüftkopfentrundung leidet. Im Fall einer neuerlichen Schwangerschaft bestünde die Gefahr einer Beckenvenenthrombose, die in weiterer Folge zu einer Lungenembolie führen könnte sowie einer Verschlechterung der Coxarthrose. Nun trifft es zwar zu, daß der verfahrensgegenständliche Eingriff nicht unmittelbar eine Besserung des bestehenden Leidenszustandes zum Ziel hat. Weder die Varizen im kleinen Becken noch die Coxarthrose werden hievon unmittelbar betroffen und der derzeit vorliegende Zustand wird auch nach diesem Eingriff unverändert weiterbestehen. Der Eingriff, der eine Verhinderung einer weiteren Empfängnis bewirkt, hat jedoch zum Ziel, die mit einer Schwangerschaft verbundene Verschlechterung zu verhindern und dient damit, wenn auch nicht durch unmittelbare Einwirkung auf den Leidenszustand der Festigung der Gesundheit der Gattin des Klägers (vgl. Binder aaO 205). Daß Maßnahmen zum Abbruch einer Schwangerschaft unter besonderen Voraussetzungen einen Leistungsanspruch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung begründen, wenn sie nämlich im Einzelfall erforderlich sind, um von der betroffenen Frau die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des körperlichen oder geistigen Gesundheitszustandes abzuwenden, ist anerkannt (Spitaler aaO 391, Binder aaO 201 mwN). Es liegt in diesem Fall eine Krankheit im Sinn des § 80 GSVG vor, die einen Anspruch auf Krankenbehandlung gemäß § 90 GSVG auslöst. Bei Eintritt einer neuen Schwangerschaft wären diese Voraussetzungen bei der Klägerin gegeben. In einem solchen Fall mit der Leistungsgewährung zu warten, bis die Krankheit eingetreten ist, obwohl ein früherer ärztlicher Eingriff bessere und weniger aufwendigere Möglichkeiten zur Behandlung bietet, wäre weder vom Standpunkt der Versicherungsgemeinschaft zu verantworten noch dem einzelnen Versicherten zuzumuten (in diesem Sinn auch BSG vom 13.2.1975 NJW 1975, 2267). Spitaler aaO 391 lehnt zwar die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit einer Sterilisation grundsätzlich ab, beschäftigt sich aber mit der hier vorliegenden Problemstellung nicht, was sich daraus erklärt, daß er das Problem von Leistungen der Krankenversicherung nur vom Standpunkt der Familienplanung beleuchtet. Den Fall einer Sterilisation zur Verhinderung eines gesundheitlichen Schadens der Frau bei Eintritt einer neuerlichen Schwangerschaft erörtert er nicht.Nach den Feststellungen liegt bei der Klägerin ein regelwidriger Körperzustand vor, weil sie an einer Varizenbildung im kleinen Becken sowie an einer Coxarthrose der linken Hüfte mit Gelenksspaltsverschmälerung und kranialer Hüftkopfentrundung leidet. Im Fall einer neuerlichen Schwangerschaft bestünde die Gefahr einer Beckenvenenthrombose, die in weiterer Folge zu einer Lungenembolie führen könnte sowie einer Verschlechterung der Coxarthrose. Nun trifft es zwar zu, daß der verfahrensgegenständliche Eingriff nicht unmittelbar eine Besserung des bestehenden Leidenszustandes zum Ziel hat. Weder die Varizen im kleinen Becken noch die Coxarthrose werden hievon unmittelbar betroffen und der derzeit vorliegende Zustand wird auch nach diesem Eingriff unverändert weiterbestehen. Der Eingriff, der eine Verhinderung einer weiteren Empfängnis bewirkt, hat jedoch zum Ziel, die mit einer Schwangerschaft verbundene Verschlechterung zu verhindern und dient damit, wenn auch nicht durch unmittelbare Einwirkung auf den Leidenszustand der Festigung der Gesundheit der Gattin des Klägers vergleiche Binder aaO 205). Daß Maßnahmen zum Abbruch einer Schwangerschaft unter besonderen Voraussetzungen einen Leistungsanspruch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung begründen, wenn sie nämlich im Einzelfall erforderlich sind, um von der betroffenen Frau die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des körperlichen oder geistigen Gesundheitszustandes abzuwenden, ist anerkannt (Spitaler aaO 391, Binder aaO 201 mwN). Es liegt in diesem Fall eine Krankheit im Sinn des Paragraph 80, GSVG vor, die einen Anspruch auf Krankenbehandlung gemäß Paragraph 90, GSVG auslöst. Bei Eintritt einer neuen Schwangerschaft wären diese Voraussetzungen bei der Klägerin gegeben. In einem solchen Fall mit der Leistungsgewährung zu warten, bis die Krankheit eingetreten ist, obwohl ein früherer ärztlicher Eingriff bessere und weniger aufwendigere Möglichkeiten zur Behandlung bietet, wäre weder vom Standpunkt der Versicherungsgemeinschaft zu verantworten noch dem einzelnen Versicherten zuzumuten (in diesem Sinn auch BSG vom 13.2.1975 NJW 1975, 2267). Spitaler aaO 391 lehnt zwar die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit einer Sterilisation grundsätzlich ab, beschäftigt sich aber mit der hier vorliegenden Problemstellung nicht, was sich daraus erklärt, daß er das Problem von Leistungen der Krankenversicherung nur vom Standpunkt der Familienplanung beleuchtet. Den Fall einer Sterilisation zur Verhinderung eines gesundheitlichen Schadens der Frau bei Eintritt einer neuerlichen Schwangerschaft erörtert er nicht.
Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß eine Sterilisation dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfaßt ist, wenn sie im Einzelfall erforderlich ist, um die mit einer Schwangerschaft verbundene Gefahr eines schweren gesundheitlichen Nachteils von der Frau abzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen aber vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.