Der Kläger macht in seiner Revision geltend, bei der Funkmikrofonanlage handle es sich nicht um ein "eigenständiges" Hilfsmittel, weil sie als ergänzendes Gerät zur Erhöhung der Wirkung des Implantats diene, sodass die beklagte Partei die Kosten des Geräts wie die Kosten des Implantats selbst zur Gänze zu tragen habe. Die von der beklagten Partei beantwortete Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 120 Abs 1 Z 1 ASVG gilt der Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands, der eine Krankenbehandlung notwendig macht, als eingetreten. Gemäß § 133 Abs 1 ASVG umfasst die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit im ASVG nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.Nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt der Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands, der eine Krankenbehandlung notwendig macht, als eingetreten. Gemäß Paragraph 133, Absatz eins, ASVG umfasst die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit im ASVG nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.
Eine notwendige Krankenbehandlung muss daher nicht die endgültige vollständige Heilung des Patienten zum Ziel haben; es genügt vielmehr, wenn sie die Besserung des Leidens oder die Verhütung von Verschlimmerungen bezweckt (SSV-NF 10/95 mwN ua; RIS-Justiz RS0106403; RS0106245; Binder in Tomandl, SV-System 15. ErgLfg 202 mwN). Die Krankenversicherungsträger haben allerdings für Dauerleiden nur solange einzutreten, als deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Fehlt infolge der abgeschlossenen Entwicklung des Leidens die Möglichkeit ärztlicher Einflussnahme im Sinn einer Heilung, Besserung oder Verhütung von Verschlimmerungen, ist die Regelwidrigkeit dem Gebrechen zuzuordnen. Der Krankheitsbegriff (§ 120 ASVG) und der Gebrechensbegriff (§ 154 ASVG) schließen einander aus (Binder aaO 202)Eine notwendige Krankenbehandlung muss daher nicht die endgültige vollständige Heilung des Patienten zum Ziel haben; es genügt vielmehr, wenn sie die Besserung des Leidens oder die Verhütung von Verschlimmerungen bezweckt (SSV-NF 10/95 mwN ua; RIS-Justiz RS0106403; RS0106245; Binder in Tomandl, SV-System 15. ErgLfg 202 mwN). Die Krankenversicherungsträger haben allerdings für Dauerleiden nur solange einzutreten, als deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Fehlt infolge der abgeschlossenen Entwicklung des Leidens die Möglichkeit ärztlicher Einflussnahme im Sinn einer Heilung, Besserung oder Verhütung von Verschlimmerungen, ist die Regelwidrigkeit dem Gebrechen zuzuordnen. Der Krankheitsbegriff (Paragraph 120, ASVG) und der Gebrechensbegriff (Paragraph 154, ASVG) schließen einander aus (Binder aaO 202)
Im Falle des Vorliegens einer Krankheit sind Heilbehelfe (Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe) dem Versicherten nach § 137 Abs 1 ASVG in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren. Billige Heilbehelfe werden nicht vergütet (Abs 2). Für teurere Heilbehelfe übernimmt der Krankenversicherungsträger die Kosten, allerdings nur bis zu einer durch die Satzung festzulegenden Höchstgrenze; auch innerhalb dieser Höchstgrenze hat der Versicherte einen Selbstbehalt von 10 % zu tragen, sofern nicht eine im Gesetz normierte Ausnahme zum Tragen kommt (Abs 3, 4 und 5).Im Falle des Vorliegens einer Krankheit sind Heilbehelfe (Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe) dem Versicherten nach Paragraph 137, Absatz eins, ASVG in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren. Billige Heilbehelfe werden nicht vergütet (Absatz 2,). Für teurere Heilbehelfe übernimmt der Krankenversicherungsträger die Kosten, allerdings nur bis zu einer durch die Satzung festzulegenden Höchstgrenze; auch innerhalb dieser Höchstgrenze hat der Versicherte einen Selbstbehalt von 10 % zu tragen, sofern nicht eine im Gesetz normierte Ausnahme zum Tragen kommt (Absatz 3, 4 und 5).
Liegt keine Krankheit, sondern eine Verstümmelung, Verunstaltung oder ein körperliches Gebrechen vor, welches die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigt, kann gemäß § 154 Abs 1 ASVG die Satzung des Krankenversicherungsträgers Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen, soweit nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen (etwa im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 154a Abs 2 Z 2 ASVG oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 302 Abs 1 Z 2 ASVG) eine diesbezügliche Leistungsverpflichtung besteht (Subsidiaritätsprinzip). Hilfsmittel sind Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen, die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Bei Festsetzung der Höhe der Zuschüsse gilt die für Heilbehelfe maßgebende Kostenbeteiligungsregelung sinngemäß. Es ist daher auch der dort vorgesehene Höchstbetrag anzuwenden. Der Begriff "Heilbehelf" ist im Gesetz nicht definiert. Die Auslegung des Begriffes "Behelf" hat sich am Sprachgebrauch und an den gesetzlichen Beispielen zu orientieren. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist § 137 Abs 1 ASVG dahin auszulegen, dass unter "Heilbehelf" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, während "Hilfsmittel" erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen (SZ 73/290 = SSV-NF 14/60 = ZAS 2001/13 [Naderhirn]; SSV-NF 12/20 = DRdA 1999/12 [Binder] = ZAS 1999/5 [Risak] mwN ua; RIS-Justiz RS0109536; RS0109537; Binder in Tomandl aaO 230 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat daher etwa eine Lennox-Hill-Orthese als Heilbehelf (SSV-NF 4/146, hingegen eine Lesebrille (SSV-NF 10/120) oder ein Hörgerät (SZ 73/92) als Hilfsmittel beurteilt. Ein Hörgerät sei eine Vorrichtung, die geeignet sei, die mit einem Gebrechen (Schwerhörigkeit) verbundene körperliche Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Im Wesentlichen bildet diese Differenzierung zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln eine Konsequenz der vom Gesetzgeber vorgenommenen und bereits oben dargestellten Trennung zwischen Krankheit (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) und dem Gebrechen. Es kann daher nach diesem Verständnis ein und derselbe Gegenstand einmal Heilbehelf, ein anderes Mal Hilfsmittel sein. Diese Frage kann nur nach den besonderen konkreten Umständen des Falls beantwortet werden (vgl SSV-NF 12/20).Liegt keine Krankheit, sondern eine Verstümmelung, Verunstaltung oder ein körperliches Gebrechen vor, welches die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigt, kann gemäß Paragraph 154, Absatz eins, ASVG die Satzung des Krankenversicherungsträgers Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen, soweit nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen (etwa im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach Paragraph 154 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) eine diesbezügliche Leistungsverpflichtung besteht (Subsidiaritätsprinzip). Hilfsmittel sind Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen, die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Bei Festsetzung der Höhe der Zuschüsse gilt die für Heilbehelfe maßgebende Kostenbeteiligungsregelung sinngemäß. Es ist daher auch der dort vorgesehene Höchstbetrag anzuwenden. Der Begriff "Heilbehelf" ist im Gesetz nicht definiert. Die Auslegung des Begriffes "Behelf" hat sich am Sprachgebrauch und an den gesetzlichen Beispielen zu orientieren. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist Paragraph 137, Absatz eins, ASVG dahin auszulegen, dass unter "Heilbehelf" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, während "Hilfsmittel" erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen (SZ 73/290 = SSV-NF 14/60 = ZAS 2001/13 [Naderhirn]; SSV-NF 12/20 = DRdA 1999/12 [Binder] = ZAS 1999/5 [Risak] mwN ua; RIS-Justiz RS0109536; RS0109537; Binder in Tomandl aaO 230 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat daher etwa eine Lennox-Hill-Orthese als Heilbehelf (SSV-NF 4/146, hingegen eine Lesebrille (SSV-NF 10/120) oder ein Hörgerät (SZ 73/92) als Hilfsmittel beurteilt. Ein Hörgerät sei eine Vorrichtung, die geeignet sei, die mit einem Gebrechen (Schwerhörigkeit) verbundene körperliche Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Im Wesentlichen bildet diese Differenzierung zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln eine Konsequenz der vom Gesetzgeber vorgenommenen und bereits oben dargestellten Trennung zwischen Krankheit (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) und dem Gebrechen. Es kann daher nach diesem Verständnis ein und derselbe Gegenstand einmal Heilbehelf, ein anderes Mal Hilfsmittel sein. Diese Frage kann nur nach den besonderen konkreten Umständen des Falls beantwortet werden vergleiche SSV-NF 12/20).
Im vorliegenden Fall ist die Funkmikrofonanlage als Hilfsmittel einzustufen. Körperliches Gebrechen ist ein medizinisch in seinem Wesen nicht mehr beeinflussbarer, gänzlich oder teilweiser Ausfall normaler Körperfunktionen, wenn dadurch die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Selbsthilfefähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird (vgl SSV-NF 14/90; Binder aaO 264/18). Die Funkmikrofonanlage ist ein Gerät, das geeignet ist, eine nach Einsetzung des Cochlearimplantates und nach allfälliger Sprachtherapie durch einen Logopäden bestehende, medizinisch nicht mehr beeinflussbare Störung des Hörvermögens zu bessern oder zu beseitigen. Insofern ist sie einem Hörapparat vergleichbar. Mit der Einstufung der Funkmikrofonanlage als Hilfsmittel ist sogleich eine Qualifikation als sonstiges Heilmittel im Sinn des § 136 Abs 1 lit b ASVG verneint, weil keine Krankheit mehr, sondern ein Gebrechen vorliegt.Im vorliegenden Fall ist die Funkmikrofonanlage als Hilfsmittel einzustufen. Körperliches Gebrechen ist ein medizinisch in seinem Wesen nicht mehr beeinflussbarer, gänzlich oder teilweiser Ausfall normaler Körperfunktionen, wenn dadurch die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Selbsthilfefähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird vergleiche SSV-NF 14/90; Binder aaO 264/18). Die Funkmikrofonanlage ist ein Gerät, das geeignet ist, eine nach Einsetzung des Cochlearimplantates und nach allfälliger Sprachtherapie durch einen Logopäden bestehende, medizinisch nicht mehr beeinflussbare Störung des Hörvermögens zu bessern oder zu beseitigen. Insofern ist sie einem Hörapparat vergleichbar. Mit der Einstufung der Funkmikrofonanlage als Hilfsmittel ist sogleich eine Qualifikation als sonstiges Heilmittel im Sinn des Paragraph 136, Absatz eins, Litera b, ASVG verneint, weil keine Krankheit mehr, sondern ein Gebrechen vorliegt.
Zu den nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Satzung 1999 der beklagten Partei, Amtliche Verlautbarung Nr 70/1999, SozSi 1999, 650 ff, idF der 1. Änderung, Amtliche Verlautbarung Nr 92/2000 für Hilfsmittel zu gewährenden Kostenzuschuss (§ 41 Abs 1 Z 2 und Abs 4), nämlich dem auf volle Schilling gerundeten Dreifachen des Messbetrags (§ 108b ASVG) - das waren 2001 4.406 S zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer -, wurde die beklagte Partei bereits rechtskräftig verurteilt.Zu den nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Satzung 1999 der beklagten Partei, Amtliche Verlautbarung Nr 70 aus 1999,, SozSi 1999, 650 ff, in der Fassung der 1. Änderung, Amtliche Verlautbarung Nr 92 aus 2000, für Hilfsmittel zu gewährenden Kostenzuschuss (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,), nämlich dem auf volle Schilling gerundeten Dreifachen des Messbetrags (Paragraph 108 b, ASVG) - das waren 2001 4.406 S zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer -, wurde die beklagte Partei bereits rechtskräftig verurteilt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, ASGG.