Die Revisionswerberin macht mit diesen Ausführungen Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, die bereits vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtet wurden und die daher nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein können (SSV-NF 1/32 uva). Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die behandelnde Ärztin als Wahlärztin in Anspruch genommen wurde und keine Vertragsärztin der beklagten Partei ist, daß sie die Dialysebehandlung beim Kläger tatsächlich durchführte und der Kläger ihr das Honorar hiefür zahlte. Die Revisionsausführungen stellen sich daher in Wahrheit als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Da die beklagte Partei bereits in der "Klagebeantwortung" ON 2 ausführte, daß Dr.M***** eine Ordination als Wahlärztin betreibe, sind die dies wieder in Frage stellenden Rechtsmittelausführungen völlig unverständlich. Es wurde nie vorgebracht, daß die genannte Ärztin eine Vertragsärztin der beklagten Partei sei, vielmehr - wie auch schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides - ausdrücklich die Wahlarzteigenschaft zugestanden (§ 266 ZPO). Näherer Feststellungen dazu bedurfte es nicht; die Frage, ob ein niedergelassener Arzt einen Kassenvertrag besitzt, gehört dem Feststellungsbereich zu. Der in Anspruch genommene Nichtvertragsarzt wird in § 135 Abs 1 ASVG als Wahlarzt bezeichnet (Teschner ASVG MGA 50.ErgLfg 765 Anm 4 zu § 131). Als Wahlarzt ist also ein Arzt anzusehen, der zur Kasse in keinem Vertragsverhältnis steht (so ausdrücklich § 27 Abs 2 der Satzung). Wird eine rechtliche Qualifikation (hier die Wahlarzteigenschaft) ausdrücklich zugestanden, so liegt darin jedenfalls das Geständnis eines Komplexes von Tatsachen, die dem Recht oder Rechtsverhältnis zugrundeliegen, wenn die erklärende Partei versteht, welche Tatsachen das betreffende Recht oder Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, was bei der beklagten Partei wohl unzweifelhaft ist (vgl Fasching ZPR2 Rz 840; MGA-ZPO14 § 266/32, 33). Der Widerruf eines Geständnisses ist wegen des Neuerungsverbotes nur in erster Instanz und nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig (Fasching aaO Rz 848; MGA-ZPO14 § 266/41; SSV-NF 3/104). Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.Die Revisionswerberin macht mit diesen Ausführungen Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, die bereits vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtet wurden und die daher nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein können (SSV-NF 1/32 uva). Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die behandelnde Ärztin als Wahlärztin in Anspruch genommen wurde und keine Vertragsärztin der beklagten Partei ist, daß sie die Dialysebehandlung beim Kläger tatsächlich durchführte und der Kläger ihr das Honorar hiefür zahlte. Die Revisionsausführungen stellen sich daher in Wahrheit als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Da die beklagte Partei bereits in der "Klagebeantwortung" ON 2 ausführte, daß Dr.M***** eine Ordination als Wahlärztin betreibe, sind die dies wieder in Frage stellenden Rechtsmittelausführungen völlig unverständlich. Es wurde nie vorgebracht, daß die genannte Ärztin eine Vertragsärztin der beklagten Partei sei, vielmehr - wie auch schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides - ausdrücklich die Wahlarzteigenschaft zugestanden (Paragraph 266, ZPO). Näherer Feststellungen dazu bedurfte es nicht; die Frage, ob ein niedergelassener Arzt einen Kassenvertrag besitzt, gehört dem Feststellungsbereich zu. Der in Anspruch genommene Nichtvertragsarzt wird in Paragraph 135, Absatz eins, ASVG als Wahlarzt bezeichnet (Teschner ASVG MGA 50.ErgLfg 765 Anmerkung 4 zu Paragraph 131,). Als Wahlarzt ist also ein Arzt anzusehen, der zur Kasse in keinem Vertragsverhältnis steht (so ausdrücklich Paragraph 27, Absatz 2, der Satzung). Wird eine rechtliche Qualifikation (hier die Wahlarzteigenschaft) ausdrücklich zugestanden, so liegt darin jedenfalls das Geständnis eines Komplexes von Tatsachen, die dem Recht oder Rechtsverhältnis zugrundeliegen, wenn die erklärende Partei versteht, welche Tatsachen das betreffende Recht oder Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, was bei der beklagten Partei wohl unzweifelhaft ist vergleiche Fasching ZPR2 Rz 840; MGA-ZPO14 Paragraph 266 /, 32, 33,). Der Widerruf eines Geständnisses ist wegen des Neuerungsverbotes nur in erster Instanz und nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig (Fasching aaO Rz 848; MGA-ZPO14 Paragraph 266 /, 41,; SSV-NF 3/104). Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, muß auch die Rechtsrüge versagen.
Der Kläger hat zur Durchführung der aus medizinischer Sicht unbedingt notwendigen Dialysebehandlung (Hämodialyse), bei der es sich um eine Krankenbehandlung iS des § 133 Abs 1 Z 1 ASVG - ärztliche Hilfe - handelt, nicht eine Vertragseinrichtung der beklagten Partei (nämlich das bereits genannte Bezirkskrankenhaus), sondern einen Wahlarzt in Anspruch genommen. Nach § 135 Abs 1 ASVG wird die ärztliche Hilfe durch Vertragsärzte, durch Wahlärzte und durch Ärzte, in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen und in Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers gewährt. Unter allen diesen Möglichkeiten besteht für den Anspruchsberechtigten völlig freie Wahl. Das bedeutet, daß praktisch alle Gesundheitseinrichtungen, die es in Österreich gibt, den Versicherten zur Verfügung stehen (Teschner aaO 785 in Anm 4 zu § 135). Die beklagte Partei hat nicht behauptet, daß es auch nur einen einzigen niedergelassenen freiberuflichen Vertragsarzt gibt, der Hämodialysebehandlungen vornimmt, weshalb ihr Argument, in der Honorarordnung sei für eine solche Behandlung keine eigene Position vorgesehen, ins Leere geht. Es wäre aber auch kaum anzunehmen, ein Vertragsarzt würde eine solche Behandlung, die in der Ambulanz einer Vertragskrankenanstalt S 3.480 kostet, um nur S 102,13 (inkl.USt) vornehmen. Ebensowenig existiert eine eigene, zur Durchführung von Dialysen ausgestattete Einrichtung der beklagten Partei, so daß sie den Versicherten Sachleistungen lediglich durch ihre Vertragseinrichtungen erbringen kann.Der Kläger hat zur Durchführung der aus medizinischer Sicht unbedingt notwendigen Dialysebehandlung (Hämodialyse), bei der es sich um eine Krankenbehandlung iS des Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG - ärztliche Hilfe - handelt, nicht eine Vertragseinrichtung der beklagten Partei (nämlich das bereits genannte Bezirkskrankenhaus), sondern einen Wahlarzt in Anspruch genommen. Nach Paragraph 135, Absatz eins, ASVG wird die ärztliche Hilfe durch Vertragsärzte, durch Wahlärzte und durch Ärzte, in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen und in Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers gewährt. Unter allen diesen Möglichkeiten besteht für den Anspruchsberechtigten völlig freie Wahl. Das bedeutet, daß praktisch alle Gesundheitseinrichtungen, die es in Österreich gibt, den Versicherten zur Verfügung stehen (Teschner aaO 785 in Anmerkung 4 zu Paragraph 135,). Die beklagte Partei hat nicht behauptet, daß es auch nur einen einzigen niedergelassenen freiberuflichen Vertragsarzt gibt, der Hämodialysebehandlungen vornimmt, weshalb ihr Argument, in der Honorarordnung sei für eine solche Behandlung keine eigene Position vorgesehen, ins Leere geht. Es wäre aber auch kaum anzunehmen, ein Vertragsarzt würde eine solche Behandlung, die in der Ambulanz einer Vertragskrankenanstalt S 3.480 kostet, um nur S 102,13 (inkl.USt) vornehmen. Ebensowenig existiert eine eigene, zur Durchführung von Dialysen ausgestattete Einrichtung der beklagten Partei, so daß sie den Versicherten Sachleistungen lediglich durch ihre Vertragseinrichtungen erbringen kann.
Wird ärztliche Hilfe durch eigene oder durch Vertragseinrichtungen gewährt, muß nach § 135 Abs 2 Satz 2 ASVG die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten bzw Wahlärzten unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Schon daraus ergibt sich, daß der Kläger die Wahl hatte, die Dialyse im genannten Bezirkskrankenhaus oder bei einem freiberuflichen und mit entsprechenden medizinischen Geräten ausgestatteten Facharzt als Wahlarzt durchführen zu lassen (vgl Binder in Tomandl, SV-System, 5.ErgLfg 208). Das Vertrauen des Patienten in den Arzt ist eines der Fundamente der Heilbehandlung; dem muß auch im Rahmen der Sachleistungsvorsorge Rechnung getragen werden. Der Versicherte soll nicht einer einzigen Einrichtung des Krankenversicherungsträgers oder einem einzigen Vertragsarzt gegenüberstehen, sondern zumindest einen weiteren freiberuflich tätigen Arzt zur Auswahl haben, der nicht Vertragsarzt ist. Daß er damit auf den Kostenersatz verwiesen wird, ist der Preis für die erweiterte Wahl (zutreffend Selb in Tomandl, SV-System, 6.ErgLfg 574). Daß der Versicherte nur dann einen Wahlarzt aufsuchen dürfte, wenn ihm kein Vertragsarzt oder keine entsprechende Vertragseinrichtung zur Verfügung steht oder das Aufsuchen solcher Stellen beschwerlicher wäre oder dgl, wird vom Gesetz nicht verlangt. Der Bemühungspflicht der Sozialversicherungsträger, dem Sachleistungsprinzip möglichst zum Durchbruch zu verhelfen, steht keine Verpflichtung der Versicherten gegenüber, in erster Linie vom System der Vertragsärzte (Vertragseinrichtungen) Gebrauch zu machen (vgl Krejci, Erstattung von Wahlarztkosten, SozSi 1988, 302 (306)).Wird ärztliche Hilfe durch eigene oder durch Vertragseinrichtungen gewährt, muß nach Paragraph 135, Absatz 2, Satz 2 ASVG die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten bzw Wahlärzten unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Schon daraus ergibt sich, daß der Kläger die Wahl hatte, die Dialyse im genannten Bezirkskrankenhaus oder bei einem freiberuflichen und mit entsprechenden medizinischen Geräten ausgestatteten Facharzt als Wahlarzt durchführen zu lassen vergleiche Binder in Tomandl, SV-System, 5.ErgLfg 208). Das Vertrauen des Patienten in den Arzt ist eines der Fundamente der Heilbehandlung; dem muß auch im Rahmen der Sachleistungsvorsorge Rechnung getragen werden. Der Versicherte soll nicht einer einzigen Einrichtung des Krankenversicherungsträgers oder einem einzigen Vertragsarzt gegenüberstehen, sondern zumindest einen weiteren freiberuflich tätigen Arzt zur Auswahl haben, der nicht Vertragsarzt ist. Daß er damit auf den Kostenersatz verwiesen wird, ist der Preis für die erweiterte Wahl (zutreffend Selb in Tomandl, SV-System, 6.ErgLfg 574). Daß der Versicherte nur dann einen Wahlarzt aufsuchen dürfte, wenn ihm kein Vertragsarzt oder keine entsprechende Vertragseinrichtung zur Verfügung steht oder das Aufsuchen solcher Stellen beschwerlicher wäre oder dgl, wird vom Gesetz nicht verlangt. Der Bemühungspflicht der Sozialversicherungsträger, dem Sachleistungsprinzip möglichst zum Durchbruch zu verhelfen, steht keine Verpflichtung der Versicherten gegenüber, in erster Linie vom System der Vertragsärzte (Vertragseinrichtungen) Gebrauch zu machen vergleiche Krejci, Erstattung von Wahlarztkosten, SozSi 1988, 302 (306)).
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, daß der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Kostenerstattung hat; strittig ist lediglich die Höhe des Kostenersatzes. Gemäß § 131 Abs 1 ASVG gebührt ihm der Ersatz der Kosten der anderweitigen Krankenbehandlung (Hämodialyse durch einen Wahlarzt) in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Der Zweck dieser Regelung ist offensichtlich, daß der Krankenversicherungsträger nicht mit höheren, aber auch nicht mit niedrigeren Kosten belastet sein soll, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt oder eine Vertragseinrichtung in Anspruch genommen hätte (vgl SSV-NF 4/156; ähnlich 10 Ob S 327/91 = SSV-NF 5/133 - in Druck). Der Auffassung der beklagten Partei, "entsprechende Vertragspartner" im Sinne dieser Gesetzesstelle seien ausschließlich Vertragsärzte, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil einerseits, wie festgestellt wurde und auch in der Revision betont wird, in der Honorarodnung der beklagten Partei gar keine Position "Dialysebehandlung" vorgesehen ist, andererseits (wie bereits oben erörtert wurde) Vertragsärzte der beklagten Partei solche Behandlungen tatsächlich gar nicht vornehmen. Daß sie Hämodialysen um nur S 102,13 (inkl USt) vornehmen könnten, ist eine rein hypothetische Vorstellung, weshalb auch die Überlegung, Vertragsärzte würden für dieselbe Leistung wesentlich schlechter entlohnt als Wahlärzte (und Wahleinrichtungen wie das Bezirkskrankenhaus), bloße Spekulation darstellt. Bei Richtigkeit des Standpunktes der beklagten Partei wäre vielmehr das Prinzip der freien Arztwahl ad absurdum geführt: Dem Versicherten bliebe schon aus finanziellen Gründen gar keine andere Wahl, als die Vertragseinrichtung der beklagten Partei in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum ein gegenteiliger Standpunkt zum "Zusammenbruch" der medizinischen Versorgung führen müßte.Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, daß der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Kostenerstattung hat; strittig ist lediglich die Höhe des Kostenersatzes. Gemäß Paragraph 131, Absatz eins, ASVG gebührt ihm der Ersatz der Kosten der anderweitigen Krankenbehandlung (Hämodialyse durch einen Wahlarzt) in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Der Zweck dieser Regelung ist offensichtlich, daß der Krankenversicherungsträger nicht mit höheren, aber auch nicht mit niedrigeren Kosten belastet sein soll, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt oder eine Vertragseinrichtung in Anspruch genommen hätte vergleiche SSV-NF 4/156; ähnlich 10 Ob S 327/91 = SSV-NF 5/133 - in Druck). Der Auffassung der beklagten Partei, "entsprechende Vertragspartner" im Sinne dieser Gesetzesstelle seien ausschließlich Vertragsärzte, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil einerseits, wie festgestellt wurde und auch in der Revision betont wird, in der Honorarodnung der beklagten Partei gar keine Position "Dialysebehandlung" vorgesehen ist, andererseits (wie bereits oben erörtert wurde) Vertragsärzte der beklagten Partei solche Behandlungen tatsächlich gar nicht vornehmen. Daß sie Hämodialysen um nur S 102,13 (inkl USt) vornehmen könnten, ist eine rein hypothetische Vorstellung, weshalb auch die Überlegung, Vertragsärzte würden für dieselbe Leistung wesentlich schlechter entlohnt als Wahlärzte (und Wahleinrichtungen wie das Bezirkskrankenhaus), bloße Spekulation darstellt. Bei Richtigkeit des Standpunktes der beklagten Partei wäre vielmehr das Prinzip der freien Arztwahl ad absurdum geführt: Dem Versicherten bliebe schon aus finanziellen Gründen gar keine andere Wahl, als die Vertragseinrichtung der beklagten Partei in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum ein gegenteiliger Standpunkt zum "Zusammenbruch" der medizinischen Versorgung führen müßte.
Nun unterscheidet der Wortlaut des § 131 Abs 1 Satz 1 ASVG zwar zunächst zwischen Vertragspartnern (§ 338) und eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers, nennt aber dann bei Bestimmung der Höhe des Betrages nur jenen, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre, ohne auch hier entsprechende eigene Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen aufzuzählen. Nach § 338 Abs 1 ASVG werden die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern "und anderen Vertragspartnern" durch privatrechtliche Verträge geregelt. Daß der Gesetzgeber Krankenanstalten offenbar zunächst nicht zu den "anderen Vertragspartnern" zählt, ergibt sich aus § 338 Abs 3 ASVG, wonach die Abs 1 und 2 dieses Paragraphen für die Regelung der Beziehungen zu den Krankenanstalten entsprechend gelten. Daraus darf aber nicht geschlossen werden (und die Revision argumentiert auch gar nicht in dieser Richtung), daß Krankenanstalten, insbesondere Ambulatorien, in denen Krankenbehandlung in Form ärztlicher Hilfe geleistet wird, nicht als Vertragspartner iS des § 131 Abs 1 ASVG anzusehen seien. Auch Krankenanstalten können "Vertragspartner" in weiterem Sinne sein (vgl Schrammel in Tomandl, SV-System, 5.ErgLfg 135; Selb aaO 571, 630, 643; Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 226, 228; Grillberger, Österreichisches Sozialrecht 36; Radner, Kostenersatz bei Unterbringung in einer privaten Krankenanstalt, SozSi 1990, 131). Dies ergibt sich auch aus der Überschrift des 6.Teiles des ASVG ("Beziehungen...zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern").Nun unterscheidet der Wortlaut des Paragraph 131, Absatz eins, Satz 1 ASVG zwar zunächst zwischen Vertragspartnern (Paragraph 338,) und eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers, nennt aber dann bei Bestimmung der Höhe des Betrages nur jenen, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre, ohne auch hier entsprechende eigene Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen aufzuzählen. Nach Paragraph 338, Absatz eins, ASVG werden die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern "und anderen Vertragspartnern" durch privatrechtliche Verträge geregelt. Daß der Gesetzgeber Krankenanstalten offenbar zunächst nicht zu den "anderen Vertragspartnern" zählt, ergibt sich aus Paragraph 338, Absatz 3, ASVG, wonach die Absatz eins und 2 dieses Paragraphen für die Regelung der Beziehungen zu den Krankenanstalten entsprechend gelten. Daraus darf aber nicht geschlossen werden (und die Revision argumentiert auch gar nicht in dieser Richtung), daß Krankenanstalten, insbesondere Ambulatorien, in denen Krankenbehandlung in Form ärztlicher Hilfe geleistet wird, nicht als Vertragspartner iS des Paragraph 131, Absatz eins, ASVG anzusehen seien. Auch Krankenanstalten können "Vertragspartner" in weiterem Sinne sein vergleiche Schrammel in Tomandl, SV-System, 5.ErgLfg 135; Selb aaO 571, 630, 643; Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 226, 228; Grillberger, Österreichisches Sozialrecht 36; Radner, Kostenersatz bei Unterbringung in einer privaten Krankenanstalt, SozSi 1990, 131). Dies ergibt sich auch aus der Überschrift des 6.Teiles des ASVG ("Beziehungen...zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern").
Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß auch Krankenanstalten als Vertragspartner iS des § 131 Abs 1 ASVG anzusehen sind und daß die Behandlung des Klägers durch die dazu befugte Wahlärztin jener Behandlung entspricht, die ihm in der Vertragseinrichtung der beklagten Partei, nämlich im Bezirkskrankenhaus gewährt worden wäre (ähnlich OLG Wien, SSV 7/44). Der Kläger hat also Anspruch auf Vergütung des der Höhe nach unbestrittenen Betrages, den die beklagte Partei bei Inanspruchnahme der Vertragseinrichtung (Bezirkskrankenhaus) zu entrichten gehabt hätte. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß auch Krankenanstalten als Vertragspartner iS des Paragraph 131, Absatz eins, ASVG anzusehen sind und daß die Behandlung des Klägers durch die dazu befugte Wahlärztin jener Behandlung entspricht, die ihm in der Vertragseinrichtung der beklagten Partei, nämlich im Bezirkskrankenhaus gewährt worden wäre (ähnlich OLG Wien, SSV 7/44). Der Kläger hat also Anspruch auf Vergütung des der Höhe nach unbestrittenen Betrages, den die beklagte Partei bei Inanspruchnahme der Vertragseinrichtung (Bezirkskrankenhaus) zu entrichten gehabt hätte. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.
Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung könnte auch nicht der Wortlaut des § 27 der Satzung der beklagten Partei ins Treffen geführt werden. Nach § 27 Abs 3 Satz 2 ersetzt die Kasse bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes jenen Betrag, den sie bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes (Vertragsfacharztes) für dieselbe Leistung hätte aufwenden müssen. Wird vom Versicherten eine Wahleinrichtung in Anspruch genommen, werden nach § 27 Abs 5 Kosten bis zu jener Höhe erstattet, in welcher sie in einer entsprechenden Vertragseinrichtung entstanden wären; ist eine entsprechende Vertragseinrichtung nicht vorhanden, sind zur Bemessung der Kostenerstattung die Bestimmungen der Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Für den - hier vorliegenden - Fall, daß ein Vertragsarzt, der dieselbe Leistung wie der Wahlarzt erbringt, nicht vorhanden ist, sieht die Satzung nichts vor. Diese Regelungslücke ist dadurch zu schließen, daß in einem solchen Fall Abs 5 sinngemäß anzuwenden ist und die Kosten der Inanspruchnahme des Wahlarztes bis zu jener Höhe erstattet werden, in welcher sie in einer Vertragseinrichtung, die solche Behandlungen vornimmt, entstanden wären.Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung könnte auch nicht der Wortlaut des Paragraph 27, der Satzung der beklagten Partei ins Treffen geführt werden. Nach Paragraph 27, Absatz 3, Satz 2 ersetzt die Kasse bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes jenen Betrag, den sie bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes (Vertragsfacharztes) für dieselbe Leistung hätte aufwenden müssen. Wird vom Versicherten eine Wahleinrichtung in Anspruch genommen, werden nach Paragraph 27, Absatz 5, Kosten bis zu jener Höhe erstattet, in welcher sie in einer entsprechenden Vertragseinrichtung entstanden wären; ist eine entsprechende Vertragseinrichtung nicht vorhanden, sind zur Bemessung der Kostenerstattung die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Für den - hier vorliegenden - Fall, daß ein Vertragsarzt, der dieselbe Leistung wie der Wahlarzt erbringt, nicht vorhanden ist, sieht die Satzung nichts vor. Diese Regelungslücke ist dadurch zu schließen, daß in einem solchen Fall Absatz 5, sinngemäß anzuwenden ist und die Kosten der Inanspruchnahme des Wahlarztes bis zu jener Höhe erstattet werden, in welcher sie in einer Vertragseinrichtung, die solche Behandlungen vornimmt, entstanden wären.
Schließlich ist für die vorliegende Entscheidung auch der Umstand ohne Bedeutung, daß durch den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.1.1990 die Genehmigung der Dialysebehandlung auf Personen beschränkt wurde, die ihren Wohnsitz nicht im Bundesland Tirol haben, der Kläger aber (offenbar) nicht zu diesem Personenkreis zählt. Denn im Verfahren ist unbestritten, daß die behandelnde Ärztin zu Dialysebehandlungen befugt war. Welcher Geräte sie sich dazu bediente, ist für den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Behandlungskosten unerheblich. Es muß daher weder geprüft werden, ob die in dem genannten Bescheid vorgenommene Einschränkung zulässig war (zumal der Bescheid offenbar in Rechtskraft erwachsen ist), noch ob durch die Vermietung von Geräten und Räumen an die Ärztin die Auflagen dieses Bescheides umgangen werden sollten. All dies ist dem Versicherten, der sich einer ärztlichen Behandlung unterzieht, auch nicht erkennbar.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG.