Rechtssatz RS0073023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073023
Entscheidungsdatum
07.04.1992
Norm
ASVG §131 Abs1
Satzung der Tir Gebietskrankenkasse Satzung 1985 §27
Rechtssatz
Für den Fall, daß ein Vertragsarzt, der dieselbe Leistung wie der Wahlarzt erbringt, nicht vorhanden ist, müssen die Kosten der Inanspruchnahme des Wahlarztes bis zu jener Höhe erstattet werden, in welcher sie in einer Vertragseinrichtung, die solche Behandlungen vornimmt, entstanden wären (sinngemäß Anwendung des § 27 Abs 5 der Tir Gebietskrankenkasse.Für den Fall, daß ein Vertragsarzt, der dieselbe Leistung wie der Wahlarzt erbringt, nicht vorhanden ist, müssen die Kosten der Inanspruchnahme des Wahlarztes bis zu jener Höhe erstattet werden, in welcher sie in einer Vertragseinrichtung, die solche Behandlungen vornimmt, entstanden wären (sinngemäß Anwendung des Paragraph 27, Absatz 5, der Tir Gebietskrankenkasse.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 22/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 22/92
Veröff: DRdA 1993,27 (Binder) = ZAS 1993/12 S 146 (Schrammel/Radner)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0073023
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_010OBS00022_9200000_001