Rechtssatz RS0084817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084817
Geschäftszahl
10ObS22/92; 10ObS292/91 (10ObS293/91 -10ObS296/91); 10ObS235/03m; 10ObS23/22p
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Rechtssatz
"Entsprechende Vertragspartner" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind nicht nur Vertragsärzte, sondern auch Krankenanstalten, insbesondere auch Ambulatorien, in denen Krankenbehandlung in Form ärztlicher Hilfe geleistet wird.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 22/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 22/92
Veröff: DRdA 1993,27 (Binder) = ZAS 1993/12 S 146 (Schrammel/Radner) = SSV-NF 6/41
- 10 ObS 292/91
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 10 ObS 292/91
- 10 ObS 235/03m
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 235/03m
Beisatz: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von einem Wahlarzt eine Leistung erbracht wird, die in der entsprechenden Honorarordnung für die Vertragsärzte nicht vorgesehen ist. (T1); Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde von der Beklagten die von der Klägerin konkret benötigte ärztliche Hilfe als Sachleistung nur in Vertragseinrichtungen, nicht aber bei freiberuflich tätigen Ärzten zur Verfügung gestellt. Da der Kostenerstattungsanspruch gemäß §131 Abs1 ASVG mit jenem Betrag begrenzt ist, der bei Inanspruchnahme der „entsprechenden" Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall der Kostenerstattungsanspruch mit den Aufwendungen der Beklagten für die Inanspruchnahme einer Vertragseinrichtung begrenzt. (T2)
- 10 ObS 23/22p
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 23/22p
Vgl; Beisatz: Hier: Mangels vertraglicher Tarifvereinbarungen nach § 148 Z 10 ASVG nicht jedoch Krankenanstalten, die über den Landesgesundheitsfonds finanziert werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084817
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_010OBS00022_9200000_005