Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt.
In der Rechtsrüge wiederholt der Kläger weitgehend seinen schon in der Berufung vertretenen Rechtsstandpunkt, dass nicht eine reine formale Betrachtungsweise angebracht sei. Aufgrund der mit den Vereinen abgeschlossenen Verträge stünden Vertragspartner zur Verfügung, sodass nicht § 131b, sondern § 131 Abs 1 (und Abs 6) ASVG anzuwenden sei. Auch die teleologische und historische Interpretation würde zu diesem - bei verfassungskonformer Interpretation zwingenden - Ergebnis führen, sodass der Kläger Anspruch auf Kostenerstattung nach § 131 Abs 1 und 6 ASVG habe. Andernfalls wäre die Vereinslösung als Umgehungskonstruktion anzusehen, woraus sich ebenfalls die Berechtigung des Klageanspruchs ergebe. Schließlich wird argumentiert, dass selbst im Fall der Anwendbarkeit des § 131b ASVG der Klage stattzugeben wäre, weil ein Kostenzuschuss von 300 S (pro Einzeltherapiesitzung) in der genannten Bestimmung, auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beklagten Partei, nunmehr keine Deckung mehr finde. Als bestehender Tarif für vergleichbare Leistungen, auf den bei Festsetzung der Kostenzuschüsse abzustellen sei, böten sich die im Rahmen der Vereinsverträge getätigten Zahlungen bzw der im Gesamtvertragsentwurf vorgesehene Stundensatz an, das seien jeweils 650 S pro Einzeltherapiestunde. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz von zumindest 80 % dieses Betrags.In der Rechtsrüge wiederholt der Kläger weitgehend seinen schon in der Berufung vertretenen Rechtsstandpunkt, dass nicht eine reine formale Betrachtungsweise angebracht sei. Aufgrund der mit den Vereinen abgeschlossenen Verträge stünden Vertragspartner zur Verfügung, sodass nicht Paragraph 131 b,, sondern Paragraph 131, Absatz eins, (und Absatz 6,) ASVG anzuwenden sei. Auch die teleologische und historische Interpretation würde zu diesem - bei verfassungskonformer Interpretation zwingenden - Ergebnis führen, sodass der Kläger Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 131, Absatz eins und 6 ASVG habe. Andernfalls wäre die Vereinslösung als Umgehungskonstruktion anzusehen, woraus sich ebenfalls die Berechtigung des Klageanspruchs ergebe. Schließlich wird argumentiert, dass selbst im Fall der Anwendbarkeit des Paragraph 131 b, ASVG der Klage stattzugeben wäre, weil ein Kostenzuschuss von 300 S (pro Einzeltherapiesitzung) in der genannten Bestimmung, auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beklagten Partei, nunmehr keine Deckung mehr finde. Als bestehender Tarif für vergleichbare Leistungen, auf den bei Festsetzung der Kostenzuschüsse abzustellen sei, böten sich die im Rahmen der Vereinsverträge getätigten Zahlungen bzw der im Gesamtvertragsentwurf vorgesehene Stundensatz an, das seien jeweils 650 S pro Einzeltherapiestunde. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz von zumindest 80 % dieses Betrags.
Der Oberste Gerichtshof erachtet diese Ausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte rechtliche Beurteilung für zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 ASGG).Der Oberste Gerichtshof erachtet diese Ausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte rechtliche Beurteilung für zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG).
Das österreichische Krankenversicherungsrecht, das als Leistung für die Versicherten ua ärztliche Hilfe vorsieht, beschränkt die Leistungsanbieter auf bestimmte Berufsgruppen. Zur ärztlichen Hilfe gehören grundsätzlich nur solche Leistungen, die von Ärzten erbracht werden, also Personen, die aufgrund des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt sind. Der ärztlichen Hilfe sind allerdings gemäß § 135 Abs 1 ASVG unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen von Nichtärzten gleichgestellt. So wurde mit der 50. ASVG-Novelle die Krankenbehandlung durch Psychotherapeuten und die Diagnoseerstellung durch klinische Psychologen der ärztlichen Hilfe gleichgestellt (§ 135 Abs 1 Z 2 und 3 ASVG).Das österreichische Krankenversicherungsrecht, das als Leistung für die Versicherten ua ärztliche Hilfe vorsieht, beschränkt die Leistungsanbieter auf bestimmte Berufsgruppen. Zur ärztlichen Hilfe gehören grundsätzlich nur solche Leistungen, die von Ärzten erbracht werden, also Personen, die aufgrund des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt sind. Der ärztlichen Hilfe sind allerdings gemäß Paragraph 135, Absatz eins, ASVG unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen von Nichtärzten gleichgestellt. So wurde mit der 50. ASVG-Novelle die Krankenbehandlung durch Psychotherapeuten und die Diagnoseerstellung durch klinische Psychologen der ärztlichen Hilfe gleichgestellt (Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ASVG).
Die ärztliche Hilfe wird gemäß § 135 Abs 1 ASVG durch Vertragsärzte, durch Wahlärzte oder durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsträger gewährt. Unter den in § 135 ASVG aufgezeigten Alternativen der Leistungserbringung hat der Versicherte freie Wahl (SSV-NF 6/41, 6/59). Diese Wahlfreiheit gilt auch für psychotherapeutische Behandlungen, weil der Gesetzgeber die psychotherapeutische Behandlung der ärztlichen Hilfe gleichgestellt hat (Schrammel, Psychotherapie und soziale Krankenversicherung - Rechtsgutachten über Kostenzuschüsse zu psychotherapeutischen Leistungen, SozSi 2001, 351 [355]).Die ärztliche Hilfe wird gemäß Paragraph 135, Absatz eins, ASVG durch Vertragsärzte, durch Wahlärzte oder durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsträger gewährt. Unter den in Paragraph 135, ASVG aufgezeigten Alternativen der Leistungserbringung hat der Versicherte freie Wahl (SSV-NF 6/41, 6/59). Diese Wahlfreiheit gilt auch für psychotherapeutische Behandlungen, weil der Gesetzgeber die psychotherapeutische Behandlung der ärztlichen Hilfe gleichgestellt hat (Schrammel, Psychotherapie und soziale Krankenversicherung - Rechtsgutachten über Kostenzuschüsse zu psychotherapeutischen Leistungen, SozSi 2001, 351 [355]).
Aus der sprachlichen Gegenüberstellung von Vertragsarzt und Wahlarzt ergibt sich, dass die Erbringung ärztlicher Hilfe oder einer psychotherapeutischen Behandlung durch Wahlärzte oder Wahltherapeuten immer nur als Ergänzung zur vertragsärztlichen bzw vertragstherapeutischen Versorgung in Betracht kommt. “Wahlärzte” und “Wahltherapeuten” setzen Vertragsärzte und Vertragstherapeuten voraus. Daher kann zB im vertragslosen Zustand ärztliche Hilfe nicht durch “Wahlärzte”, sondern nur durch “Privatärzte” erbracht werden (vgl § 131a ASVG; Schrammel aaO 355; ebenso Binder in Tomandl, SV-System, 15. ErgLfg 226 [2.2.3.2.1.F.] zu neu eingeführten Leistungen wie der Psychotherapie; RIS-Justiz RS0106241). Den Trägern der Krankenversicherung ist keine Verantwortlichkeit für vertragslose Zustände aufgebürdet, auch wenn die Absicht des Gesetzgebers erkennen lässt, dass der Sachleistungsvorsorge Priorität vor dem vertragslosen Zustand zukommt (Gregoritsch/Kletter/Scholz, Psychotherapie auf Krankenschein - von der Versorgungspflicht der Krankenversicherung, SozSi 2000, 844 [846]; siehe bereits Scholz, Psychotherapeutische Krankenbehandlung 1999, SozSi 1999, 995 [999]).Aus der sprachlichen Gegenüberstellung von Vertragsarzt und Wahlarzt ergibt sich, dass die Erbringung ärztlicher Hilfe oder einer psychotherapeutischen Behandlung durch Wahlärzte oder Wahltherapeuten immer nur als Ergänzung zur vertragsärztlichen bzw vertragstherapeutischen Versorgung in Betracht kommt. “Wahlärzte” und “Wahltherapeuten” setzen Vertragsärzte und Vertragstherapeuten voraus. Daher kann zB im vertragslosen Zustand ärztliche Hilfe nicht durch “Wahlärzte”, sondern nur durch “Privatärzte” erbracht werden vergleiche Paragraph 131 a, ASVG; Schrammel aaO 355; ebenso Binder in Tomandl, SV-System, 15. ErgLfg 226 [2.2.3.2.1.F.] zu neu eingeführten Leistungen wie der Psychotherapie; RIS-Justiz RS0106241). Den Trägern der Krankenversicherung ist keine Verantwortlichkeit für vertragslose Zustände aufgebürdet, auch wenn die Absicht des Gesetzgebers erkennen lässt, dass der Sachleistungsvorsorge Priorität vor dem vertragslosen Zustand zukommt (Gregoritsch/Kletter/Scholz, Psychotherapie auf Krankenschein - von der Versorgungspflicht der Krankenversicherung, SozSi 2000, 844 [846]; siehe bereits Scholz, Psychotherapeutische Krankenbehandlung 1999, SozSi 1999, 995 [999]).
Gemäß § 131b ASVG hat der Versicherungsträger Kostenzuschüsse zu gewähren, wenn “andere Vertragspartner” infolge Fehlens von Verträgen “für den Bereich einer Berufsgruppe” nicht zur Verfügung stehen. Als “andere Vertragspartner” im Sinne dieser Bestimmung sind alle potentiellen Vertragspartner mit Ausnahme der Ärzte und Dentisten anzusehen, für die eine Regelung in § 131a ASVG vorgesehen ist (Mazal, Psychotherapie und Kassenvertragsrecht, RdM 2001, 15; Schrammel aaO 356 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).Gemäß Paragraph 131 b, ASVG hat der Versicherungsträger Kostenzuschüsse zu gewähren, wenn “andere Vertragspartner” infolge Fehlens von Verträgen “für den Bereich einer Berufsgruppe” nicht zur Verfügung stehen. Als “andere Vertragspartner” im Sinne dieser Bestimmung sind alle potentiellen Vertragspartner mit Ausnahme der Ärzte und Dentisten anzusehen, für die eine Regelung in Paragraph 131 a, ASVG vorgesehen ist (Mazal, Psychotherapie und Kassenvertragsrecht, RdM 2001, 15; Schrammel aaO 356 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
Mit diesen Verträgen für den Bereich einer Berufsgruppe konnten nach dem Verständnis der Regierungsvorlage zur 50. ASVG-Novelle (RV 284 BlgNR 18. GP) nur Gesamtverträge iSd § 349 Abs 2 ASVG, also Verträge mit einem nach generellen Merkmalen umschriebenen Adressatenkreis gemeint sein. Im Zuge der Ausschussberatungen über die 50. ASVG-Novelle (AB 311 BlgNR 18.GP) wurde die weitere Möglichkeit geschaffen, psychotherapeutische Einzelverträge auch ohne Gesamtvertrag abzuschließen. Es kann dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen diese zweite Möglichkeit fiktiv hat, da nach den Feststellungen weder ein Gesamtvertrag über Psychotherapie durch Nichtärzte noch Einzelverträge mit freiberuflich tätigen Psychotherapeuten zustande gekommen sind.Mit diesen Verträgen für den Bereich einer Berufsgruppe konnten nach dem Verständnis der Regierungsvorlage zur 50. ASVG-Novelle Regierungsvorlage 284 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode nur Gesamtverträge iSd Paragraph 349, Absatz 2, ASVG, also Verträge mit einem nach generellen Merkmalen umschriebenen Adressatenkreis gemeint sein. Im Zuge der Ausschussberatungen über die 50. ASVG-Novelle Ausschussbericht 311 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode wurde die weitere Möglichkeit geschaffen, psychotherapeutische Einzelverträge auch ohne Gesamtvertrag abzuschließen. Es kann dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen diese zweite Möglichkeit fiktiv hat, da nach den Feststellungen weder ein Gesamtvertrag über Psychotherapie durch Nichtärzte noch Einzelverträge mit freiberuflich tätigen Psychotherapeuten zustande gekommen sind.
Der Versicherungsträger hat das Ausmaß der Kostenzuschüsse nach § 131b ASVG unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung als ausreichend determiniert erachtet (G 24/98 ua, VfSlg15787). Nach Meinung des VfGH drückt sich in der "Bedachtnahmeformel" das für die Krankenbehandlung allgemein geltende Wirtschaftlichkeitsgebot aus. Die Satzung hat zu berücksichtigen, dass die finanziellen Ressourcen der Versichertengemeinschaft beschränkt sind, weil ein angemessenes Beitragsniveau beibehalten werden soll; die Satzung hat bei Festsetzung des Kostenzuschusses aber auch zu berücksichtigen, dass die Versicherten Anspruch auf eine ausreichende Versorgung mit Krankenbehandlungsleistungen haben. Die Krankenversicherung ist nicht verpflichtet, dem Versicherten alle denkbaren und medizinisch möglichen Leistungen als Sachleistungen ohne Zuzahlungen zu erbringen; der Krankenversicherungsträger ist dann aber auch bei Fehlen gesamtvertraglicher Regelungen nicht verpflichtet, den Kostenzuschuss so zu bemessen, dass dem Versicherten die tatsächlich entstandenen Behandlungskosten zur Gänze ersetzt werden (G 24/98 ua, VfSlg 15787). Der Verfassungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 11. 10. 1993 (VfSlg13571) einen Kostenzuschuss zu einem festsitzenden Zahnersatz von rund 10 % der tatsächlichen Kosten (500 S pro Zahn) als zu gering angesehen und die entsprechende Satzungsbestimmung als gesetzwidrig aufgehoben. In einem weiteren Erkenntnis vom 17. 10. 1998 (VfSlg 15322) hielt er in einer vergleichbaren Konstellation den mittlerweile auf 1.000 S angehobenen Kostenzuschuss für unbedenklich. Im vorliegenden Fall beträgt der dem Kläger gewährte Zuschuss 50 % der von ihm an den Psychotherapeuten geleisteten Honorare, weshalb der Oberste Gerichtshof keinen Anlass sieht, im Sinne der Anregung des Klägers die Prüfung des § 37 iVm Anhang 6 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Auch in der Literatur wurde die Ansicht vertreten, es sei verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn der durch die Satzung bestimmte Kostenzuschuss nur zu einem teilweisen Ersatz der Behandlungskosten für psychotherapeutische Leistungen führt (Schrammel aaO 357).Der Versicherungsträger hat das Ausmaß der Kostenzuschüsse nach Paragraph 131 b, ASVG unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung als ausreichend determiniert erachtet (G 24/98 ua, VfSlg15787). Nach Meinung des VfGH drückt sich in der "Bedachtnahmeformel" das für die Krankenbehandlung allgemein geltende Wirtschaftlichkeitsgebot aus. Die Satzung hat zu berücksichtigen, dass die finanziellen Ressourcen der Versichertengemeinschaft beschränkt sind, weil ein angemessenes Beitragsniveau beibehalten werden soll; die Satzung hat bei Festsetzung des Kostenzuschusses aber auch zu berücksichtigen, dass die Versicherten Anspruch auf eine ausreichende Versorgung mit Krankenbehandlungsleistungen haben. Die Krankenversicherung ist nicht verpflichtet, dem Versicherten alle denkbaren und medizinisch möglichen Leistungen als Sachleistungen ohne Zuzahlungen zu erbringen; der Krankenversicherungsträger ist dann aber auch bei Fehlen gesamtvertraglicher Regelungen nicht verpflichtet, den Kostenzuschuss so zu bemessen, dass dem Versicherten die tatsächlich entstandenen Behandlungskosten zur Gänze ersetzt werden (G 24/98 ua, VfSlg 15787). Der Verfassungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 11. 10. 1993 (VfSlg13571) einen Kostenzuschuss zu einem festsitzenden Zahnersatz von rund 10 % der tatsächlichen Kosten (500 S pro Zahn) als zu gering angesehen und die entsprechende Satzungsbestimmung als gesetzwidrig aufgehoben. In einem weiteren Erkenntnis vom 17. 10. 1998 (VfSlg 15322) hielt er in einer vergleichbaren Konstellation den mittlerweile auf 1.000 S angehobenen Kostenzuschuss für unbedenklich. Im vorliegenden Fall beträgt der dem Kläger gewährte Zuschuss 50 % der von ihm an den Psychotherapeuten geleisteten Honorare, weshalb der Oberste Gerichtshof keinen Anlass sieht, im Sinne der Anregung des Klägers die Prüfung des Paragraph 37, in Verbindung mit Anhang 6 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Auch in der Literatur wurde die Ansicht vertreten, es sei verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn der durch die Satzung bestimmte Kostenzuschuss nur zu einem teilweisen Ersatz der Behandlungskosten für psychotherapeutische Leistungen führt (Schrammel aaO 357).
Die in § 131b ASVG angeordnete Bedachtnahme auf die jeweiligen Interessen der Versichertengemeinschaft und der Versicherten kann allerdings dazu führen, dass ein in der Satzung festgesetzter Kostenzuschuss nach einer bestimmten Zeit anzupassen ist. Die Anpassung ist dann geboten, wenn sich die für die Festsetzung des Zuschusses maßgeblichen Faktoren verändern. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass bei einer Neufestsetzung des Kostenzuschusses immer auch die finanzielle Situation des Versicherungsträgers zu berücksichtigen ist. Das Interesse der Versicherten an einer höheren Ersatzleistung kann daher für sich allein eine Erhöhung des Kostenzuschusses noch nicht begründen. Die Erhöhung muss für den Versicherungsträger finanziell zumutbar sein (Schrammel aaO 357 f).Die in Paragraph 131 b, ASVG angeordnete Bedachtnahme auf die jeweiligen Interessen der Versichertengemeinschaft und der Versicherten kann allerdings dazu führen, dass ein in der Satzung festgesetzter Kostenzuschuss nach einer bestimmten Zeit anzupassen ist. Die Anpassung ist dann geboten, wenn sich die für die Festsetzung des Zuschusses maßgeblichen Faktoren verändern. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass bei einer Neufestsetzung des Kostenzuschusses immer auch die finanzielle Situation des Versicherungsträgers zu berücksichtigen ist. Das Interesse der Versicherten an einer höheren Ersatzleistung kann daher für sich allein eine Erhöhung des Kostenzuschusses noch nicht begründen. Die Erhöhung muss für den Versicherungsträger finanziell zumutbar sein (Schrammel aaO 357 f).
Derzeit leisten die Krankenversicherungsträger für jede Stunde Psychotherapie einen Zuschuss von 300 S (= 21,80 EUR) zuzüglich Umsatzsteuer (vgl Kletter, Psychotherapie und Verfahren in Leistungssachen, SozSi 1995, 25). Soweit der Kläger in der Revision eine Anpassung dieses Kostenzuschusses von 300 S (= 21,80 EUR) auf 27,24 EUR erreichen will, ist ihm zu entgegnen, dass sich aus dem Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass sich die finanzielle Situation der beklagten Partei - entgegen ihren eigenen Veröffentlichungen und denen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - so entwickelt hätte, dass eine Erhöhung des Kostenzuschusses geboten wäre. Daher sieht sich auch der Oberste Gerichtshof nicht zur Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens veranlasst.Derzeit leisten die Krankenversicherungsträger für jede Stunde Psychotherapie einen Zuschuss von 300 S (= 21,80 EUR) zuzüglich Umsatzsteuer vergleiche Kletter, Psychotherapie und Verfahren in Leistungssachen, SozSi 1995, 25). Soweit der Kläger in der Revision eine Anpassung dieses Kostenzuschusses von 300 S (= 21,80 EUR) auf 27,24 EUR erreichen will, ist ihm zu entgegnen, dass sich aus dem Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass sich die finanzielle Situation der beklagten Partei - entgegen ihren eigenen Veröffentlichungen und denen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - so entwickelt hätte, dass eine Erhöhung des Kostenzuschusses geboten wäre. Daher sieht sich auch der Oberste Gerichtshof nicht zur Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens veranlasst.
Auf den in der Revision wiederum in den Vordergrund gerückten Aspekt der Unzulässigkeit des Abschlusses von “Vereinsverträgen” kommt es für die hier maßgebende Frage, ob Kostenerstattung nach § 131 ASVG zu leisten ist, nicht entscheidend an, da eben weder ein Gesamtvertrag über Psychotherapie durch Nichtärzte noch Einzelverträge mit freiberuflich tätigen Psychotherapeuten zustande gekommen sind.Auf den in der Revision wiederum in den Vordergrund gerückten Aspekt der Unzulässigkeit des Abschlusses von “Vereinsverträgen” kommt es für die hier maßgebende Frage, ob Kostenerstattung nach Paragraph 131, ASVG zu leisten ist, nicht entscheidend an, da eben weder ein Gesamtvertrag über Psychotherapie durch Nichtärzte noch Einzelverträge mit freiberuflich tätigen Psychotherapeuten zustande gekommen sind.
Auf den Titel des Schadenersatzes wird das Klagebegehren im Rechtsmittelverfahren nicht mehr gestützt, sodass sich Ausführungen dazu erübrigen, ob diesbezüglich eine Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG vorliegt.Auf den Titel des Schadenersatzes wird das Klagebegehren im Rechtsmittelverfahren nicht mehr gestützt, sodass sich Ausführungen dazu erübrigen, ob diesbezüglich eine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, ASGG vorliegt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.