Rechtssatz RS0106241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106241
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Rechtssatz
§ 131b (idF Art II Z 15 der 50.ASVG-Nov) ASVG trifft Vorsorge für die Fälle, in denen für den Bereich einer Berufsgruppe (zum Beispiel Psychotherapeuten, klinische Psychologen) noch keine Verträge bestehen und auch keine derartigen Verträge zustande kommen. Die Neuregelung eröffnet der Satzung die Möglichkeit, Kostenzuschüsse für den Versicherten unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliches Bedürfnis beziehungsweise auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers festzusetzen. Hinsichtlich der Höhe des Kostenzuschusses hat der Gesetzgeber damit keine Festlegung getroffen, sondern es der Verantwortung der Versicherungsträger überlassen, die entsprechende Höhe des Kostenzuschusses satzungsmäßig festzulegen.Paragraph 131 b, in der Fassung Artikel römisch zwei, Ziffer 15, der 50.ASVG-Nov) ASVG trifft Vorsorge für die Fälle, in denen für den Bereich einer Berufsgruppe (zum Beispiel Psychotherapeuten, klinische Psychologen) noch keine Verträge bestehen und auch keine derartigen Verträge zustande kommen. Die Neuregelung eröffnet der Satzung die Möglichkeit, Kostenzuschüsse für den Versicherten unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliches Bedürfnis beziehungsweise auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers festzusetzen. Hinsichtlich der Höhe des Kostenzuschusses hat der Gesetzgeber damit keine Festlegung getroffen, sondern es der Verantwortung der Versicherungsträger überlassen, die entsprechende Höhe des Kostenzuschusses satzungsmäßig festzulegen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2303/96s
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 12.09.1996 10 ObS 2303/96s
Veröff: SZ 69/209
- 10 ObS 250/98g
Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 250/98g
Veröff: SZ 71/132
- 10 ObS 10/01w
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 10/01w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Akupunkturbehandlung. (T1)
- 10 ObS 57/03k
Entscheidungstext OGH 17.06.2003 10 ObS 57/03k
Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung des § 131 ASVG als ausreichend determiniert erachtet. Die in § 131b ASVG angeordnete Bedachtnahme auf die jeweiligen Interessen der Versichertengemeinschaft und der Versicherten kann dazu führen, dass ein in der Satzung festgesetzter Kostenzuschuss nach einer bestimmten Zeit anzupassen ist. Die Anpassung ist dann geboten, wenn sich die für die Festsetzung des Zuschusses maßgeblichen Faktoren verändern, wobei immer auch die finanzielle Situation des Versicherungsträgers zu berücksichtigen ist. Die Erhöhung muss für den Versicherungsträger finanziell zumutbar sein. (T2); Beisatz: Hier: § 37 der Satzung der Wr Gebietskrankenkasse iVm Anhang 6. (T3)
- 10 ObS 119/03b
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 119/03b
Beisatz: Hier: Hauskrankenpflege. (T4)
- 10 ObS 167/03m
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 167/03m
Vgl auch; Beisatz: Es ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn der durch die Satzung bestimmte Kostenzuschuss nur zu einem teilweisen Ersatz der Behandlungskosten führt (10 ObS 57/03k). (T5)
- 10 ObS 23/22p
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 23/22p
Vgl; Beisatz: Hier: Ambulanzkostenzuschuss zu einer beidseitigen Blepharoplastik (operative Augenlidstraffung) mangels vertraglicher Regelung. (T6)
- 10 ObS 65/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 ObS 65/23s
nur: Der Gesetzgeber hat von verbindlichen Vorgaben abgesehen und stattdessen die Festsetzung der Höhe des Kostenzuschusses der eigenen Verantwortung der Versicherungsträger überlassen. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106241
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_010OBS02303_96S0000_004