Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt. Soweit die Klägerin die im Revisionsverfahren noch aufrecht erhaltenen Ansprüche darauf stützt, es stehe ihr deshalb voller Kostenersatz zu, weil der gegenständlichen Krankenbehandlung nicht ein "schicksalhaftes Krankheitsereignis" zugrunde liege, gegen dessen Folgen sie sozialversichert sei, sondern eine "fehlerhafte ASVG-Krankenbehandlung" durch "Erfüllungsgehilfen" der Beklagten, ist zunächst Folgendes festzuhalten:
Gegenstand der vorliegenden beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz "als Arbeits- und Sozialgericht" eingebrachten Klage war nicht ein auf "Gewährleistung und Schadenersatz" gestützter Anspruch auf "vollen Kostenersatz" der bezahlten Arzthonorare (S 4 und 5 der Revision) - für den dem angerufenen Gerichtshof schon die Wertzuständigkeit fehlte - sondern ein ausdrücklich "aufgrund der bestehenden gesetzlichen Sozialversicherung nach ASVG" bei der beklagten Gebietskrankenkasse geltend gemachter Anspruch auf Kostenerstattung, den diese mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. 11. 1999 nur teilweise zuerkannt hat, während das Mehrbegehren abgewiesen wurde (S 4 und 5 der Klage). Nur insoweit war der eingeklagte Kostenersatzanspruch als sozialrechtlicher Anspruch in der vorliegenden Sozialrechtssache zu untersuchen.
Auf die Frage, ob die Vorinstanzen (im Ergebnis) zu Recht nicht mit den mit Schriftsatz ON 6 hilfsweise ("so weit ein Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht schon aufgrund der sozialrechtlichen Bestimmungen besteht") geltend gemachten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Klägerin befasst haben, ist aber - derzeit - nicht nur deshalb nicht weiter einzugehen, weil ihrem Hauptbegehren - wie noch zu zeigen sein wird - dem Grunde nach ohnehin (teilweise) Berechtigung zukommt, sondern auch aus folgenden Überlegungen:
Die Klägerin hat ihr diesbezügliches - nachträglich gestelltes - Eventualbegehren ausdrücklich auf einen anderen Rechtsgrund, und zwar auf das allgemeine Schuldrecht, insbesondere auf den Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes gestützt und dazu neue rechtserzeugende Tatsachen vorgebracht (ON 6 letzter Absatz). Es lag daher eine Klageänderung vor (RIS-Justiz RS0039393; RZ 1993/2), deren Zulässigkeit iSd § 235 Abs 2 und 3 ZPO im derzeitigen Verfahrensstadium jedoch nicht überprüft werden kann, weil die Vorinstanzen darüber noch nicht entschieden haben. Die Beklagte hat in ihrer Replik auf dieses nachträgliche Eventualvorbringen die Einrede der "unprorogablen sachlichen Unzuständigkeit" erhoben (ON 7), sodass es jedenfalls an der Einwilligung des Gegners zur Klageänderung fehlt. Darüber, ob ihre Zulassung - auch im Hinblick auf die fehlende Wertzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes erster Instanz (Streitwert: S 128.952,22 [EUR 9.371,32] sA) - überhaupt in Betracht kommt, wird noch zu entscheiden sein. Zu prüfen ist aber der im Hauptbegehren enthaltene und im Revisionsverfahren weiterhin strittige sozialrechtliche Anspruch der Klägerin.Die Klägerin hat ihr diesbezügliches - nachträglich gestelltes - Eventualbegehren ausdrücklich auf einen anderen Rechtsgrund, und zwar auf das allgemeine Schuldrecht, insbesondere auf den Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes gestützt und dazu neue rechtserzeugende Tatsachen vorgebracht (ON 6 letzter Absatz). Es lag daher eine Klageänderung vor (RIS-Justiz RS0039393; RZ 1993/2), deren Zulässigkeit iSd Paragraph 235, Absatz 2 und 3 ZPO im derzeitigen Verfahrensstadium jedoch nicht überprüft werden kann, weil die Vorinstanzen darüber noch nicht entschieden haben. Die Beklagte hat in ihrer Replik auf dieses nachträgliche Eventualvorbringen die Einrede der "unprorogablen sachlichen Unzuständigkeit" erhoben (ON 7), sodass es jedenfalls an der Einwilligung des Gegners zur Klageänderung fehlt. Darüber, ob ihre Zulassung - auch im Hinblick auf die fehlende Wertzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes erster Instanz (Streitwert: S 128.952,22 [EUR 9.371,32] sA) - überhaupt in Betracht kommt, wird noch zu entscheiden sein. Zu prüfen ist aber der im Hauptbegehren enthaltene und im Revisionsverfahren weiterhin strittige sozialrechtliche Anspruch der Klägerin.
Was die Kosten für die Akupunkturbehandlung betrifft, macht die Revisionswerberin geltend, dass ihr Ersatzanspruch aus äußerst formalistischen Überlegungen abgelehnt worden sei. Sie gesteht zwar zu, dass die Qualifikationen des behandelnden Arztes im Bereich der Akupunktur gegenüber der Beklagten "nicht vorgewiesen" wurden. Diese seien jedoch ohnehin "für alle - auch für die Beklagte" zweifelsfrei festgestanden. Eine formale chefärztliche Beurteilung sei daher entbehrlich. Wenn in der Gruppenleiterbesprechung vom 22. 5. 1997 beschlossen wurde, nur Akupunkteure mit ÖÄK-Diplom zu honorieren, sei dies gegenüber der Klägerin nicht verbindlich. Die chefärztliche Genehmigung hätte durch das Gericht ersetzt werden können. Die Klägerin habe daher gemäß § 37 der Satzung der Beklagten Anspruch auf zumindest 80 vH von S 165,30 je Akupunkturbehandlung. Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.Was die Kosten für die Akupunkturbehandlung betrifft, macht die Revisionswerberin geltend, dass ihr Ersatzanspruch aus äußerst formalistischen Überlegungen abgelehnt worden sei. Sie gesteht zwar zu, dass die Qualifikationen des behandelnden Arztes im Bereich der Akupunktur gegenüber der Beklagten "nicht vorgewiesen" wurden. Diese seien jedoch ohnehin "für alle - auch für die Beklagte" zweifelsfrei festgestanden. Eine formale chefärztliche Beurteilung sei daher entbehrlich. Wenn in der Gruppenleiterbesprechung vom 22. 5. 1997 beschlossen wurde, nur Akupunkteure mit ÖÄK-Diplom zu honorieren, sei dies gegenüber der Klägerin nicht verbindlich. Die chefärztliche Genehmigung hätte durch das Gericht ersetzt werden können. Die Klägerin habe daher gemäß Paragraph 37, der Satzung der Beklagten Anspruch auf zumindest 80 vH von S 165,30 je Akupunkturbehandlung. Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
In § 133 Abs 2 ASVG wird als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Diese Bestimmung legt den Umfang des Krankenbehandlungsanspruches fest, den der Versicherte in concreto bei Vorliegen eines behandlungsbedürftigen Leidens gegen die Krankenversicherung geltend machen kann. Die Beschränkung des Leistungsumfanges auf das Maß des Notwendigen enthält auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung, das vor allem in den Richtlinien des Hauptverbandes sowie durch die Judikatur näher konkretisiert wird (10 ObS 315/00x). Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze finden sich daher in ähnlicher Weise auch in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbarten aktuellen Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung gemäß § 31 Abs 5 Z 10 ASVG (im Folgenden kurz: RÖK), SozSi, Amtliche Verlautbarung Nr 40/1996. Diese Richtlinien sind nach dem Gesetz für die Vertragspartner (§§ 338 ff ASVG) verbindlich und es sind in ihnen jene Behandlungsmethoden anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen (zB für die gewissen Krankheitsgruppen) erst nach einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung des Versicherungsträgers anzuwenden sind. Wenn der Chefarzt die Bewilligung verweigert hat der Versicherte dagegen kein Rechtsmittel. Er hat aber jedenfalls die Möglichkeit sich die begehrten medizinischen Leistungen und qualifizierten Pflegeleistungen privat zu verschaffen und Kostenersatz zu begehren. Weigert sich der Krankenversicherungsträger, Kostenersatz zu leisten, kann der Versicherte eine Leistungsklage vor dem Sozialgericht einbringen. Das Gericht hat dann selbständig zu prüfen, ob diese Leistungen notwendig waren, ohne dabei in irgendeiner Weise an die Stellungnahme des Chefarztes gebunden zu sein (10 Ob 315/00x mwN). Im hier zu beurteilenden Fall geht es aber nicht um eine durch den Chefarzt verweigerte Bewilligung der Akupunkturbehandlung. Die beklagte Partei gesteht nämlich zu, dass sie gemäß § 131b ASVG in den Fällen, in denen noch keine Verträge für eine Berufsgruppe bestehen, den Versicherten die in der Satzung festgelegten Kostenzuschüsse zu leisten habe, und hält dem Begehren der Klägerin auf Ersatz der Akupunkturbehandlungskosten lediglich entgegen, dass nach der Satzung ein Anspruch auf Kostenerstattung nur dann gebühre, wenn der betreffende Arzt über eine entsprechende Ausbildung verfüge; erforderlich sei ein Diplom der österreichischen Ärztekammer. Diese Ansicht findet in den anzuwendenden generellen Normen jedoch keine Deckung.In Paragraph 133, Absatz 2, ASVG wird als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Diese Bestimmung legt den Umfang des Krankenbehandlungsanspruches fest, den der Versicherte in concreto bei Vorliegen eines behandlungsbedürftigen Leidens gegen die Krankenversicherung geltend machen kann. Die Beschränkung des Leistungsumfanges auf das Maß des Notwendigen enthält auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung, das vor allem in den Richtlinien des Hauptverbandes sowie durch die Judikatur näher konkretisiert wird (10 ObS 315/00x). Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze finden sich daher in ähnlicher Weise auch in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbarten aktuellen Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 10, ASVG (im Folgenden kurz: RÖK), SozSi, Amtliche Verlautbarung Nr 40 aus 1996,. Diese Richtlinien sind nach dem Gesetz für die Vertragspartner (Paragraphen 338, ff ASVG) verbindlich und es sind in ihnen jene Behandlungsmethoden anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen (zB für die gewissen Krankheitsgruppen) erst nach einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung des Versicherungsträgers anzuwenden sind. Wenn der Chefarzt die Bewilligung verweigert hat der Versicherte dagegen kein Rechtsmittel. Er hat aber jedenfalls die Möglichkeit sich die begehrten medizinischen Leistungen und qualifizierten Pflegeleistungen privat zu verschaffen und Kostenersatz zu begehren. Weigert sich der Krankenversicherungsträger, Kostenersatz zu leisten, kann der Versicherte eine Leistungsklage vor dem Sozialgericht einbringen. Das Gericht hat dann selbständig zu prüfen, ob diese Leistungen notwendig waren, ohne dabei in irgendeiner Weise an die Stellungnahme des Chefarztes gebunden zu sein (10 Ob 315/00x mwN). Im hier zu beurteilenden Fall geht es aber nicht um eine durch den Chefarzt verweigerte Bewilligung der Akupunkturbehandlung. Die beklagte Partei gesteht nämlich zu, dass sie gemäß Paragraph 131 b, ASVG in den Fällen, in denen noch keine Verträge für eine Berufsgruppe bestehen, den Versicherten die in der Satzung festgelegten Kostenzuschüsse zu leisten habe, und hält dem Begehren der Klägerin auf Ersatz der Akupunkturbehandlungskosten lediglich entgegen, dass nach der Satzung ein Anspruch auf Kostenerstattung nur dann gebühre, wenn der betreffende Arzt über eine entsprechende Ausbildung verfüge; erforderlich sei ein Diplom der österreichischen Ärztekammer. Diese Ansicht findet in den anzuwendenden generellen Normen jedoch keine Deckung.
Die bis zum 30. 6. 1999 anzuwendende Fassung der Satzung 1995 der Beklagten lautet dazu wie folgt:
"Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen
§ 37.Paragraph 37,
Stehen Vertragspartner für ...
Aktupunkturbehandlungen ...
auf Rechnung der Kasse nicht zur Verfügung, weil Verträge nicht zustande gekommen sind, leistet die Kasse nach Vorlage der saldierten Honorarnote Kostenzuschüsse nach der Regelung im Anhang 6 zur Satzung."
Anhang 6 der Satzung regelt den Kostenersatz für Akupunkturbehandlungen wie folgt:
"6. Akupunkturbehandlungen, je Sitzung 80 % des Betrages von S 165,30.
Pro Fall und Quartal werden Kostenzuschüsse maximal für 10 Sitzungen unter folgenden Voraussetzungen gewährt.
a) Die Nadelakupunktur muss nach Kriterien erfolgen, die vom Obersten Sanitätsrat anerkannt sind.
b) Über die erbrachten Akupunkturbehandlungen sind solche Aufzeichnungen zu führen, dass für die Kasse nachvollziehbar ist, ob die Indikationen des Obersten Sanitätsrates vorliegen. Die Diagnose muss den Indikationen entsprechen.
c) Die Akupunkturbehandlung darf nicht durch Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie, Fachärzte für Dermatologie, Fachärzte für Laboriumsdiagnostik und Fachärzte für Radiologie erfolgen.
Die Akupunktur muss ausschließlich mit Einmalnadeln erfolgen.
Das Setzen der Nadeln darf ausschließlich vom ausgebildeten Arzt durchgeführt werden. Während die Nadeln gesetzt sind, muss der Arzt erreichbar sein.
f) Die gleichzeitige Anwendung von herkömmlichen Anwendungsmethoden, die zum selben Ergebnis wie die Akupunktur führen sollen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für die medikamentöse Therapie."
Dass die Voraussetzungen nach lit b) - d) und f) dieser Bestimmung nicht erfüllt wären, hat die beklagte Partei gar nicht behauptet. Sie leitet den Leistungsausschluss - wie auch in der Revisionsbeantwortung festgehalten ist - ausdrücklich aus der lit a) bzw e) ab, wonach die Nadelakupunktur ausschließlich von ausgebildeten Ärzten nach Kriterien durchgeführt werden muss, die vom Obersten Sanitätsrat (OSR) anerkannt sind.Dass die Voraussetzungen nach Litera b,) - d) und f) dieser Bestimmung nicht erfüllt wären, hat die beklagte Partei gar nicht behauptet. Sie leitet den Leistungsausschluss - wie auch in der Revisionsbeantwortung festgehalten ist - ausdrücklich aus der Litera a,) bzw e) ab, wonach die Nadelakupunktur ausschließlich von ausgebildeten Ärzten nach Kriterien durchgeführt werden muss, die vom Obersten Sanitätsrat (OSR) anerkannt sind.
Diese Kriterien wurden im Erlass des Bundeskanzleramtes vom 9. 6. 1987, Zl. 20.030/11-VI/A/3/87, betreffend die Anerkennung der Nadelakunpunkturbehandlung als wissenschaftlich anerkannte Heilmethode, allen Landeshauptmännern und Landessanitätsdirektoren durch Übernahme eines in der 173. Vollversammlung des OSR am 11. 10. 1986 einstimmig angenommenen Referats (zu den Fragen ob die Akupunktur eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode ist und ob sie nur von Ärzten angewendet werden darf) zur Kenntnis gebracht (Mitteilungen der österr. Sanitätsverwaltung 1988/9, 311 ff;
auszugsweise abgedruckt auch in Kux ua, Komm zum ÄrzteG³, 348 ff [Anh
20]; vgl - auch zur Rechtsgrundlage des OSR - 10 ObS 382/98v = SSV-NF
13/65 = RdW 1999, 805 = SozSi 2000, 132 [Kletter]). Die darin
abgegebene "generelle Stellungnahme" enthält im Abschnitt VIII folgende Ergebnisse:abgegebene "generelle Stellungnahme" enthält im Abschnitt römisch acht folgende Ergebnisse:
"Die vom OSR gestellten Fragen sind wie folgt zu beantworten:
1. Die Wirksamkeit der Akupunktur lässt sich beschränkt auf das Gebiet der Analgesie objektiv dokumentieren.
2. Die Methode der Akupunkturbehandlung kann beschränkt auf besonders angeführte Gruppen von Erkrankungen der Knochen, Gelenke und Weichteile - dem rheumatischen Formenkreis im weiteren Sinne entsprechend - als wissenschaftlich anerkannte Heilungsmethode bezeichnet werden.
3. Die Akupunkturbehandlung darf nur von entsprechend ausgebildeten Ärzten angewendet werden. Die erforderliche Ausbildungsordnung (theoretische Kurse, Anzahl der unter Anleitung durchgeführten Behandlungen, Abschlussprüfung) ist zu erlassen."
Den Empfehlungen des Obersten Sanitätsrates ist daher im Abschnitt VIII Punkt 3 des zitierten Beschlusses des OSR zu der hier strittigen Frage (Qualifikation des Akupunkteurs) zwar die Forderung zu entnehmen, dass die Akupunkturbehandlung nur von entsprechend ausgebildeten Ärzten angewendet werden darf (Kux aaO 350), wobei die erforderliche Ausbildungsordnung (theoretische Kurse, Anzahl der unter Anleitung durchgeführten Behandlungen, Abschlussprüfung) noch zu erlassen sei (Mitteilungen der österr. Sanitätsverwaltung 1988/9, 315); eine Anordnung, wonach etwa dann, wenn diese Ausbildung im Ausland absolviert wurde, die Entscheidung, ob sie den Anforderungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, den Chefärzten vorbehalten sein sollte, findet sich darin jedoch nicht. Dr. C*****, der die Ausbildung in Akupunktur nicht nur im Rahmen seines Medizinstudiums an einer Hochschule in China mit ausgezeichnetem Erfolg abschlossen hat, sondern auch in Österreich mehrere Jahre an einer Universität als Lehrbeauftragter für Sportakupunktur tätig war, ist als ein für die Akupunkturbehandlung "entsprechend ausgebildeter" Arzt iSd des oa Beschlusses des OSR anzusehen. Damit sind aber auch die in § 37 bzw in Anhang 6 Punkt 6. lit a) und e) der Satzung normierten Voraussetzungen, wonach die Nadelakupunktur ausschließlich vom ausgebildeten Arzt nach vom OSR anerkannten Kriterien durchgeführt werden darf, erfüllt. Weitere Kriterien sehen die anzuwendenden allgemeinen Normen nicht vor und müssen daher auch nicht geprüft werden. Dass das Protokoll der Gruppenleiterbesprechung der Beklagten vom 22. 5. 1997 bzw Pkt 12. der (offenbar) vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger zusammengestellten „Aspekte", die bei der Aufnahme der Akupunktur in die Honorarordnungen zu berücksichtigen sind, zusätzliche Voraussetzungen (Chefarztbeurteilung bei Nichtvorliegen eines ÖÄK-Zeugnisses) enthalten, vermag daran nichts zu ändern, weil diese nicht Gegenstand des Beschlusses des OSR sind, auf den allein Anhang 6 der der Satzung der beklagten Partei Bezug nimmt. Nach Anhang 6 Punkt 6. Satz 1 und 2 der Satzung stünde der Klägerin zwar - wie sie in ihrer Revision selbst einräumt - ein Kostenersatz von 80 % des Betrages von S 165,30 = EUR 12,01 je Sitzung zu, dies allerdings nur für maximal zehn Sitzungen pro Quartal. Was die festgestellten 77 Akupunkturbehandlungen im Zeitraum vom 6. 7. 1998 bis 8. 2. 1999 (drei Quartale) betrifft, kann derzeit aber noch nicht gesagt werden, ob tatsächlich jeweils mindestens zehn Sitzungen pro Quartal durchgeführt wurden. Erst wenn auch dazu Feststellungen getroffen wurden, wird über den Kostenersatzanspruch endgültig zu entscheiden sein.Den Empfehlungen des Obersten Sanitätsrates ist daher im Abschnitt römisch acht Punkt 3 des zitierten Beschlusses des OSR zu der hier strittigen Frage (Qualifikation des Akupunkteurs) zwar die Forderung zu entnehmen, dass die Akupunkturbehandlung nur von entsprechend ausgebildeten Ärzten angewendet werden darf (Kux aaO 350), wobei die erforderliche Ausbildungsordnung (theoretische Kurse, Anzahl der unter Anleitung durchgeführten Behandlungen, Abschlussprüfung) noch zu erlassen sei (Mitteilungen der österr. Sanitätsverwaltung 1988/9, 315); eine Anordnung, wonach etwa dann, wenn diese Ausbildung im Ausland absolviert wurde, die Entscheidung, ob sie den Anforderungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, den Chefärzten vorbehalten sein sollte, findet sich darin jedoch nicht. Dr. C*****, der die Ausbildung in Akupunktur nicht nur im Rahmen seines Medizinstudiums an einer Hochschule in China mit ausgezeichnetem Erfolg abschlossen hat, sondern auch in Österreich mehrere Jahre an einer Universität als Lehrbeauftragter für Sportakupunktur tätig war, ist als ein für die Akupunkturbehandlung "entsprechend ausgebildeter" Arzt iSd des oa Beschlusses des OSR anzusehen. Damit sind aber auch die in Paragraph 37, bzw in Anhang 6 Punkt 6. Litera a,) und e) der Satzung normierten Voraussetzungen, wonach die Nadelakupunktur ausschließlich vom ausgebildeten Arzt nach vom OSR anerkannten Kriterien durchgeführt werden darf, erfüllt. Weitere Kriterien sehen die anzuwendenden allgemeinen Normen nicht vor und müssen daher auch nicht geprüft werden. Dass das Protokoll der Gruppenleiterbesprechung der Beklagten vom 22. 5. 1997 bzw Pkt 12. der (offenbar) vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger zusammengestellten „Aspekte", die bei der Aufnahme der Akupunktur in die Honorarordnungen zu berücksichtigen sind, zusätzliche Voraussetzungen (Chefarztbeurteilung bei Nichtvorliegen eines ÖÄK-Zeugnisses) enthalten, vermag daran nichts zu ändern, weil diese nicht Gegenstand des Beschlusses des OSR sind, auf den allein Anhang 6 der der Satzung der beklagten Partei Bezug nimmt. Nach Anhang 6 Punkt 6. Satz 1 und 2 der Satzung stünde der Klägerin zwar - wie sie in ihrer Revision selbst einräumt - ein Kostenersatz von 80 % des Betrages von S 165,30 = EUR 12,01 je Sitzung zu, dies allerdings nur für maximal zehn Sitzungen pro Quartal. Was die festgestellten 77 Akupunkturbehandlungen im Zeitraum vom 6. 7. 1998 bis 8. 2. 1999 (drei Quartale) betrifft, kann derzeit aber noch nicht gesagt werden, ob tatsächlich jeweils mindestens zehn Sitzungen pro Quartal durchgeführt wurden. Erst wenn auch dazu Feststellungen getroffen wurden, wird über den Kostenersatzanspruch endgültig zu entscheiden sein.
Anderes gilt für die Fahrtkosten einschließlich der Kosten für eine Begleitperson und die Parkkosten. Insoweit hält die Revision daran fest, der in § 42 Abs 5 der Satzung der Beklagten bestehende allgemeine Ausschluss von Fahrtkostenersatz gelte nicht für Kranke, die infolge ihrer Krankheit befördert werden müssten. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.Anderes gilt für die Fahrtkosten einschließlich der Kosten für eine Begleitperson und die Parkkosten. Insoweit hält die Revision daran fest, der in Paragraph 42, Absatz 5, der Satzung der Beklagten bestehende allgemeine Ausschluss von Fahrtkostenersatz gelte nicht für Kranke, die infolge ihrer Krankheit befördert werden müssten. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
In der Satzung der Beklagten ist der Ersatz für Fahrtkosten wie folgt
geregelt:
"§ 42 Abs 3"§ 42 Absatz 3
Für die Ermittlung des Reise-(Fahrt-)kostenersatzes ist die Entfernung vom Wohnort zum nächst erreichbaren Vertragspartner desselben Fachgebietes bzw der nächst gelegenen medizinischen Einrichtung heranzuziehen.
...
Abs 5Absatz 5
Die Kasse ersetzt keine Reise(Fahrt)kosten
für Fahrten innerhalb des Ortsgebietes oder
wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle (Abs 3) 20 km nicht übersteigt.wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle (Absatz 3,) 20 km nicht übersteigt.
Abs 6
Bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes (eines Wahldentisten, einer
Wahleinrichtung) oder eines Wahlpartners zur Erbringung von
Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleich gestellt sind, gelten die
Absätze 1 bis 5 mit der Einschränkung, dass Reise- und Fahrtkosten
höchstens mit dem Betrag ersetzt werden, der bei Inanspruchnahme
- des nächst erreichbaren Vertragsarztes (des nächst erreichbaren
Vertragsdentisten) bzw
- der nächst erreichbaren eigenen Einrichtung oder
Vertragseinrichtung bzw
- des nächst erreichbaren sonst in Betracht kommenden
Vertragspartners zu ersetzen gewesen wäre."
Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes ist nach § 135
Abs 4 ASVG auf die örtlichen Verhältnisse und auf den den
Versicherten ... bei Benützung des billigsten öffentlichen
Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu nehmen.
Dazu hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass § 42 Abs 5 Z 2 der Satzung der NÖ Gebietskrankenkasse sowohl auf die örtlichen Verhältnisse als auch auf den durchschnittlich jedermann zumutbaren Reisekostenaufwand Bedacht nimmt, indem ein für eine Fahrtstrecke bis zu 20 km entstehender Aufwand als zumutbar nicht ersatzfähig ist. Damit sei gesetzeskonform auch auf die soziale Komponente, nämlich die durchschnittliche Leistungsfähigkeit von Versicherten Bedacht genommen worden (SSV-NF 12/117 = RIS-Justiz RS0110597 = ARD 5001/15/99). Demgemäß ist auch die Satzungsbestimmung der Beklagten, wonach für Fahrten innerhalb des Ortsgebietes, bzw wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle 20 km nicht übersteigt, keine Reise-(Fahrt-)kosten ersetzt werden, unbedenklich. Dafür, dass diese Regelung auf die Fahrtkosten der Klägerin nicht anzuwenden sei, "weil sie selbst kein Fahrzeug benützen könne" bestehen keinerlei Anhaltspunkte Dass aber die Entfernung ihres Wohnortes vom Ort der Behandlung 20 km nicht übersteigt, stellt die Klägerin nicht in Frage.Dazu hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, der Satzung der NÖ Gebietskrankenkasse sowohl auf die örtlichen Verhältnisse als auch auf den durchschnittlich jedermann zumutbaren Reisekostenaufwand Bedacht nimmt, indem ein für eine Fahrtstrecke bis zu 20 km entstehender Aufwand als zumutbar nicht ersatzfähig ist. Damit sei gesetzeskonform auch auf die soziale Komponente, nämlich die durchschnittliche Leistungsfähigkeit von Versicherten Bedacht genommen worden (SSV-NF 12/117 = RIS-Justiz RS0110597 = ARD 5001/15/99). Demgemäß ist auch die Satzungsbestimmung der Beklagten, wonach für Fahrten innerhalb des Ortsgebietes, bzw wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle 20 km nicht übersteigt, keine Reise-(Fahrt-)kosten ersetzt werden, unbedenklich. Dafür, dass diese Regelung auf die Fahrtkosten der Klägerin nicht anzuwenden sei, "weil sie selbst kein Fahrzeug benützen könne" bestehen keinerlei Anhaltspunkte Dass aber die Entfernung ihres Wohnortes vom Ort der Behandlung 20 km nicht übersteigt, stellt die Klägerin nicht in Frage.
Der Revision war daher teilweise Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.