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Rechtssatz RS0115257×

Rechtssatz RS0115257

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115257

Geschäftszahl

10ObS315/00x; 10ObS10/01w

Entscheidungsdatum

30.04.2002

Rechtssatz

Wenn der Chefarzt die Bewilligung zur Weitergewährung der Hauskrankenpflege verweigert, hat der Versicherte dagegen kein Rechtsmittel. Er hat aber die Möglichkeit, sich die begehrten medizinischen Leistungen und qualifizierten Pflegeleistungen privat zu verschaffen und Kostenersatz zu begehren. Weigert sich der Krankenversicherungsträger, Kostenersatz zu leisten, kann der Versicherte eine Leistungsklage vor dem Sozialgericht einbringen. Das Gericht hat dann selbständig zu prüfen, ob diese Leistungen notwendig waren, ohne dabei in irgendeiner Weise an eine Stellungnahme eines Chefarztes gebunden zu sein.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 315/00x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
  • 10 ObS 10/01w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 10/01w
    Beisatz: Hier: Bewilligung einer Akupunkturbehandlung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115257

Dokumentnummer

JJR_20010522_OGH0002_010OBS00315_00X0000_005