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Entscheidung 10 ObS 10/01w×

Entscheidung 10 ObS 10/01w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS10/01w

Entscheidungsdatum

18.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und

Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten

Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten

Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen

Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und

Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in

der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude M*****, vertreten

durch Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei

Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8011

Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller ua, Rechtsanwälte in Graz,

wegen EUR 9.371,32 = S 128.952,22 sA (Revisionsstreitwert: EUR

6.998,76 = S 96.305 sA) in nichtöffentlicher Sitzung den

                               Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. April 2002, 10 ObS 10/01w, werden wie folgt berichtigt:

Der vorletzte Absatz des Urteilsspruchs hat anstelle von "Hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens auf Ersatz von S 96.305 = EUR 5.610,34 werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen." richtig zu lauten:

"Hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens auf Ersatz von S 77.200 = EUR 5.610,34 werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen."

Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen und in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die offenbare Unrichtigkeit im Spruch des Urteils ist nach Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E65875 10ObS10.01w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00010.01W.0618.000

Dokumentnummer

JJT_20020618_OGH0002_010OBS00010_01W0000_000

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