Rechtssatz RS0116472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116472
Entscheidungsdatum
30.04.2002
Norm
ASVG §131b
Satzung der stmk Gebietskrankenkasse §37
Satzung der stmk Gebietskrankenkasse Anh6
Rechtssatz
Ein Arzt, der die Ausbildung in Akupunktur nicht nur im Rahmen seines Medizinstudiums an einer Hochschule in China mit ausgezeichnetem Erfolg abschlossen hat, sondern auch in Österreich mehrere Jahre an einer Universität als Lehrbeauftragter für Sportakupunktur tätig war, ist als ein für die Akupunkturbehandlung "entsprechend ausgebildeter" Arzt im Sinne des Abschnitts VIII Punkt3 des Beschlusses des Obersten Sanitätsrates (OSR) vom 11. Oktober 1986 anzusehen. Damit sind aber auch die in § 37 bzw in Anhang 6 Punkt 6. lit a) und e) der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse normierten Voraussetzungen, wonach die Nadelakupunktur ausschließlich vom ausgebildeten Arzt nach vom OSR anerkannten Kriterien durchgeführt werden darf, erfüllt.Ein Arzt, der die Ausbildung in Akupunktur nicht nur im Rahmen seines Medizinstudiums an einer Hochschule in China mit ausgezeichnetem Erfolg abschlossen hat, sondern auch in Österreich mehrere Jahre an einer Universität als Lehrbeauftragter für Sportakupunktur tätig war, ist als ein für die Akupunkturbehandlung "entsprechend ausgebildeter" Arzt im Sinne des Abschnitts römisch acht Punkt3 des Beschlusses des Obersten Sanitätsrates (OSR) vom 11. Oktober 1986 anzusehen. Damit sind aber auch die in Paragraph 37, bzw in Anhang 6 Punkt 6. Litera a,) und e) der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse normierten Voraussetzungen, wonach die Nadelakupunktur ausschließlich vom ausgebildeten Arzt nach vom OSR anerkannten Kriterien durchgeführt werden darf, erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116472
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20020430_OGH0002_010OBS00010_01W0000_001