Rechtssatz RS0124748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124748
Geschäftszahl
10ObS182/08z
Entscheidungsdatum
12.05.2009
Norm
GSVG §85
Satzung der SVA der gewerblichen Wirtschaft 2003 Anlage1
Rechtssatz
Gegen die Bestimmung der Anlage1 der Satzung 2003 der SVA der gewerblichen Wirtschaft bestehen keine Bedenken wegen Gesetzwidrigkeit. Die Satzung hat zu berücksichtigen, dass die finanziellen Ressourcen der Versichertengemeinschaft beschränkt sind, weil ein angemessenes Beitragsniveau beibehalten werden soll. Es erscheint bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung nicht unsachlich, dass insbesondere bei sehr teuren außertariflichen Behandlungen im Ausland der Kostenerstattungstarif der Satzung allenfalls auch nur einen geringeren Teil der tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124748
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20090512_OGH0002_010OBS00182_08Z0000_001