Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
In der Revision wird weiterhin der Standpunkt vertreten, die Anrechnung der deutschen Pflegegeldleistungen auf den Pflegegeldanspruch der Klägerin sei gemäß § 6 SPGG auf den „Nettozufluss" (also unter Abzug der geleisteten monatlichen Versicherungsbeiträge) zu beschränken. Einer solchen Auslegung stehe weder Art 12 VO 1408/71 noch der Wortlaut des § 6 SPGG entgegen. So habe der Landesgesetzgeber in § 6 SPGG nur auf Leistungen abgestellt, auf die ein Rechtsanspruch bestehe. Die Anrechnung von Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung, welche einer freiwilligen Versicherung vergleichbar sei, sei daher nicht vorgesehen. Es sei schließlich den Ausführungen des Berufungsgerichts zwar insoweit zu folgen, dass bei Beiträgen für eine Pflichtversicherung eine Entlastung bei der Anrechnung um die Beitragsleistungen nicht erfolgen könne, da diese Beiträge bei einer Pflichtversicherung in jedem Fall zu leisten seien. Hingegen treffe die Notwendigkeit einer vollen Anrechnung zur Vermeidung eines Doppelbezugs bei einer freiwilligen Beitragsleistung schon grundsätzlich, insbesondere aber dann nicht zu, wenn die Beitragsleistung - wie im vorliegenden Fall - nur deshalb erfolgt sei, weil der Anspruch auf Pflegegeld nach dem SPGG von der Beklagten zu Unrecht abgelehnt worden sei.In der Revision wird weiterhin der Standpunkt vertreten, die Anrechnung der deutschen Pflegegeldleistungen auf den Pflegegeldanspruch der Klägerin sei gemäß Paragraph 6, SPGG auf den „Nettozufluss" (also unter Abzug der geleisteten monatlichen Versicherungsbeiträge) zu beschränken. Einer solchen Auslegung stehe weder Artikel 12, VO 1408/71 noch der Wortlaut des Paragraph 6, SPGG entgegen. So habe der Landesgesetzgeber in Paragraph 6, SPGG nur auf Leistungen abgestellt, auf die ein Rechtsanspruch bestehe. Die Anrechnung von Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung, welche einer freiwilligen Versicherung vergleichbar sei, sei daher nicht vorgesehen. Es sei schließlich den Ausführungen des Berufungsgerichts zwar insoweit zu folgen, dass bei Beiträgen für eine Pflichtversicherung eine Entlastung bei der Anrechnung um die Beitragsleistungen nicht erfolgen könne, da diese Beiträge bei einer Pflichtversicherung in jedem Fall zu leisten seien. Hingegen treffe die Notwendigkeit einer vollen Anrechnung zur Vermeidung eines Doppelbezugs bei einer freiwilligen Beitragsleistung schon grundsätzlich, insbesondere aber dann nicht zu, wenn die Beitragsleistung - wie im vorliegenden Fall - nur deshalb erfolgt sei, weil der Anspruch auf Pflegegeld nach dem SPGG von der Beklagten zu Unrecht abgelehnt worden sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die VO 1408/71 regelt ua das Zusammentreffen von Leistungen und formuliert in Art 12 den Grundsatz, dass ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit aufgrund der Verordnung grundsätzlich weder erworben noch aufrechterhalten werden kann. Diese Vorschrift stellt ein Gegengewicht zu den Vorteilen dar, die die Wanderarbeitnehmer aus der VO 1408/71 ableiten können: Sie sollen durch die Anwendbarkeit mehrerer Rechtsordnungen im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern keine wesentliche Besserstellung durch Doppelleistungen erfahren. Nach Art 12 Abs 2 VO 1408/71 sind Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit sonstigen Einkünften vorgesehen sind, einem Berechtigten gegenüber auch anwendbar, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder wenn es sich um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Durch diese Bestimmung wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, zur Vermeidung einer Überversorgung von Versicherten durch Doppelleistungen im nationalen Recht vorgesehene Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen auf strukturgleiche Leistungen nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten zu erstrecken (Windisch-Graetz, Europäisches Krankenversicherungs- recht 132 f).Die VO 1408/71 regelt ua das Zusammentreffen von Leistungen und formuliert in Artikel 12, den Grundsatz, dass ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit aufgrund der Verordnung grundsätzlich weder erworben noch aufrechterhalten werden kann. Diese Vorschrift stellt ein Gegengewicht zu den Vorteilen dar, die die Wanderarbeitnehmer aus der VO 1408/71 ableiten können: Sie sollen durch die Anwendbarkeit mehrerer Rechtsordnungen im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern keine wesentliche Besserstellung durch Doppelleistungen erfahren. Nach Artikel 12, Absatz 2, VO 1408/71 sind Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit sonstigen Einkünften vorgesehen sind, einem Berechtigten gegenüber auch anwendbar, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder wenn es sich um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Durch diese Bestimmung wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, zur Vermeidung einer Überversorgung von Versicherten durch Doppelleistungen im nationalen Recht vorgesehene Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen auf strukturgleiche Leistungen nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten zu erstrecken (Windisch-Graetz, Europäisches Krankenversicherungs- recht 132 f).
Es ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass im Sinne dieser dargelegten Ausführungen im vorliegenden Fall die Anrechnungsbestimmung des § 6 SPGG zu berücksichtigen ist. Danach sind Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz anzurechnen. Diese Bestimmung dient der Vermeidung von Doppelleistungen, die unter anderem wegen Pflegebedürftigkeit nach ausländischen Vorschriften gewährt werden (vgl 10 ObS 1/03z = SSV-NF 17/44 zu § 6 Abs 2 Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetz). Von der Anrechnung nicht erfasst werden unter anderem Leistungen, die aufgrund vertraglicher Verpflichtungen (etwa eines Ausgedinges oder eines Versicherungsvertrags) gebühren (vgl Pfeil, BPGG 117 zur inhaltsgleichen Anrechnungsbestimmung des § 7 BPGG).Es ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass im Sinne dieser dargelegten Ausführungen im vorliegenden Fall die Anrechnungsbestimmung des Paragraph 6, SPGG zu berücksichtigen ist. Danach sind Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz anzurechnen. Diese Bestimmung dient der Vermeidung von Doppelleistungen, die unter anderem wegen Pflegebedürftigkeit nach ausländischen Vorschriften gewährt werden vergleiche 10 ObS 1/03z = SSV-NF 17/44 zu Paragraph 6, Absatz 2, Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetz). Von der Anrechnung nicht erfasst werden unter anderem Leistungen, die aufgrund vertraglicher Verpflichtungen (etwa eines Ausgedinges oder eines Versicherungsvertrags) gebühren vergleiche Pfeil, BPGG 117 zur inhaltsgleichen Anrechnungsbestimmung des Paragraph 7, BPGG).
Soweit die Revisionswerberin geltend macht, die freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sei einer privaten Krankenversicherung gleichzusetzen und Ansprüche aus der freiwilligen Krankenversicherung fielen daher nicht unter die Anrechnungsbestimmung des § 6 SPGG, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch in Deutschland die freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Verhältnis zur privaten Krankenversicherung sowohl auf anderen rechtlichen als auch sozialpolitischen Grundlagen beruht. Während der Inhalt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Gesetz sowie in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse beschrieben ist, werden die Rechte und Pflichten bei einer privaten Versicherung vertraglich geregelt. Grundlage für die private Krankenversicherung ist also ein Versicherungsvertrag. Zwar ist beiden Formen der Versicherung gemeinsam, dass sie durch den Entschluss des Berechtigten zustande kommt; jedoch gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung - anders als in der privaten Krankenversicherung - grundsätzlich nicht die Möglichkeit, den Inhalt des Versicherungsverhältnisses nach eigenem Belieben zu gestalten und den individuellen Bedürfnissen (Abdeckung nur eines bestimmten Risikos) anzupassen. Auch können die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsberechtigte nicht zurückweisen, wenn alle Voraussetzungen für den freiwilligen Beitritt erfüllt sind. Unternehmen im privaten Krankenversicherungsbereich haben hingegen gegebenenfalls die Möglichkeit, den Aufnahmeantrag abzulehnen. Ein weiterer wesentlicher Unterschied ergibt sich bei der Bemessung der Beiträge. Diese werden in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Solidaritätsprinzip ermittelt. Basis ist also das Einkommen des Versicherten und nicht das zu versichernde Risiko. Dem gegenüber steht in der privaten Krankenversicherung das Äquivalenzprinzip, das heißt, die Prämie des Versicherungsnehmers wird nach dem übernommenen Risiko bemessen (vgl Bress in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd 1, 146. Lfg Kap. 9-9). Da sich somit die freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung grundlegend von der privaten Krankenversicherung unterscheidet, fallen auch Pflegegeldansprüche eines Versicherten aufgrund einer in Deutschland bestehenden freiwilligen Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung unter die Anrechnungsbestimmung des § 6 SPGG.Soweit die Revisionswerberin geltend macht, die freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sei einer privaten Krankenversicherung gleichzusetzen und Ansprüche aus der freiwilligen Krankenversicherung fielen daher nicht unter die Anrechnungsbestimmung des Paragraph 6, SPGG, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch in Deutschland die freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Verhältnis zur privaten Krankenversicherung sowohl auf anderen rechtlichen als auch sozialpolitischen Grundlagen beruht. Während der Inhalt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Gesetz sowie in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse beschrieben ist, werden die Rechte und Pflichten bei einer privaten Versicherung vertraglich geregelt. Grundlage für die private Krankenversicherung ist also ein Versicherungsvertrag. Zwar ist beiden Formen der Versicherung gemeinsam, dass sie durch den Entschluss des Berechtigten zustande kommt; jedoch gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung - anders als in der privaten Krankenversicherung - grundsätzlich nicht die Möglichkeit, den Inhalt des Versicherungsverhältnisses nach eigenem Belieben zu gestalten und den individuellen Bedürfnissen (Abdeckung nur eines bestimmten Risikos) anzupassen. Auch können die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsberechtigte nicht zurückweisen, wenn alle Voraussetzungen für den freiwilligen Beitritt erfüllt sind. Unternehmen im privaten Krankenversicherungsbereich haben hingegen gegebenenfalls die Möglichkeit, den Aufnahmeantrag abzulehnen. Ein weiterer wesentlicher Unterschied ergibt sich bei der Bemessung der Beiträge. Diese werden in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Solidaritätsprinzip ermittelt. Basis ist also das Einkommen des Versicherten und nicht das zu versichernde Risiko. Dem gegenüber steht in der privaten Krankenversicherung das Äquivalenzprinzip, das heißt, die Prämie des Versicherungsnehmers wird nach dem übernommenen Risiko bemessen vergleiche Bress in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd 1, 146. Lfg Kap. 9-9). Da sich somit die freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung grundlegend von der privaten Krankenversicherung unterscheidet, fallen auch Pflegegeldansprüche eines Versicherten aufgrund einer in Deutschland bestehenden freiwilligen Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung unter die Anrechnungsbestimmung des Paragraph 6, SPGG.
Die Wendung „Pflegebedürftigkeit nach anderen innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften" in § 6 SPGG ist grundsätzlich weit zu verstehen. Eine Anrechnung nach dieser Gesetzesstelle soll daher bereits erfolgen, wenn die andere Leistung demselben Zweck dient wie das Pflegegeld, nämlich pflegebedingten Mehraufwand zumindest teilweise abzugelten (vgl Pfeil aaO BPGG 118 zu § 7 BPGG). Daraus folgt, dass das von der Klägerin aufgrund der freiwilligen Selbstversicherung ihrer Mutter in der Krankenversicherung nach den Bestimmungen des dSGB XI bezogene funktionsgleiche deutsche Pflegegeld auf den Anspruch der Klägerin auf Landespflegegeld nach dem SPGG anzurechnen ist. Der Ansicht der Klägerin, eine volle Anrechnung der von ihr vom deutschen Versicherungsträger bezogenen Pflegegeldleistungen käme nur bei Vorliegen einer Pflichtversicherung, nicht jedoch bei Vorliegen einer freiwilligen Versicherung in Betracht, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass für eine solche unterschiedliche Behandlung schon deshalb kein Anlass besteht, weil sowohl der Pflichtversicherung als auch der freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung Beitragszahlungen immanent sind. Es kann daher bei der Auslegung des § 6 SPGG keinen Unterschied machen, ob die anrechenbare Geldleistung aus einer freiwilligen Versicherung oder aus einer Pflichtversicherung resultiert. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht die von der Klägerin aufgrund ihrer Pflegeversicherung in Deutschland tatsächlich erhaltenen Geldleistungen ungekürzt auf das zuerkannte Landespflegegeld angerechnet. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf von ihr auch geltend gemachte Staats- und Amtshaftungsansprüche meint, die Beklagte hafte im vorliegenden Fall aufgrund der rechtswidrigen Ablehnung ihres Pflegegeldantrags auch für die dadurch verursachten Beiträge zur Selbstversicherung ihrer Mutter in der Krankenversicherung, ist ihr entgegenzuhalten, dass derartige Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei nicht in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fallen (vgl 10 ObS 25/04f = SSV-NF 18/22).Die Wendung „Pflegebedürftigkeit nach anderen innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften" in Paragraph 6, SPGG ist grundsätzlich weit zu verstehen. Eine Anrechnung nach dieser Gesetzesstelle soll daher bereits erfolgen, wenn die andere Leistung demselben Zweck dient wie das Pflegegeld, nämlich pflegebedingten Mehraufwand zumindest teilweise abzugelten vergleiche Pfeil aaO BPGG 118 zu Paragraph 7, BPGG). Daraus folgt, dass das von der Klägerin aufgrund der freiwilligen Selbstversicherung ihrer Mutter in der Krankenversicherung nach den Bestimmungen des dSGB römisch elf bezogene funktionsgleiche deutsche Pflegegeld auf den Anspruch der Klägerin auf Landespflegegeld nach dem SPGG anzurechnen ist. Der Ansicht der Klägerin, eine volle Anrechnung der von ihr vom deutschen Versicherungsträger bezogenen Pflegegeldleistungen käme nur bei Vorliegen einer Pflichtversicherung, nicht jedoch bei Vorliegen einer freiwilligen Versicherung in Betracht, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass für eine solche unterschiedliche Behandlung schon deshalb kein Anlass besteht, weil sowohl der Pflichtversicherung als auch der freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung Beitragszahlungen immanent sind. Es kann daher bei der Auslegung des Paragraph 6, SPGG keinen Unterschied machen, ob die anrechenbare Geldleistung aus einer freiwilligen Versicherung oder aus einer Pflichtversicherung resultiert. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht die von der Klägerin aufgrund ihrer Pflegeversicherung in Deutschland tatsächlich erhaltenen Geldleistungen ungekürzt auf das zuerkannte Landespflegegeld angerechnet. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf von ihr auch geltend gemachte Staats- und Amtshaftungsansprüche meint, die Beklagte hafte im vorliegenden Fall aufgrund der rechtswidrigen Ablehnung ihres Pflegegeldantrags auch für die dadurch verursachten Beiträge zur Selbstversicherung ihrer Mutter in der Krankenversicherung, ist ihr entgegenzuhalten, dass derartige Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei nicht in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fallen vergleiche 10, ObS 25/04f = SSV-NF 18/22).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle wurden nicht vorgebracht und sind auch aus dem Akt nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle wurden nicht vorgebracht und sind auch aus dem Akt nicht ersichtlich.