Die Revision ist nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend noch Folgendes zu erwidern:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend noch Folgendes zu erwidern:
Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, die Klägerin habe gemäß § 4 Abs 2 lit b des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes deshalb keinen Anspruch auf Landespflegegeld, weil sie trotz ihres Wohnsitzes in Vorarlberg einen Anspruch auf eine "exportierte" Hilflosenentschädigung nach dem Liechtensteinischen Ergänzungsleistungsgesetzes habe, welchen sie gegebenenfalls beim F.L. Obergericht in Vaduz klagsweise geltend machen müsse.Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, die Klägerin habe gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes deshalb keinen Anspruch auf Landespflegegeld, weil sie trotz ihres Wohnsitzes in Vorarlberg einen Anspruch auf eine "exportierte" Hilflosenentschädigung nach dem Liechtensteinischen Ergänzungsleistungsgesetzes habe, welchen sie gegebenenfalls beim F.L. Obergericht in Vaduz klagsweise geltend machen müsse.
Nach dieser Gesetzesstelle wird Pflegegeld Personen nicht gewährt, die auch bei einem Hauptwohnsitz in Vorarlberg einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften eines anderen Landes haben oder eine solche Leistung beziehen. Auf Grund dieser Bestimmung (vgl auch § 3 Abs 2 Z 2 Burgenländisches Pflegegeldgesetz idF LGBl 2001/32; § 3 Abs 1 Z 2 Kärntner Pflegegeldgesetz idF LGBl 2002/17 und Niederösterreichisches Pflegegeldgesetz idF LGBl 2002/11; § 3 Abs 2 Z 3 Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz idF LGBl 2001/155, Steiermärkisches Pflegegeldgesetz idF LGBl 2001/70 und Wiener Pflegegeldgesetz idF LGBl 1999/44; § 3 Abs 2 lit b Salzburger Pflegegeldgesetz idF LGBl 2001/46 und § 3 Abs 3 lit b Tiroler Pflegegeldgesetz idF LGBl 2002/26) soll ein Pflegegeldanspruch im Wohnsitz- bzw Aufenthalts-Bundesland bereits ausgeschlossen sein, wenn auf Grund der Vorschriften eines anderen Bundeslandes (dort) Pflegegeld beansprucht werden könnte (vgl Pfeil, Pflegevorsorge 335 Anm 2). Die Bestimmung des § 4 Abs 2 lit b des Vorarlberger Pflegegeldgesetzes ist daher ebenso wie die erwähnten und auf Grund des Gesetzeswortlautes eindeutigen Regelungen der anderen Bundesländer dahin zu verstehen, dass eine Person, die auch bei einem Hauptwohnsitz in Vorarlberg einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes hat oder eine solche Leistung bezieht, nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Ein möglicher Anspruch der Klägerin auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Liechtensteinischen Ergänzungsleistungsgesetz vermag daher einen Ausschluss der Klägerin vom anspruchsberechtigten Personenkreis nach der erwähnten Gesetzesstelle nicht zu rechtfertigen.Nach dieser Gesetzesstelle wird Pflegegeld Personen nicht gewährt, die auch bei einem Hauptwohnsitz in Vorarlberg einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften eines anderen Landes haben oder eine solche Leistung beziehen. Auf Grund dieser Bestimmung vergleiche auch Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Burgenländisches Pflegegeldgesetz in der Fassung LGBl 2001/32; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Kärntner Pflegegeldgesetz in der Fassung LGBl 2002/17 und Niederösterreichisches Pflegegeldgesetz in der Fassung LGBl 2002/11; Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz in der Fassung LGBl 2001/155, Steiermärkisches Pflegegeldgesetz in der Fassung LGBl 2001/70 und Wiener Pflegegeldgesetz in der Fassung LGBl 1999/44; Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Salzburger Pflegegeldgesetz in der Fassung LGBl 2001/46 und Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, Tiroler Pflegegeldgesetz in der Fassung LGBl 2002/26) soll ein Pflegegeldanspruch im Wohnsitz- bzw Aufenthalts-Bundesland bereits ausgeschlossen sein, wenn auf Grund der Vorschriften eines anderen Bundeslandes (dort) Pflegegeld beansprucht werden könnte vergleiche Pfeil, Pflegevorsorge 335 Anmerkung 2, ). Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, des Vorarlberger Pflegegeldgesetzes ist daher ebenso wie die erwähnten und auf Grund des Gesetzeswortlautes eindeutigen Regelungen der anderen Bundesländer dahin zu verstehen, dass eine Person, die auch bei einem Hauptwohnsitz in Vorarlberg einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes hat oder eine solche Leistung bezieht, nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Ein möglicher Anspruch der Klägerin auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Liechtensteinischen Ergänzungsleistungsgesetz vermag daher einen Ausschluss der Klägerin vom anspruchsberechtigten Personenkreis nach der erwähnten Gesetzesstelle nicht zu rechtfertigen.
Nach § 6 Abs 2 Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetz sind Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld anzurechnen. Diese Bestimmung dient der Vermeidung von Doppelleistungen, die unter anderem auf Grund von pflegebezogenen Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften möglich sind. Von dieser Anrechnung werden aber nur Geldleistungen erfasst, die nach anderen bundes- oder landesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden. Ein bloßer - zB ruhend gestellter oder erst zu realisierender - Anspruch auf eine solche Leistung rechtfertigt daher noch keine Anrechnung (vgl Pfeil, BPGG 117 zur vergleichbaren Bestimmung des § 7 BPGG). Wie ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kommt im vorliegenden Fall mangels eines tatsächlichen Bezuges einer Liechtensteinischen Hilflosentschädigung auch die Anrechnungsbestimmung des § 6 des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes nicht zur Anwendung.Nach Paragraph 6, Absatz 2, Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetz sind Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld anzurechnen. Diese Bestimmung dient der Vermeidung von Doppelleistungen, die unter anderem auf Grund von pflegebezogenen Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften möglich sind. Von dieser Anrechnung werden aber nur Geldleistungen erfasst, die nach anderen bundes- oder landesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden. Ein bloßer - zB ruhend gestellter oder erst zu realisierender - Anspruch auf eine solche Leistung rechtfertigt daher noch keine Anrechnung vergleiche Pfeil, BPGG 117 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 7, BPGG). Wie ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kommt im vorliegenden Fall mangels eines tatsächlichen Bezuges einer Liechtensteinischen Hilflosentschädigung auch die Anrechnungsbestimmung des Paragraph 6, des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes nicht zur Anwendung.
Zum weiteren Einwand der beklagten Partei, sie sei auf Grund der innerösterreichischen Kompetenzvorschriften (vgl insbesondere den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG "Sozial- und Vertragsversicherungswesen") nicht zur Leistung eines Landespflegegeldgesetzes an die Klägerin verpflichtet, da die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung eines Bundespflegegeldes habe und somit nicht die Voraussetzungen für einen (subsidiären) Anspruch auf Landespflegegeld gemäß § 4 Abs 1 lit c des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes erfülle, ist zu bemerken, dass die Verfassungsbestimmung des Art I BPGG unter anderem auch eine eindeutige Abgrenzung zwischen dem Kompetenzbereich des Bundes und jenem der Länder schafft. Nach Art 1 Abs 2 iVm Art 2 Abs 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen (abgedruckt in Pfeil, BPGG 325 ff - Anhang II) sollen all jene Personen, die nicht zu dem nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, grundsätzlich zu gleichen Bedingungen Pflegegeld von den Ländern beziehen. Die Regelungsbefugnis der Länder beginnt daher erst dort, wo die entsprechende Bundeskompetenz endet. Dafür ist nun nach Art I BPGG in personeller Hinsicht der Geltungsbereich des BPGG, insbesondere also dessen § 3, maßgebend. Obwohl die Verfassungsbestimmung des Art I eine Erweiterung des Personenkreises erlaubt hätte, sollten durch das BPGG nur jene Personen erfasst werden, die schon bisher (potenziell) einen bundesgesetzlichen Anspruch auf eine pflegebezogene Geldleistung hatten. Für die Zugehörigkeit zum Kreis der nach dem BPGG Anspruchsberechtigten müssen regelmäßig zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und zum anderen muss sie eine der im § 3 Abs 1 BPGG offenbar taxativ aufgelisteten Leistungen beziehen bzw - in den Fällen der Z 2, 3 oder 6 - bezogen haben oder in Zukunft voraussichtlich beziehen. Alle diese bundesgesetzlichen Grundleistungen, zu denen nur als Annex allenfalls Pflegegeld zu gewähren ist, waren schon vor der Neuregelung der Pflegevorsorge Voraussetzung für den Anspruch auf pflegebezogene Geldleistungen. Insofern hat die Verfassungsbestimmung des Art I BPGG keine Erweiterung der Kompetenz des Bundes bewirkt. Dieser Situation tragen grundsätzlich auch alle Landespflegegeldgesetze Rechnung (vgl Pfeil, Pflegevorsorge 146 f, 157, 309; ders, BPGG 44 mwN ua). Auch nach § 4 Abs 1 lit c des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes besteht ein Anspruch auf Landespflegegeld insbesondere dann nicht, wenn ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach dem BPGG besteht oder eine solche Leistung bezogen wird. Gemäß § 4 Abs 2 lit a des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes wird Pflegegeld auch Personen nicht gewährt, die einer Personengruppe angehören, die nach § 3 Abs 3 und 4 des BPGG in den Kreis der nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann.Zum weiteren Einwand der beklagten Partei, sie sei auf Grund der innerösterreichischen Kompetenzvorschriften vergleiche insbesondere den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG "Sozial- und Vertragsversicherungswesen") nicht zur Leistung eines Landespflegegeldgesetzes an die Klägerin verpflichtet, da die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung eines Bundespflegegeldes habe und somit nicht die Voraussetzungen für einen (subsidiären) Anspruch auf Landespflegegeld gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes erfülle, ist zu bemerken, dass die Verfassungsbestimmung des Artikel römisch eins, BPGG unter anderem auch eine eindeutige Abgrenzung zwischen dem Kompetenzbereich des Bundes und jenem der Länder schafft. Nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen (abgedruckt in Pfeil, BPGG 325 ff - Anhang römisch zwei) sollen all jene Personen, die nicht zu dem nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, grundsätzlich zu gleichen Bedingungen Pflegegeld von den Ländern beziehen. Die Regelungsbefugnis der Länder beginnt daher erst dort, wo die entsprechende Bundeskompetenz endet. Dafür ist nun nach Artikel römisch eins, BPGG in personeller Hinsicht der Geltungsbereich des BPGG, insbesondere also dessen Paragraph 3,, maßgebend. Obwohl die Verfassungsbestimmung des Artikel römisch eins, eine Erweiterung des Personenkreises erlaubt hätte, sollten durch das BPGG nur jene Personen erfasst werden, die schon bisher (potenziell) einen bundesgesetzlichen Anspruch auf eine pflegebezogene Geldleistung hatten. Für die Zugehörigkeit zum Kreis der nach dem BPGG Anspruchsberechtigten müssen regelmäßig zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und zum anderen muss sie eine der im Paragraph 3, Absatz eins, BPGG offenbar taxativ aufgelisteten Leistungen beziehen bzw - in den Fällen der Ziffer 2, 3, oder 6 - bezogen haben oder in Zukunft voraussichtlich beziehen. Alle diese bundesgesetzlichen Grundleistungen, zu denen nur als Annex allenfalls Pflegegeld zu gewähren ist, waren schon vor der Neuregelung der Pflegevorsorge Voraussetzung für den Anspruch auf pflegebezogene Geldleistungen. Insofern hat die Verfassungsbestimmung des Artikel römisch eins, BPGG keine Erweiterung der Kompetenz des Bundes bewirkt. Dieser Situation tragen grundsätzlich auch alle Landespflegegeldgesetze Rechnung vergleiche Pfeil, Pflegevorsorge 146 f, 157, 309; ders, BPGG 44 mwN ua). Auch nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes besteht ein Anspruch auf Landespflegegeld insbesondere dann nicht, wenn ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach dem BPGG besteht oder eine solche Leistung bezogen wird. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes wird Pflegegeld auch Personen nicht gewährt, die einer Personengruppe angehören, die nach Paragraph 3, Absatz 3, und 4 des BPGG in den Kreis der nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann.
Es ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend, ob für Bezieher einer "importierten" Rente/Pension aus einem EWR-Mitgliedstaat mit den Ausführungen der Revisionswerberin eher eine Kompetenz des Bundes oder eher eine aus der Gleichstellung der EU-Unionsbürger in den Landespflegegeldgesetzen resultierende Kompetenz der Länder anzunehmen ist. Tatsache ist jedenfalls, dass die Klägerin keine Grundleistung bezieht, die einen Anspruch auf Bundespflegegeld als Annexleistung rechtfertigen würde, die "EWR-Pensionisten" bisher nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem BPGG einbezogen wurden und sie auch nicht zu der im § 3 Abs 3 und 4 BPGG umschriebenen Personengruppe gehören, die in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann (vgl auch 10 ObS 321/00d; 10 ObS 286/02k). Damit kommt aber der in der erwähnten Bestimmung des § 4 Abs 1 lit c und Abs 2 lit a des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes vom Anspruch auf Landespflegegeld vorgesehene Ausschluss im Falle der Klägerin nicht zum Tragen (vgl hingegen die ausdrückliche Regelung des § 3 Abs 2 Z 2 des Oberösterreichischen Pflegegeldgesetzes idF LGBl 2001/155, wonach auch Personen, die einen Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)Genuss oder eine gleichartige Leistung auf Grund von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens haben oder auch geltend machen können, nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die Gewährung eines Landespflegegeldes gehören).Es ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend, ob für Bezieher einer "importierten" Rente/Pension aus einem EWR-Mitgliedstaat mit den Ausführungen der Revisionswerberin eher eine Kompetenz des Bundes oder eher eine aus der Gleichstellung der EU-Unionsbürger in den Landespflegegeldgesetzen resultierende Kompetenz der Länder anzunehmen ist. Tatsache ist jedenfalls, dass die Klägerin keine Grundleistung bezieht, die einen Anspruch auf Bundespflegegeld als Annexleistung rechtfertigen würde, die "EWR-Pensionisten" bisher nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem BPGG einbezogen wurden und sie auch nicht zu der im Paragraph 3, Absatz 3 und 4 BPGG umschriebenen Personengruppe gehören, die in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann vergleiche auch 10 ObS 321/00d; 10 ObS 286/02k). Damit kommt aber der in der erwähnten Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Litera a, des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes vom Anspruch auf Landespflegegeld vorgesehene Ausschluss im Falle der Klägerin nicht zum Tragen vergleiche hingegen die ausdrückliche Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des Oberösterreichischen Pflegegeldgesetzes in der Fassung LGBl 2001/155, wonach auch Personen, die einen Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)Genuss oder eine gleichartige Leistung auf Grund von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens haben oder auch geltend machen können, nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die Gewährung eines Landespflegegeldes gehören).
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis für den Bezug eines Pflegegeldes nach den Bestimmungen des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes gehört und ihr auf Grund ihres unstrittigen Pflegebedarfes Pflegegeld der Stufe 1 gebührt.
Der Revision musste somit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Ausgehend von der nach § 77 Abs 2 ASGG idF BGBl I 2001/98 maßgebenden Bemessungsgrundlage von EUR 3.600 beträgt der Tarifansatz für die Revisionsbeantwortung EUR 173,50. Die beklagte Partei hat als Versicherungsträger die Kosten ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang jedenfalls selbst zu tragen (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Ausgehend von der nach Paragraph 77, Absatz 2, ASGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/98 maßgebenden Bemessungsgrundlage von EUR 3.600 beträgt der Tarifansatz für die Revisionsbeantwortung EUR 173,50. Die beklagte Partei hat als Versicherungsträger die Kosten ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang jedenfalls selbst zu tragen (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG).