Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger bezeichnet die berufungsgerichtliche Rechtsauffassung als "teilweise unrichtig". Von seinen "gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen" ausgehend (S 3 bis 7 der Revision) hält er selbst fest, dass die Voraussetzungen für eine Pflegegeldgewährung nicht nur nach dem BPGG, sondern auch nach dem "strengen Wortlaut" der Art 4 Abs 1 und 10a der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (im Folgenden: VO) nicht vorliegen; einerseits beziehe er eine Rente nur aus dem Sozialversicherungssystem eines nicht EU-Mitgliedsstaates, der auch nicht vom EWR-Abkommen umfasst sei (Schweiz), andererseits habe nur eine betriebliche Altersversorgung, die im Übrigen bereits abgefertigt worden sei, aus einem EU-Mitgliedsstaat (Niederlande) vorgelegen (S 7 f der Revision). Als unrichtige rechtliche Beurteilung macht der Kläger jedoch ("vor allem") geltend, dass das Berufungsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hätte stellen müssen, dies jedoch zu Unrecht nicht getan habe (S 3 der Revision). Der Gleichheitssatz/Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Sozialleistungen gebiete eine "äußerst einschränkende" Auslegung des Art 10a der VO, sodass es auch bei beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die im Anhang IIa zitiert sind, letztlich nur darauf ankomme, ob ein EU-Bürger/Staatsbürger der Mitgliedsstaaten (EWR-Abkommen-Mitgliedsstaaten) in dem Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz habe. Er regt daher an, im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens folgende Fragen an den EuGH zu richten:Der Kläger bezeichnet die berufungsgerichtliche Rechtsauffassung als "teilweise unrichtig". Von seinen "gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen" ausgehend (S 3 bis 7 der Revision) hält er selbst fest, dass die Voraussetzungen für eine Pflegegeldgewährung nicht nur nach dem BPGG, sondern auch nach dem "strengen Wortlaut" der Artikel 4, Absatz eins und 10 a der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (im Folgenden: VO) nicht vorliegen; einerseits beziehe er eine Rente nur aus dem Sozialversicherungssystem eines nicht EU-Mitgliedsstaates, der auch nicht vom EWR-Abkommen umfasst sei (Schweiz), andererseits habe nur eine betriebliche Altersversorgung, die im Übrigen bereits abgefertigt worden sei, aus einem EU-Mitgliedsstaat (Niederlande) vorgelegen (S 7 f der Revision). Als unrichtige rechtliche Beurteilung macht der Kläger jedoch ("vor allem") geltend, dass das Berufungsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hätte stellen müssen, dies jedoch zu Unrecht nicht getan habe (S 3 der Revision). Der Gleichheitssatz/Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Sozialleistungen gebiete eine "äußerst einschränkende" Auslegung des Artikel 10 a, der VO, sodass es auch bei beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die im Anhang römisch zwei a zitiert sind, letztlich nur darauf ankomme, ob ein EU-Bürger/Staatsbürger der Mitgliedsstaaten (EWR-Abkommen-Mitgliedsstaaten) in dem Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz habe. Er regt daher an, im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens folgende Fragen an den EuGH zu richten:
Einerseits sei die Frage zu stellen, ob Art 10a der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates iVm Art 4 der VO nicht dahingehend auszulegen sind, dass auch bei beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die im Anhang IIa zitiert sind, es letztlich nur darauf ankomme, ob ein „EU-/EWR-Bürger/Angehöriger eines Mitgliedsstaates" in einem Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz habe, soferne er Leistungen begehre, die in Ansehung dieses Mitgliedsstaates (Wohnsitz) in Anhang IIa der VO angeführt sind. Die zweite Frage, die an den EuGH zu richten wäre, sei im Falle der Verneinung der ersten Frage, ob Art 10a der VO in der derzeit geltenden Fassung dem allgemeinen Gleichheitssatz (Gleichheitsgrundsatz, Gleichbehandlungsgrundsatz), einem Grundprinzip des Gemeinschaftsrechtes, [nach] Art 12 EG-V [Diskriminierungsverbot], aber auch Art 17 ff EG-V [Unionsbürgerschaft] sowie Art 136 EG-V [Sozialpolitik] im Zusammenhang mit der dort zitierten europäischen Sozialcharta widerspreche und demnach insoweit unanwendbar sei, als die im Anhang IIa der VO angeführten Leistungen als Anspruchsvoraussetzungen einen Rentenbezug aus einer staatlichen Sozialversicherung aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat verlangen.Einerseits sei die Frage zu stellen, ob Artikel 10 a, der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates in Verbindung mit Artikel 4, der VO nicht dahingehend auszulegen sind, dass auch bei beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die im Anhang römisch zwei a zitiert sind, es letztlich nur darauf ankomme, ob ein „EU-/EWR-Bürger/Angehöriger eines Mitgliedsstaates" in einem Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz habe, soferne er Leistungen begehre, die in Ansehung dieses Mitgliedsstaates (Wohnsitz) in Anhang römisch zwei a der VO angeführt sind. Die zweite Frage, die an den EuGH zu richten wäre, sei im Falle der Verneinung der ersten Frage, ob Artikel 10 a, der VO in der derzeit geltenden Fassung dem allgemeinen Gleichheitssatz (Gleichheitsgrundsatz, Gleichbehandlungsgrundsatz), einem Grundprinzip des Gemeinschaftsrechtes, [nach] Artikel 12, EG-V [Diskriminierungsverbot], aber auch Artikel 17, ff EG-V [Unionsbürgerschaft] sowie Artikel 136, EG-V [Sozialpolitik] im Zusammenhang mit der dort zitierten europäischen Sozialcharta widerspreche und demnach insoweit unanwendbar sei, als die im Anhang römisch zwei a der VO angeführten Leistungen als Anspruchsvoraussetzungen einen Rentenbezug aus einer staatlichen Sozialversicherung aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat verlangen.
Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aber für zutreffend erachtet, genügt es auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die wesentlichen Ausführungen der Revision, wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aber für zutreffend erachtet, genügt es auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die wesentlichen Ausführungen der Revision, wie folgt zu ergänzen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO):
Die in der Revision formulierten Vorlagefragen stellen sich schon deshalb nicht, weil es hier - iSd Rsp des EuGH - gar nicht um eine in Anhang IIa der VO angeführte beitragsunabhängige Sonderleistung geht, auf die die Ausnahmebestimmung des Art 10a der VO anzuwenden wäre. Der EuGH hat sich mit der Frage der Beitrags(un)abhängigkeit des Bundespflegegeldes nämlich bereits beschäftigt und dazu im Urteil vom 8. 3. 2001, Rechtssache C-215/99 - Jauch, ausgesprochen, dass das österreichische Pflegegeld nicht als beitragsunabhängige Sonderleistung iSd VO zu qualifizieren sei und daher nicht den Ausnahmetatbestand des Art 10a der VO erfülle (Slg 2001, I-01901, Randnr. 34 = RdW 2001/324 [Schattleitner] = ARD 5229/23/2001; Resch, Exportverpflichtung für österreichisches Pflegegeld, RdW 2001/322 [289]).Die in der Revision formulierten Vorlagefragen stellen sich schon deshalb nicht, weil es hier - iSd Rsp des EuGH - gar nicht um eine in Anhang römisch zwei a der VO angeführte beitragsunabhängige Sonderleistung geht, auf die die Ausnahmebestimmung des Artikel 10 a, der VO anzuwenden wäre. Der EuGH hat sich mit der Frage der Beitrags(un)abhängigkeit des Bundespflegegeldes nämlich bereits beschäftigt und dazu im Urteil vom 8. 3. 2001, Rechtssache C-215/99 - Jauch, ausgesprochen, dass das österreichische Pflegegeld nicht als beitragsunabhängige Sonderleistung iSd VO zu qualifizieren sei und daher nicht den Ausnahmetatbestand des Artikel 10 a, der VO erfülle (Slg 2001, I-01901, Randnr. 34 = RdW 2001/324 [Schattleitner] = ARD 5229/23/2001; Resch, Exportverpflichtung für österreichisches Pflegegeld, RdW 2001/322 [289]).
Damit ist das von Österreich verfügte (§ 3 Abs 1 BPGG) und durch Notifizierung als beitragsunabhängige Sonderleistung (Art 4 Abs 2a iVm Art 10a der VO) zur Aufnahme in Anhang IIa der VO zunächst legitimierte Exportverbot für das österreichische Bundespflegegeld hinfällig (Schrammel/Winkler, Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Gemeinschaft, 183), weil es als Leistung bei Krankheit eingestuft wurde, die im Anwendungsbereich der VO grundsätzlich auch ins Ausland zu exportieren ist, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein solcher (Export-)Fall liegt hier aber nicht vor, weil der Kläger ohnehin in Österreich wohnt, wo er jedoch - unstrittig - keine Grundleistung bezieht, die einen Anspruch auf Bundespflegegeld als Annexleistung rechtfertigen würde.Damit ist das von Österreich verfügte (Paragraph 3, Absatz eins, BPGG) und durch Notifizierung als beitragsunabhängige Sonderleistung (Artikel 4, Absatz 2 a, in Verbindung mit Artikel 10 a, der VO) zur Aufnahme in Anhang römisch zwei a der VO zunächst legitimierte Exportverbot für das österreichische Bundespflegegeld hinfällig (Schrammel/Winkler, Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Gemeinschaft, 183), weil es als Leistung bei Krankheit eingestuft wurde, die im Anwendungsbereich der VO grundsätzlich auch ins Ausland zu exportieren ist, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein solcher (Export-)Fall liegt hier aber nicht vor, weil der Kläger ohnehin in Österreich wohnt, wo er jedoch - unstrittig - keine Grundleistung bezieht, die einen Anspruch auf Bundespflegegeld als Annexleistung rechtfertigen würde.
Für das Pflegegeld nach dem BPGG, das im Anwendungsbereich der VO als Leistung bei Krankheit betrachtet werden muss, ist das Kapitel 1 (Krankheit und Mutterschaft) des Titels III der VO (Art 18 ff) maßgebend, sodass Geldleistungen durch den "zuständigen Träger" (Art 28 Abs 1 lit b der VO), also jenen, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistung versichert ist (Art 1 lit o Z i der VO), nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden müssen (Schrammel/Winkler aaO, 184). Daraus folgt, dass die Rentenbezüge des Klägers aus den Niederlanden bzw aus der Schweiz jedenfalls keinen (Geldleistungs-)Anpruch nach dem österreichischen BPGG begründen können. Auf die Frage, ob diese Renten den Voraussetzungen der VO entsprechen, ist somit nicht weiter einzugehen. Klarzustellen ist jedoch, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, das ua auch der Sache nach die VO (EWG) Nr 1408/71 und Nr 574/72 im Verhältnis zur Schweiz zur Anwendung bringt (sog Freizügigkeitsabkommen, BBl 1999, 7027 ff), mit Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in allen 15 Mitgliedsstaaten am 1. 6. 2002 in Kraft getreten ist (Schulte, Nachteile in der Altersversorgung von Grenzgängern, ASoK 2002, 39); dies ändert jedoch nach dem oben Ausgeführten am Ergebnis nichts.Für das Pflegegeld nach dem BPGG, das im Anwendungsbereich der VO als Leistung bei Krankheit betrachtet werden muss, ist das Kapitel 1 (Krankheit und Mutterschaft) des Titels römisch drei der VO (Artikel 18, ff) maßgebend, sodass Geldleistungen durch den "zuständigen Träger" (Artikel 28, Absatz eins, Litera b, der VO), also jenen, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistung versichert ist (Artikel eins, Litera o, Z i der VO), nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden müssen (Schrammel/Winkler aaO, 184). Daraus folgt, dass die Rentenbezüge des Klägers aus den Niederlanden bzw aus der Schweiz jedenfalls keinen (Geldleistungs-)Anpruch nach dem österreichischen BPGG begründen können. Auf die Frage, ob diese Renten den Voraussetzungen der VO entsprechen, ist somit nicht weiter einzugehen. Klarzustellen ist jedoch, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, das ua auch der Sache nach die VO (EWG) Nr 1408/71 und Nr 574/72 im Verhältnis zur Schweiz zur Anwendung bringt (sog Freizügigkeitsabkommen, BBl 1999, 7027 ff), mit Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in allen 15 Mitgliedsstaaten am 1. 6. 2002 in Kraft getreten ist (Schulte, Nachteile in der Altersversorgung von Grenzgängern, ASoK 2002, 39); dies ändert jedoch nach dem oben Ausgeführten am Ergebnis nichts.
Es besteht daher kein Raum für einen vernünftigen Zweifel, dass weder der Rentenbezug des Klägers aus der Schweiz noch die abgefertigte Rente aus den Niederlanden einen Pflegegeldbezug in Österreich auslösen kann, weshalb sich eine Anrufung des EuGH im Hinblick auf die acte clair - Doktrin verbietet (SZ 68/89 ua; RIS-Justiz RS0075861; 8 ObA 324/98z; 9 ObA 150/99w), und der Revision ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.