Der dagegen erhobenen Revision der Klägerin kommt teilweise Berechtigung zu.
Die Ausführungen der Revisionswerberin zur behaupteten Nichtigkeit grenzen an Mutwillen und zeigen ein grundlegend unrichtiges Verständnis der in Anspruch genommenen gesetzlichen Bestimmungen. Die weitwendigen Ausführungen der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es die ordentliche Revision nicht zugelassen habe, ihr rechtliches Gehör verletzt, negieren die Tatsache, daß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ausdrücklich normiert, daß Nichtigkeit nur eintritt, wenn der Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen wurde. Der Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist aber im Gesetz gedeckt (§ 500 Abs 2 Z 3 iVm § 502 Abs 1 ZPO). Abgesehen von der trotz des Ausspruchs des Berufungsgerichts gegebenen Möglichkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs (§ 500 Abs 4 ZPO aF) können gegen beide Parteien wirkende Beschränkungen des Rechtsmittelverfahrens den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht verwirklichen (9 ObA 156/87), zumal das rechtliche Gehör im österreichischen Zivilprozeß grundsätzlich vor der Entscheidung gewährt wird und danach nur dort eingeräumt ist, wo es das Gesetz ausdrücklich anordnet (Fasching ZPR2 Rz 702).Die Ausführungen der Revisionswerberin zur behaupteten Nichtigkeit grenzen an Mutwillen und zeigen ein grundlegend unrichtiges Verständnis der in Anspruch genommenen gesetzlichen Bestimmungen. Die weitwendigen Ausführungen der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es die ordentliche Revision nicht zugelassen habe, ihr rechtliches Gehör verletzt, negieren die Tatsache, daß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ausdrücklich normiert, daß Nichtigkeit nur eintritt, wenn der Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen wurde. Der Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist aber im Gesetz gedeckt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Abgesehen von der trotz des Ausspruchs des Berufungsgerichts gegebenen Möglichkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO aF) können gegen beide Parteien wirkende Beschränkungen des Rechtsmittelverfahrens den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht verwirklichen (9 ObA 156/87), zumal das rechtliche Gehör im österreichischen Zivilprozeß grundsätzlich vor der Entscheidung gewährt wird und danach nur dort eingeräumt ist, wo es das Gesetz ausdrücklich anordnet (Fasching ZPR2 Rz 702).
Auch der Hinweis, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art 6 MRK, "weil die Entscheidung nicht aufgrund des gegebenen Sachverhalts und daher nicht nach Treu und Glauben getroffen wurde", geht fehl. Art 6 MRK räumt neben der institutionellen Gerichtsgarantie primär allgemeine Verfahrensgarantien ein (MKK, Mayer, B-VG2 547 mwH). Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Art 6 Abs 1 MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, sodaß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird (Prinzip der Waffengleichheit oder Chancengleichheit). Der Betroffene muß sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können (SZ 58/142; 13 Os 17/98). Hingegen kommt es grundsätzlich den innerstaatlichen Gerichten zu, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen und danach zu entscheiden (EGMR: ÖJZ 1991, 25). Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Entscheidung vermag somit für sich allein einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK nicht darzustellen.Auch der Hinweis, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 6, MRK, "weil die Entscheidung nicht aufgrund des gegebenen Sachverhalts und daher nicht nach Treu und Glauben getroffen wurde", geht fehl. Artikel 6, MRK räumt neben der institutionellen Gerichtsgarantie primär allgemeine Verfahrensgarantien ein (MKK, Mayer, B-VG2 547 mwH). Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Artikel 6, Absatz eins, MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, sodaß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird (Prinzip der Waffengleichheit oder Chancengleichheit). Der Betroffene muß sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können (SZ 58/142; 13 Os 17/98). Hingegen kommt es grundsätzlich den innerstaatlichen Gerichten zu, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen und danach zu entscheiden (EGMR: ÖJZ 1991, 25). Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Entscheidung vermag somit für sich allein einen Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht darzustellen.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner im Anlaßverfahren ergangenen Entscheidung 10 ObS 252/94 ausführlich dargestellt hat, ist der dort geltend gemachte Anspruch der Klägerin ungeachtet der (unrichtigen) Benennung des Rechtsgrundes des § 1042 ABGB eine Sozialrechtssache gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG gewesen. Der im Verfahren vom Beklagten gestellte Überweisungsantrag war daher objektiv unrichtig.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner im Anlaßverfahren ergangenen Entscheidung 10 ObS 252/94 ausführlich dargestellt hat, ist der dort geltend gemachte Anspruch der Klägerin ungeachtet der (unrichtigen) Benennung des Rechtsgrundes des Paragraph 1042, ABGB eine Sozialrechtssache gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG gewesen. Der im Verfahren vom Beklagten gestellte Überweisungsantrag war daher objektiv unrichtig.
Der Rechtsanwalt haftet nach dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB und hat in diesem Rahmen auch für leichtes Verschulden einzustehen (1 Ob 503/94; Reischauer in Rummel ABGB2 § 1299 Rz 15). Wird das schadensstiftende Verhalten darauf zurückgeführt, daß der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit gesetzliche Vorschriften unrichtig auslegte, ist vorerst zu prüfen, ob sich zu einer bestimmten Rechtsfrage bereits eine Spruchpraxis gebildet hat (EvBl 1977/238; NZ 1980, 187). Ist dies nicht der Fall, so ist dem Rechtsanwalt ein Verschulden dann anzulasten, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung die von ihm eingehaltene Vorgangsweise nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann. Eine unrichtige aber vertretbare Rechtsansicht führt daher, auch wenn sie in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird, nicht zur Haftung wegen Verschuldens (SZ 52/56; SZ 59/35 ua). Zur Frage der Rechtsnatur des von der Klägerin im Anlaßverfahren unter anderem unter Berufung auf § 1042 ABGB erhobenen Anspruchs bestand zwar bis zu der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsprechung, es ergab sich jedoch schon aus der Klage, daß die Revisionswerberin in Wahrheit Kostenersatz für Unfallheilbehandlung anstrebte und damit jedenfalls ein Rechtsstreit über den Bestand und den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen und somit eine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vorlag. Dieser Gedankengang war keineswegs in einem Ausmaß kompliziert, daß er nicht zumutbarerweise vom Beklagten hätte in seine Überlegungen einbezogen werden können. Hiezu kommt, daß der Beklagte durch die Einrede der Unzuständigkeit nicht überrascht, sondern diese vom dort beklagten Unfallversicherungsträger bereits in der Klage erhoben wurde und der Beklagte somit mehr als einen Monat Zeit hatte, sich mit dem Problemkreis vertraut zu machen.Der Rechtsanwalt haftet nach dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB und hat in diesem Rahmen auch für leichtes Verschulden einzustehen (1 Ob 503/94; Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1299, Rz 15). Wird das schadensstiftende Verhalten darauf zurückgeführt, daß der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit gesetzliche Vorschriften unrichtig auslegte, ist vorerst zu prüfen, ob sich zu einer bestimmten Rechtsfrage bereits eine Spruchpraxis gebildet hat (EvBl 1977/238; NZ 1980, 187). Ist dies nicht der Fall, so ist dem Rechtsanwalt ein Verschulden dann anzulasten, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung die von ihm eingehaltene Vorgangsweise nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann. Eine unrichtige aber vertretbare Rechtsansicht führt daher, auch wenn sie in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird, nicht zur Haftung wegen Verschuldens (SZ 52/56; SZ 59/35 ua). Zur Frage der Rechtsnatur des von der Klägerin im Anlaßverfahren unter anderem unter Berufung auf Paragraph 1042, ABGB erhobenen Anspruchs bestand zwar bis zu der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsprechung, es ergab sich jedoch schon aus der Klage, daß die Revisionswerberin in Wahrheit Kostenersatz für Unfallheilbehandlung anstrebte und damit jedenfalls ein Rechtsstreit über den Bestand und den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen und somit eine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vorlag. Dieser Gedankengang war keineswegs in einem Ausmaß kompliziert, daß er nicht zumutbarerweise vom Beklagten hätte in seine Überlegungen einbezogen werden können. Hiezu kommt, daß der Beklagte durch die Einrede der Unzuständigkeit nicht überrascht, sondern diese vom dort beklagten Unfallversicherungsträger bereits in der Klage erhoben wurde und der Beklagte somit mehr als einen Monat Zeit hatte, sich mit dem Problemkreis vertraut zu machen.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß nach dem Inhalt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 252/94 wohl auch die Vorinstanzen ihre Kostenentscheidung gemäß § 77 ASGG zu treffen gehabt hätten. Diese Tatsache allein vermag jedoch noch nicht zur Verneinung der adäquaten Kausalität der Handlungen des Beklagten zu führen. Nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Adäquanztheorie (siehe dazu Koziol, Haftpflichtrecht2 I 140 ff; SZ 54/108, SZ 55/9; SZ 69/147; SZ 69/214 ua) haftet der Schädiger für alle zufälligen Folgen seines schuldhaften Verhaltens mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden muß, sofern es sich nicht um einen atypischen Erfolg handelt. An der Adäquanz fehlt es somit nur dann, wenn das schädigende Ereignis durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war, wenn also die Möglichkeit einer Schädigung so fernlag, daß nach den Erfahrungen des Lebens vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (SZ 58/128; SZ 69/147).Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß nach dem Inhalt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 252/94 wohl auch die Vorinstanzen ihre Kostenentscheidung gemäß Paragraph 77, ASGG zu treffen gehabt hätten. Diese Tatsache allein vermag jedoch noch nicht zur Verneinung der adäquaten Kausalität der Handlungen des Beklagten zu führen. Nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Adäquanztheorie (siehe dazu Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 140 ff; SZ 54/108, SZ 55/9; SZ 69/147; SZ 69/214 ua) haftet der Schädiger für alle zufälligen Folgen seines schuldhaften Verhaltens mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden muß, sofern es sich nicht um einen atypischen Erfolg handelt. An der Adäquanz fehlt es somit nur dann, wenn das schädigende Ereignis durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war, wenn also die Möglichkeit einer Schädigung so fernlag, daß nach den Erfahrungen des Lebens vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (SZ 58/128; SZ 69/147).
Der Beklagte durfte nicht darauf vertrauen, daß ein allgemeines Zivilgericht § 77 ASGG anwenden werde, weil dies bis zur Entscheidung 10 ObS 252/94 (= SZ 67/215) noch nie ausgesprochen worden war und sich etwa im Bereich der Rechtsmittelzulässigkeit die anzuwendenden Verfahrensvorschriften nach der Gerichtsbesetzung richten (SZ 67/215; 10 Ob 524/95). Daß Gerichte, die mit Sozialrechtssachen normalerweise nicht befaßt sind, bei dieser Rechtslage nicht die Kostenersatzbestimmungen des ASGG, sondern jene der ZPO anwenden, war zumindest nicht in einem Maß unwahrscheinlich, daß von einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen, die zum Schadenseintritt führte, gesprochen werden könnte.Der Beklagte durfte nicht darauf vertrauen, daß ein allgemeines Zivilgericht Paragraph 77, ASGG anwenden werde, weil dies bis zur Entscheidung 10 ObS 252/94 (= SZ 67/215) noch nie ausgesprochen worden war und sich etwa im Bereich der Rechtsmittelzulässigkeit die anzuwendenden Verfahrensvorschriften nach der Gerichtsbesetzung richten (SZ 67/215; 10 Ob 524/95). Daß Gerichte, die mit Sozialrechtssachen normalerweise nicht befaßt sind, bei dieser Rechtslage nicht die Kostenersatzbestimmungen des ASGG, sondern jene der ZPO anwenden, war zumindest nicht in einem Maß unwahrscheinlich, daß von einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen, die zum Schadenseintritt führte, gesprochen werden könnte.
Es wäre Sache des Beklagten gewesen, die Zuständigkeitsfrage sorgfältig zu prüfen und seinen Standpunkt zumindest in schlüssiger Form dem Verhandlungsrichter darzulegen. Dies vor allem deswegen, weil er nach seinem eigenen Vorbringen von der Aussichtslosigkeit der Prozeßführung überzeugt war und somit ein vitales Interesse seiner Klientin daran bestand, in den Genuß der günstigeren Kostenersatzbestimmungen des § 77 ASGG zu kommen. Bei dieser Sachlage erscheint aber die Stellung eines objektiv unrichtigen Überweisungsantrages, ohne auch nur den Versuch zu machen, dem Richter den der Klientin günstigeren und zudem richtigen Prozeßstandpunkt darzulegen, als unvertretbar und adäquat kausal für den Schadenseintritt.Es wäre Sache des Beklagten gewesen, die Zuständigkeitsfrage sorgfältig zu prüfen und seinen Standpunkt zumindest in schlüssiger Form dem Verhandlungsrichter darzulegen. Dies vor allem deswegen, weil er nach seinem eigenen Vorbringen von der Aussichtslosigkeit der Prozeßführung überzeugt war und somit ein vitales Interesse seiner Klientin daran bestand, in den Genuß der günstigeren Kostenersatzbestimmungen des Paragraph 77, ASGG zu kommen. Bei dieser Sachlage erscheint aber die Stellung eines objektiv unrichtigen Überweisungsantrages, ohne auch nur den Versuch zu machen, dem Richter den der Klientin günstigeren und zudem richtigen Prozeßstandpunkt darzulegen, als unvertretbar und adäquat kausal für den Schadenseintritt.
Gemäß § 77 Abs 1 Z 1 ASGG hat der Versicherungsträger in einem Rechtsstreit zwischen ihm und einem Versicherten die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen. Wäre das Anlaßverfahren weiter vor dem Arbeits- und Sozialgericht geführt worden, hätte die unterliegende Klägerin dem Unfallversicherungsträger keinesfalls Kosten ersetzen müssen, sodaß der Beklagte für den der Klägerin auferlegten Kostenersatz in der Höhe von S 35.724,40 haftet.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG hat der Versicherungsträger in einem Rechtsstreit zwischen ihm und einem Versicherten die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen. Wäre das Anlaßverfahren weiter vor dem Arbeits- und Sozialgericht geführt worden, hätte die unterliegende Klägerin dem Unfallversicherungsträger keinesfalls Kosten ersetzen müssen, sodaß der Beklagte für den der Klägerin auferlegten Kostenersatz in der Höhe von S 35.724,40 haftet.
Anders verhält es sich mit den eigenen Vertretungskosten der Klägerin. Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hat der unterlegene Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger einen Kostenersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wobei besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung findet ein derartiger Kostenersatz nicht statt, wenn die Rechtslage klar war, somit die Entscheidung des Versicherungsträgers ohneweiteres als richtig erkannt werden konnte (SSV-NF 6/61; 10 ObS 165/93; 8 ObS 346/97h ua). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß in einem vor dem Arbeits- und Sozialgericht durchgeführten Verfahren die Kostenentscheidungen in allen Instanzen anders ausgefallen wären als jene in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 252/94. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, daß der Versicherte keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung hat, solange im Inland ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung zur Verfügung steht (SZ 65/159; SZ 67/215; SZ 69/248; 10 ObS 176/97y). Für eine Notwendigkeit, die kosmetische Operation im Ausland durchführen zu lassen, hat die Klägerin im Anlaßverfahren aber keine triftigen Gründe vorgebracht, und insbesondere dem Standpunkt der Beklagten, solche Operationen wären ebenso an der Universitätsklinik Innsbruck möglich gewesen, nicht widersprochen.Anders verhält es sich mit den eigenen Vertretungskosten der Klägerin. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG hat der unterlegene Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger einen Kostenersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wobei besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung findet ein derartiger Kostenersatz nicht statt, wenn die Rechtslage klar war, somit die Entscheidung des Versicherungsträgers ohneweiteres als richtig erkannt werden konnte (SSV-NF 6/61; 10 ObS 165/93; 8 ObS 346/97h ua). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß in einem vor dem Arbeits- und Sozialgericht durchgeführten Verfahren die Kostenentscheidungen in allen Instanzen anders ausgefallen wären als jene in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 252/94. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, daß der Versicherte keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung hat, solange im Inland ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung zur Verfügung steht (SZ 65/159; SZ 67/215; SZ 69/248; 10 ObS 176/97y). Für eine Notwendigkeit, die kosmetische Operation im Ausland durchführen zu lassen, hat die Klägerin im Anlaßverfahren aber keine triftigen Gründe vorgebracht, und insbesondere dem Standpunkt der Beklagten, solche Operationen wären ebenso an der Universitätsklinik Innsbruck möglich gewesen, nicht widersprochen.
Die Revisionswerberin hat ihr Klagebegehren "alternativ" auch auf einen weiteren in einem Verfahren um Zuerkennung einer Integritätsabgeltung entstandenen Kostenersatzanspruch von S 22.000 gestützt. Zutreffend haben die Vorinstanzen diesen Anspruch nicht weiter geprüft, weil er jedenfalls verjährt ist: Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung nur durch Anerkennung durch den Verpflichteten oder Klagsführung seitens des Berechtigten unterbrochen (Schubert in Rummel ABGB2 § 1497 Rz 1 ff mwH). Weitere Feststellungen zu einem angeblichen Aufforderungsschreiben der Klägerin an den Beklagten vom 14. 4. 1995 sind daher entbehrlich, weil dieses Schreiben jedenfalls auf den Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluß nehmen konnte. Ebensowenig nachvollziehbar ist die durch nichts belegte Ansicht der Revisionswerberin, Schadenersatzansprüche gegenüber Rechtsanwälten verjährten erst nach 30 Jahren. Vielmehr ist die Bestimmung des § 1489 ABGB, wonach jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch die Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein, nicht auf bestimmte Berufsstände beschränkt. Im Sinne dieser völlig klaren Gesetzeslage wurde auch schon der Schadenersatzanspruch gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Verletzung bestehender Sorgfalts- und Aufklärungspflichten als der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegend qualifiziert (JBl 1991, 730).Die Revisionswerberin hat ihr Klagebegehren "alternativ" auch auf einen weiteren in einem Verfahren um Zuerkennung einer Integritätsabgeltung entstandenen Kostenersatzanspruch von S 22.000 gestützt. Zutreffend haben die Vorinstanzen diesen Anspruch nicht weiter geprüft, weil er jedenfalls verjährt ist: Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung nur durch Anerkennung durch den Verpflichteten oder Klagsführung seitens des Berechtigten unterbrochen (Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 1497, Rz 1 ff mwH). Weitere Feststellungen zu einem angeblichen Aufforderungsschreiben der Klägerin an den Beklagten vom 14. 4. 1995 sind daher entbehrlich, weil dieses Schreiben jedenfalls auf den Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluß nehmen konnte. Ebensowenig nachvollziehbar ist die durch nichts belegte Ansicht der Revisionswerberin, Schadenersatzansprüche gegenüber Rechtsanwälten verjährten erst nach 30 Jahren. Vielmehr ist die Bestimmung des Paragraph 1489, ABGB, wonach jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch die Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein, nicht auf bestimmte Berufsstände beschränkt. Im Sinne dieser völlig klaren Gesetzeslage wurde auch schon der Schadenersatzanspruch gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Verletzung bestehender Sorgfalts- und Aufklärungspflichten als der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegend qualifiziert (JBl 1991, 730).
Der Revision ist daher teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO.