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Rechtssatz RS0105597×

Rechtssatz RS0105597

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

AUSL EGMR; OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0105597

Geschäftszahl

EMR25/89; 8Ob20/98v; 1Ob8/99d; 12Os158/07p; Bsw36659/04; Bsw15924/05; Bsw28328/03; Bsw30465/06; Bsw29222/11 (Bsw64345/11); Bsw7215/10; Bsw61838/10; Bsw36658/05; Bsw5556/10; Bsw13573/14

Entscheidungsdatum

14.02.2019

Rechtssatz

EGMR 27.9.1990, 25/1989/185/245 (Windisch gg Österreich)

Die Zulässigkeit von Beweisen ist in erster Linie eine Angelegenheit, die vom innerstaatlichen Recht zu regeln ist und grundsätzlich kommt es den innerstaatlichen Gerichten zu, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen. Grundsätzlich müssen alle Beweise in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung mit Blickrichtung auf eine kontradiktorische Argumentation erhoben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Zeugenaussagen stets in öffentlicher Gerichtsverhandlung gemacht werden müssen, um als Beweis verwertet werden zu können: Im Vorverfahren erlangte Aussagen als Beweis zu verwenden, ist für sich allein betrachtet nicht unvereinbar mit Artikel 6, Absatz eins und 3 Litera d, MRK, vorausgesetzt, dass die Verteidigungsrechte gewahrt wurden. In der Regel verlangen diese Rechte, dass der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit eines gegen ihn aussagenden Zeugen grundsätzlich in Frage zu stellen sowie an ihn Fragen zu stellen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens.

Entscheidungstexte

  • EMR 25/89
    Entscheidungstext AUSL EGMR; OGH, AUSL EGMR 27.09.1990 EMR 25/89
    Veröff: ÖJZ 1991,25
  • 8 Ob 20/98v
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 20/98v
    nur: Grundsätzlich kommt es den innerstaatlichen Gerichten zu, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen und danach zu entscheiden. (T1)
  • 1 Ob 8/99d
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 8/99d
    nur T1
  • 12 Os 158/07p
    Entscheidungstext OGH 31.01.2008 12 Os 158/07p
    Vgl auch; nur: Im Vorverfahren erlangte Aussagen als Beweis zu verwenden, ist für sich allein betrachtet nicht unvereinbar mit Art 6 Abs 1 und 3 lit d MRK, vorausgesetzt, dass die Verteidigungsrechte gewahrt wurden. In der Regel verlangen diese Rechte, dass der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit eines gegen ihn aussagenden Zeugen grundsätzlich in Frage zu stellen sowie an ihn Fragen zu stellen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens. (T2)
  • Bsw 36659/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 01.06.2010 Bsw 36659/04
    nur: Die Zulässigkeit von Beweisen ist in erster Linie eine Angelegenheit, die vom innerstaatlichen Recht zu regeln ist und grundsätzlich kommt es den innerstaatlichen Gerichten zu, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen. (T3)
    Veröff: NL 2010,145
  • Bsw 15924/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 01.03.2011 Bsw 15924/05
    nur T3; Veröff: NL 2011,70
  • Bsw 28328/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.05.2012 Bsw 28328/03
    nur: Die Zulässigkeit von Beweisen ist in erster Linie eine Angelegenheit, die vom innerstaatlichen Recht zu regeln ist. (T4)
    Veröff: NL 2012,161
  • Bsw 30465/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.04.2013 Bsw 30465/06
    nur T3; Beisatz: Der EGMR drängt einem Mitgliedstaat nicht ein bestimmtes System auf, sondern muss sicherstellen, dass das bestehende System ausreichende Schutzmaßnahmen bereitstellt, um ein faires Verfahren und den Grundsatz der Waffengleichheit für die betroffenen Parteien zu garantieren. Es ist nicht Aufgabe des EGMR, seine Ansicht bezüglich der Relevanz der beantragten und zurückgewiesenen Beweismittel auszudrücken, sondern zu prüfen, ob das Verfahren insgesamt fair war. Dazu muss er sich vergewissern, ob die Zurückweisung der Zeugen durch die nationalen Gerichte auf hinreichende Gründe gestützt wurde. (C. B. gg. Österreich) (T5)
    Veröff: NL 2013,119
  • Bsw 29222/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 27.01.2015 Bsw 29222/11
    nur T3; Veröff: NL 2015,141
  • Bsw 7215/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 03.03.2016 Bsw 7215/10
    Auch; nur T3; Veröff: NL 2016,126
  • Bsw 61838/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.10.2016 Bsw 61838/10
    nur T4; Veröff: NL 2016,444
  • Bsw 36658/05
    Entscheidungstext AUSL 18.12.2018 Bsw 36658/05
    nur T1
    Anm: Veröff: NL 2018,520
  • Bsw 5556/10
    Entscheidungstext AUSL 14.02.2019 Bsw 5556/10
    nur T1; nur T3
  • Bsw 13573/14
    Entscheidungstext AUSL 05.02.2019 Bsw 13573/14
    nur T1
    Anm: Veröff: NL 2019,127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1990:RS0105597

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19900927_AUSL000_000EMR00025_8900000_001