Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 6, 8 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 8 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.
Soweit der Nichtigkeitswerber auf einen zwar schriftlich gestellten (ON 69), in der Hauptverhandlung aber nicht vorgebrachten Beweisantrag Bezug nimmt, stellt er sein Vorbringen auf kein der Anfechtung nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO zugängliches Begehren ab. Zwar legt der weitere, in der Verfahrensrüge (Z 5) pauschal erhobene Einwand einer „Beschneidung von Verteidigungsrechten" nicht dar, auf welchen der von Abweisung betroffenen und in der Hauptverhandlung gestellten Anträge sich dieses Vorbringen bezieht. Dessen ungeachtet bringt der Beschwerdeführer jedenfalls in der Tatsachenrüge (Z 10a) hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er auch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vorgebrachten Begehrens auf Einvernahme der Zeugen Dr. Maria A*****, Dr. Maria F*****, Dr. Clemens P*****, Dr. Bernhard M*****, Dr. Sabine F*****, Dr. Cornelia S*****, Dr. Robert Z***** und Dr. Gero H***** bekämpft, die er zum Beweis dafür beantragte, dass die Privatbeteiligte entgegen ihrer Zeugenaussage tatsächlich ein Kind vom Angeklagten wollte (S 200/II). Der Nichtigkeitswerber verweist zutreffend darauf, dass Aysegül I***** anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung vom 31. Jänner 2007 deponiert hatte, dass sie vom Angeklagten keine Kinder bekommen wollte (S 495/I) und dass sie ab dem Frühjahr 2002 mit dem Rechtsmittelwerber freiwillig keinen Geschlechtsverkehr mehr vollzogen habe (S 490/I).Soweit der Nichtigkeitswerber auf einen zwar schriftlich gestellten (ON 69), in der Hauptverhandlung aber nicht vorgebrachten Beweisantrag Bezug nimmt, stellt er sein Vorbringen auf kein der Anfechtung nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zugängliches Begehren ab. Zwar legt der weitere, in der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) pauschal erhobene Einwand einer „Beschneidung von Verteidigungsrechten" nicht dar, auf welchen der von Abweisung betroffenen und in der Hauptverhandlung gestellten Anträge sich dieses Vorbringen bezieht. Dessen ungeachtet bringt der Beschwerdeführer jedenfalls in der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er auch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vorgebrachten Begehrens auf Einvernahme der Zeugen Dr. Maria A*****, Dr. Maria F*****, Dr. Clemens P*****, Dr. Bernhard M*****, Dr. Sabine F*****, Dr. Cornelia S*****, Dr. Robert Z***** und Dr. Gero H***** bekämpft, die er zum Beweis dafür beantragte, dass die Privatbeteiligte entgegen ihrer Zeugenaussage tatsächlich ein Kind vom Angeklagten wollte (S 200/II). Der Nichtigkeitswerber verweist zutreffend darauf, dass Aysegül I***** anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung vom 31. Jänner 2007 deponiert hatte, dass sie vom Angeklagten keine Kinder bekommen wollte (S 495/I) und dass sie ab dem Frühjahr 2002 mit dem Rechtsmittelwerber freiwillig keinen Geschlechtsverkehr mehr vollzogen habe (S 490/I).
Soweit die Generalprokuratur in ihrer ablehnenden Stellungnahme vermeint, dass der Nichtigkeitswerber nicht dargelegt habe, weshalb ein gegenüber den behandelnden Ärzten erklärter Kinderwunsch eindeutige Rückschlüsse auf die tatsächliche innere Einstellung der Belastungszeugin zulasse, ist ihr zu entgegnen, dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die im vorliegenden Fall zentrale Position der im Verfahren nach kontradiktorischer Vernehmung unter Berufung auf § 152 Abs 1 Z 2 und Z 2a StPO aF nicht mehr aussagenden Ehefrau möglich sein muss, Beweise zur aus seiner Sicht fehlenden Glaubwürdigkeit der ihn massiv belastenden Zeugin in die Hauptverhandlung einzubringen. Dies insbesondere dann, wenn - wie hier - das Beweisthema im engen Konnex zur inkriminierten Tathandlung steht, weil ein angeblich mehrfach geäußerter Kinderwunsch der Privatbeteiligten gegenüber diesbezüglich aufgesuchten Ärzten mit der Behauptung ständig wiederkehrender Vergewaltigungen in einem zumindest aufklärungsbedürftigen Widerspruch stünde. Ob eine solche Deklaration gegenüber den behandelnden Medizinern - wie von der Generalprokuratur unterstellt - mit einer Mentalreservation der Privatbeteiligten einhergegangen sei, wäre hingegen von den Geschworenen nach Beweisaufnahme über allenfalls entsprechende Äußerungen der Aysegül I***** zu beurteilen.Soweit die Generalprokuratur in ihrer ablehnenden Stellungnahme vermeint, dass der Nichtigkeitswerber nicht dargelegt habe, weshalb ein gegenüber den behandelnden Ärzten erklärter Kinderwunsch eindeutige Rückschlüsse auf die tatsächliche innere Einstellung der Belastungszeugin zulasse, ist ihr zu entgegnen, dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die im vorliegenden Fall zentrale Position der im Verfahren nach kontradiktorischer Vernehmung unter Berufung auf Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 2 a, StPO aF nicht mehr aussagenden Ehefrau möglich sein muss, Beweise zur aus seiner Sicht fehlenden Glaubwürdigkeit der ihn massiv belastenden Zeugin in die Hauptverhandlung einzubringen. Dies insbesondere dann, wenn - wie hier - das Beweisthema im engen Konnex zur inkriminierten Tathandlung steht, weil ein angeblich mehrfach geäußerter Kinderwunsch der Privatbeteiligten gegenüber diesbezüglich aufgesuchten Ärzten mit der Behauptung ständig wiederkehrender Vergewaltigungen in einem zumindest aufklärungsbedürftigen Widerspruch stünde. Ob eine solche Deklaration gegenüber den behandelnden Medizinern - wie von der Generalprokuratur unterstellt - mit einer Mentalreservation der Privatbeteiligten einhergegangen sei, wäre hingegen von den Geschworenen nach Beweisaufnahme über allenfalls entsprechende Äußerungen der Aysegül I***** zu beurteilen.
Durch die Abweisung dieses Begehrens wurden daher Verteidigungsrechte des Ismail I***** hintangesetzt. Dies zwingt zur Aufhebung des Wahrspruchs und des darauf beruhenden Urteils (§§ 285e, 344 StPO). Die Strafsache war daher zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Feldkirch zu verweisen (§ 349 Abs 1 StPO).Durch die Abweisung dieses Begehrens wurden daher Verteidigungsrechte des Ismail I***** hintangesetzt. Dies zwingt zur Aufhebung des Wahrspruchs und des darauf beruhenden Urteils (Paragraphen 285 e, 344, StPO). Die Strafsache war daher zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Feldkirch zu verweisen (Paragraph 349, Absatz eins, StPO).
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeeinwände. Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass für den Fall mehrerer gleichwertiger sexueller Übergriffe nach § 201 Abs 1 StGB, die für eine der Folgen nach § 201 Abs 2 StGB ursächlich wurden, diese Erfolgsqualifikation nur bei einer dieser Taten angelastet werden dürfte (vgl RIS-Justiz RS0120828).Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeeinwände. Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass für den Fall mehrerer gleichwertiger sexueller Übergriffe nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, die für eine der Folgen nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB ursächlich wurden, diese Erfolgsqualifikation nur bei einer dieser Taten angelastet werden dürfte vergleiche RIS-Justiz RS0120828).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.