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Entscheidung 8 Ob 20/98v×

Entscheidung 8 Ob 20/98v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob20/98v

Entscheidungsdatum

21.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelia W*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Rolf P*****, wegen S 79.217,80 s. A. über den Ergänzungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteils vom 26. November 1998, 8 Ob 20/98v, wird dahin ergänzt, daß die beklagte Partei schuldig erkannt wird, der klagenden Partei die mit S 6.673,50 bestimmten anteiligen Barauslagen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat rechtzeitig beantragt, das Urteil im Kostenpunkt zu ergänzen. Die Klägerin hat für die Klage eine Pauschalgebühr von S 2.910,- für die Berufung eine Pauschalgebühr von S 5.300,- und für die Revision eine solche von S 6.620,- entrichtet. Sie hat mit rund 45 % obsiegt; ihr steht daher der Ersatz von 45 % der von ihr aufgewendeten Pauschalgebühr zu (Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO). Im Urteil wurde versehentlich nicht über die von der Klägerin verzeichneten Gerichtsgebühren abgesprochen. Gemäß Paragraph 423, Absatz eins, ZPO istdas Urteil im Kostenpunkt durch Ergänzungsurteil zu ergänzen (s RZ 1974/41; SZ 68/79; SZ 70/243 u. a.).

Anmerkung

E52687 08AA0208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00020.98V.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19990121_OGH0002_0080OB00020_98V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0022918 Rechtssatz 21.01.1953Zivilrecht
Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb de …
RS0022944 Rechtssatz 02.03.1962Zivilrecht
Der Schädiger haftet für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit in abstracto zu rechnen gewesen ist, aber nicht für einen atypischen Erfolg.
RS0023526 Rechtssatz 30.04.1963Zivilrecht
Eine unzulängliche Rechtsbelehrung macht den sie erteilenden Rechtsanwalt schadenersatzpflichtig. Nur dann, wenn sich eine Spruchpraxis zu einer bestimmten Rechtsfrage noch nicht gebildet hat, kann dem Rechtsanwalt kein Vorwurf gemacht werden, wenn ein von …
RS0026732 Rechtssatz 30.05.1994Zivilrecht
Hat sich zu einer bestimmten Rechtsfrage eine Spruchpraxis noch nicht gebildet und sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, sondern enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes, so ist dem Rechtsanwalt ein Verschulden n …
RS0034686 Rechtssatz 23.11.1955Zivilrecht
Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reich …
RS0038663 Rechtssatz 11.11.1971Zivilrecht
Der Rechtsanwalt haftet seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung. Er muss, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhel …
RS0041577 Rechtssatz 15.11.1973Zivilrecht
Die Ergänzung eines Urteils im Kostenpunkt hat in Urteilsform zu ergehen.
RS0073059 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
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RS0074990 Rechtssatz 16.09.1985Zivilrecht
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RS0085567 Rechtssatz 04.07.1991Zivilrecht
Der Ausspruch über die Gerichtsbesetzung wirkt auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren. Er bestimmt auch die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften.
RS0085848 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
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RS0085855 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Bei dem Begehren, welches sich auf Kostenersatz für Unfallheilbehandlung stützt (§ 189 ASVG), handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang auf Versicherungsleistungen und damit materiell um eine Sozialrechtssache im Sinne des § …
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Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG ab, so entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen.
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EGMR 27.9.1990, 25/1989/185/245 (Windisch gg Österreich) Die Zulässigkeit von Beweisen ist in erster Linie eine Angelegenheit, die vom innerstaatlichen Recht zu regeln ist und grundsätzlich kommt es den innerstaatlichen Gerichten zu, die ihnen vorliegenden …
RS0107383 Rechtssatz 26.08.1976Zivilrecht
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RS0111426 Rechtssatz 26.11.1998Zivilrecht
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