Rechtssatz RS0026732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026732
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Rechtssatz
Hat sich zu einer bestimmten Rechtsfrage eine Spruchpraxis noch nicht gebildet und sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, sondern enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes, so ist dem Rechtsanwalt ein Verschulden nur dann anzulasten, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung die von ihm eingehaltene Vorgangsweise nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann. Die Fehlbeurteilung einer komplizierten Materie kann nicht ohne weiteres als Sorgfaltsverletzung angelastet werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 503/94
Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 503/94
- 9 Ob 363/97s
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 Ob 363/97s
Auch
- 8 Ob 20/98v
Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 20/98v
Beisatz: Hier: Haftung des Rechtsanwaltes, der über Unzuständigkeitseinrede des beklagten Sozialversicherungsträgers die Überweisung der Sozialrechtssache an das allgemeine Zivilgericht beantragte, für die dadurch - infolge Nichtanwendung des § 77 ASGG durch 1. und 2. Instanz - ausgelöste Kostenersatzpflicht der unterliegenden Klägerin. Adäquanz dieses Schadens ist auch dann anzunehmen, wenn der Oberste Gerichtshof in dieser Sache - erstmals - aussprach, dass auch bei Behandlung einer Sozialrechtssache durch ein allgemeines Zivilgericht § 77 ASGG anzuwenden sei. (T1)
- 4 Ob 206/04d
Entscheidungstext OGH 19.10.2004 4 Ob 206/04d
Auch; Beisatz: Hier bestehende Spruchpraxis: Vereinbarungen, die das Finanzierungsrisiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - den Insolvenzenzausfallgeldfonds - zu überwälzen versuchen, sind nichtig. (T2)
- 6 Ob 116/05k
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
Auch; Beisatz: Haftung bejaht - ausdrückliche Stellungnahme in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlte; das Schrifttum sprach gegen den vertretenen Standpunkt. (T3); Veröff: SZ 2006/180
- 7 Ob 218/17k
Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 218/17k
- 5 Ob 210/17v
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 210/17v
- 6 Ob 193/18b
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 193/18b
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 8 Ob 28/20f
Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 Ob 28/20f
- 4 Ob 214/20d
Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 214/20d
Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist nicht auf die Haftung von Rechtsanwälten beschränkt. (T4)
- 7 Ob 38/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.04.2024 7 Ob 38/24z
nur: Die Fehlbeurteilung einer komplizierten Materie kann nicht ohne weiteres als Sorgfaltsverletzung angelastet werden. (T5)
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung eines Notars. (T6)
- 6 Ob 25/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.12.2024 6 Ob 25/24f
Beisatz wie T4: Hier: Beurteilung der Haftung eines Notars wegen der Erstellung eines infolge eines unleserlichen Bekräftigungszusatzes iSv § 579 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 formungültigen Testaments (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026732
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_0010OB00503_9400000_001