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Entscheidung 10 Ob 524/95×

Entscheidung 10 Ob 524/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob524/95(10Ob1572/95)

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** , vertreten durch Dr.Christian Beurle, Dr.Hans Obendorfer, Dr.Ludwig Beurle und Dr.Rudolf Mitterlehner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Dieter-Jörg V*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Franz-Christian Sladek und Dr.Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen 548.664,94 S infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 28.Juni 1995, GZ 1 R 129/95-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 31.10.1995, 10 Ob 524, 1572/95 werden wie folgt berichtigt:

Im ersten Halbsatz des Spruches wird nach dem Wort "wird" ein Beistrich eingefügt; die Wörter "in seinem abändernden Teil" werden durch den Halbsatz "insoweit er sich gegen den abändernden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet," ersetzt. Nach dem Klammerausdruck (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) wird anstelle des Beistriches ein Punkt gesetzt. Die folgenden Wörter "in seinem bestätigenden Teil" werden durch die Wortfolge "Insoweit er sich gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, wird er" ersetzt.

Die Berichtigungen sind der Urschrift beizusetzen und in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die offenbaren Unrichtigkeiten im Spruch des Zurückweisungsbeschlusses sind nach Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E41864 10AA5245

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB00524.95.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19960220_OGH0002_0100OB00524_9500000_000

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