Rechtssatz RS0003991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003991
Geschäftszahl
3Ob98/75; 4Ob50/82; 4Ob125/83; 7Ob618/92; 9ObA183/99y; 8ObA51/07v
Entscheidungsdatum
11.10.2007
Rechtssatz
Für die Schadenersatzklage, mit der der betreibende Gläubiger den ihm durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht entstandenen Schaden geltend macht, ist keinesfalls das Arbeitsgericht zuständig, weil der Schadenersatzanspruch mit der gepfändeten Forderung in keinem rechtlichen Zusammenhang steht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 98/75
Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 98/75
- 4 Ob 50/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 50/82
Beisatz: Kann das Begehren jedoch auch als Drittschuldnerklage iS des § 308 Abs 1 EO aufgefaßt werden, ist die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründet. (T1)
- 4 Ob 125/83
Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 125/83
nur: Für die Schadenersatzklage, mit der der betreibende Gläubiger den ihm durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht entstandenen Schaden geltend macht, ist keinesfalls das Arbeitsgericht zuständig. (T2) Veröff: JBl 1984,686
- 7 Ob 618/92
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 7 Ob 618/92
nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für die negative Feststellungsklage auf Feststellung, daß der vollstreckbare Anspruch auf Kostenersatz erloschen ist. (T3)
- 9 ObA 183/99y
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 183/99y
Vgl auch
- 8 ObA 51/07v
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 51/07v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003991
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0030OB00098_7500000_001