Der Rekurs ist zulässig (§ 519 Z 2 ZPO) und im Ergebnis auch berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO) und im Ergebnis auch berechtigt.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes handelt es sich bei der vorliegenden Klage nicht um eine sogenannte Drittschuldner- oder Überweisungsklage im Sinne des § 308 EO, sondern um eine auf die Bestimmung des § 301 Abs. 3 EO gestützte Schadenersatzklage des betreibenden Gläubigers gegen den Drittschuldner. Davon geht auch das Erstgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung aus; diese Auffassung wird auch durch das Vorbringen im Rekurs als richtig bestätigt, da die klagende Partei neuerlich darauf hinweist, daß die beklagte Partei für die eingeklagte Forderung auf Grund der Unterlassung der Drittschuldneräußerung hafte. Mit der Schadenersatzklage im Sinne des § 301 Abs. 3 EO macht der betreibende Gläubiger nicht die gepfändete Forderung des Verpflichteten, sondern bloß einen ihm (dem betreibenden Gläubiger) durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht im Sinne des § 301 Abs. 1 EO entstandenen Schaden geltend (vgl. Heller-Berger-Stix, 2180 und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein solcher Schadenersatzanspruch steht somit mit der gepfändeten Forderung in keinerlei rechtlichem Zusammenhang. Wird ein solcher Schaden im Verlaufe einer Gehaltsexekution verursacht, ist daher für die Schadenersatzklage keinesfalls das Arbeitsgericht zuständig. Schon aus diesem Grund erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als unrichtig.Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes handelt es sich bei der vorliegenden Klage nicht um eine sogenannte Drittschuldner- oder Überweisungsklage im Sinne des Paragraph 308, EO, sondern um eine auf die Bestimmung des Paragraph 301, Absatz 3, EO gestützte Schadenersatzklage des betreibenden Gläubigers gegen den Drittschuldner. Davon geht auch das Erstgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung aus; diese Auffassung wird auch durch das Vorbringen im Rekurs als richtig bestätigt, da die klagende Partei neuerlich darauf hinweist, daß die beklagte Partei für die eingeklagte Forderung auf Grund der Unterlassung der Drittschuldneräußerung hafte. Mit der Schadenersatzklage im Sinne des Paragraph 301, Absatz 3, EO macht der betreibende Gläubiger nicht die gepfändete Forderung des Verpflichteten, sondern bloß einen ihm (dem betreibenden Gläubiger) durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht im Sinne des Paragraph 301, Absatz eins, EO entstandenen Schaden geltend vergleiche Heller-Berger-Stix, 2180 und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein solcher Schadenersatzanspruch steht somit mit der gepfändeten Forderung in keinerlei rechtlichem Zusammenhang. Wird ein solcher Schaden im Verlaufe einer Gehaltsexekution verursacht, ist daher für die Schadenersatzklage keinesfalls das Arbeitsgericht zuständig. Schon aus diesem Grund erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als unrichtig.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß sich die Erörterung der Frage erübrigt, ob eine Schadenersatzklage im Sinne des § 301 Abs. 3 EO zu den im § 17 Abs. 2 EO erwähnten exekutionsrechtlichen Klagen gehört. Denn selbst dann, wenn die Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes für Schadenersatzklagen nach § 301 Abs. 3 EO im Sinne des § 17 Abs. 2 EO bejaht werden müßte, wäre das beim Erstgericht anhängige Verfahren nicht mit einer unheilbaren Nichtigkeit behaftet, da § 51 Satz 2 EO auf exekutionsrechtliche Rechtsstreitigkeiten nicht anwendbar ist (Heller-Berger-Stix, 605/608 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es könnte daher die Unzuständigkeit des Erstgerichtes in diesem Fall nicht mehr wahrgenommen werden, weil die beklagte Partei eine Unzuständigkeitseinrede nicht erhoben hat (§ 45 Abs. 1 JN).Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß sich die Erörterung der Frage erübrigt, ob eine Schadenersatzklage im Sinne des Paragraph 301, Absatz 3, EO zu den im Paragraph 17, Absatz 2, EO erwähnten exekutionsrechtlichen Klagen gehört. Denn selbst dann, wenn die Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes für Schadenersatzklagen nach Paragraph 301, Absatz 3, EO im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, EO bejaht werden müßte, wäre das beim Erstgericht anhängige Verfahren nicht mit einer unheilbaren Nichtigkeit behaftet, da Paragraph 51, Satz 2 EO auf exekutionsrechtliche Rechtsstreitigkeiten nicht anwendbar ist (Heller-Berger-Stix, 605/608 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es könnte daher die Unzuständigkeit des Erstgerichtes in diesem Fall nicht mehr wahrgenommen werden, weil die beklagte Partei eine Unzuständigkeitseinrede nicht erhoben hat (Paragraph 45, Absatz eins, JN).
Es war daher dem Rekurs der klagenden Partei Folge zu geben. Das Berufungsgericht wird nunmehr über die Berufung der klagenden Partei unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenausspruch stützt sich auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenausspruch stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.