Rechtssatz RS0001485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001485
Geschäftszahl
3Ob55/67; 3Ob45/72; 3Ob98/75; 3Ob91/77; 3Ob139/08z
Entscheidungsdatum
11.07.2008
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 51 EO über die Unwirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen bezieht sich nur auf das eigentliche Exekutionsverfahren, nicht aber auf in der Exekutionsordnung vorgesehene Prozesse. Es ist daher zulässig, für einen Oppositionsstreit die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes als des Bewilligungsgerichtes zu vereinbaren. Aus diesem Grund bildet die Einbringung der Oppositionsklage bei einem unzustädigen Gericht nicht den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Z 3 ZPO.Die Bestimmung des Paragraph 51, EO über die Unwirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen bezieht sich nur auf das eigentliche Exekutionsverfahren, nicht aber auf in der Exekutionsordnung vorgesehene Prozesse. Es ist daher zulässig, für einen Oppositionsstreit die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes als des Bewilligungsgerichtes zu vereinbaren. Aus diesem Grund bildet die Einbringung der Oppositionsklage bei einem unzustädigen Gericht nicht den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Ziffer 3, ZPO.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 55/67
Entscheidungstext OGH 10.05.1967 3 Ob 55/67
- 3 Ob 45/72
Entscheidungstext OGH 25.05.1972 3 Ob 45/72
nur: Die Bestimmung des § 51 EO über die Unwirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen bezieht sich nur auf das eigentliche Exekutionsverfahren, nicht aber auf in der Exekutionsordnung vorgesehene Prozesse. (T1) = SZ 45/64 = EvBl 1972/322 S 607 = ÖBl 1973,63
- 3 Ob 98/75
Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 98/75
- 3 Ob 91/77
Entscheidungstext OGH 27.09.1977 3 Ob 91/77
- 3 Ob 139/08z
Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 139/08z
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001485
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19670510_OGH0002_0030OB00055_6700000_001