Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Rechtsfrage der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts über ein Oppositionsbegehren aus dem Grund einer Schiedsvereinbarung der Parteien keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt. I.1. Das Rekursgericht hat zutreffend und unbekämpft ausgeführt, dass nach Lehre und Rechtsprechung die Bestimmung des § 51 EO über die Ausschließlichkeit der Gerichtsstände der EO und die Wirkungslosigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen der Parteien nicht für die aus Anlass eines Exekutionsverfahrens eingeleiteten Prozesse gilt (RIS-Justiz RS0001485; Jakusch in Angst, EO2, § 35 Rz 82; Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 51 Rz 1; Heller/Berger/Stix, EO4, 607).Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Rechtsfrage der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts über ein Oppositionsbegehren aus dem Grund einer Schiedsvereinbarung der Parteien keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt. römisch eins.1. Das Rekursgericht hat zutreffend und unbekämpft ausgeführt, dass nach Lehre und Rechtsprechung die Bestimmung des Paragraph 51, EO über die Ausschließlichkeit der Gerichtsstände der EO und die Wirkungslosigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen der Parteien nicht für die aus Anlass eines Exekutionsverfahrens eingeleiteten Prozesse gilt (RIS-Justiz RS0001485; Jakusch in Angst, EO2, Paragraph 35, Rz 82; Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 51, Rz 1; Heller/Berger/Stix, EO4, 607).
Eine Schiedsgerichtsvereinbarung bewirkt nicht die Unzulässigkeit des Rechtswegs, sondern nur die verzichtbare sachliche Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts, die mit Unzuständigkeitseinrede geltend zu machen ist (RIS-Justiz RS0039844; RS0039817).
2. Die danach grundsätzlich zu bejahende Zulässigkeit einer Schiedsvereinbarung und die deswegen gegebene Unzuständigkeit des mit Oppositionsklage angerufenen ordentlichen Gerichts wird im Schrifttum aber zur hier anzuwendenden alten Rechtslage nach § 577 ZPO verneint (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze², § 1 JN Rz 36; Hausmaninger in Fasching aaO § 582 ZPO Rz 4). Die mit den exekutionsrechtlichen Klagen verfolgten Ansprüche seien nicht schiedsfähig, weil es dabei um die Beseitigung der einer Parteiendisposition entzogenen Rechtskraft gehe (Hausmaninger aaO Rz 45) bzw um die Einwirkung auf einen Hoheitsakt (Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit, 113; Zeiler, Schiedsverfahren, § 582 ZPO Rz 15).2. Die danach grundsätzlich zu bejahende Zulässigkeit einer Schiedsvereinbarung und die deswegen gegebene Unzuständigkeit des mit Oppositionsklage angerufenen ordentlichen Gerichts wird im Schrifttum aber zur hier anzuwendenden alten Rechtslage nach Paragraph 577, ZPO verneint (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze², Paragraph eins, JN Rz 36; Hausmaninger in Fasching aaO Paragraph 582, ZPO Rz 4). Die mit den exekutionsrechtlichen Klagen verfolgten Ansprüche seien nicht schiedsfähig, weil es dabei um die Beseitigung der einer Parteiendisposition entzogenen Rechtskraft gehe (Hausmaninger aaO Rz 45) bzw um die Einwirkung auf einen Hoheitsakt (Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit, 113; Zeiler, Schiedsverfahren, Paragraph 582, ZPO Rz 15).
II. Der den Lehrmeinungen entgegenstehenden rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts kann nicht zugestimmt werden:römisch zwei. Der den Lehrmeinungen entgegenstehenden rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts kann nicht zugestimmt werden:
1. Wohl trifft es zu, dass das prozessuale Ziel der Klage nach § 35 EO iSd in der Rechtsprechung und überwiegenden Lehre vertretenen Kombinationstheorie in der Feststellung des Erlöschens des titulierten Anspruchs und der Unzulässigerklärung der Exekution, und zwar der Anlassexekution und aller künftiger Exekutionen, besteht (RIS-Justiz RS0001674; Jakusch aaO § 35 Rz 3 mwN). Die Oppositionsklage greift daher nicht in die Rechtskraft des Exekutionstitels ein (Jakusch aaO Rz 2). Ihr Gegenstand ist nicht die Richtigkeit und Gültigkeit des Exekutionstitels (Jakusch aaO Rz 5). Der Exekutionstitel wird mit einem stattgebenden Urteil auch nicht mit Wirkung ex tunc beseitigt. Dass ein solches Urteil aber als Einwirkung auf einen Hoheitsakt qualifiziert werden kann und muss, ergibt sich schon aus dem angeführten prozessualen Ziel der Unzulässigerklärung auch der Anlassexekution. Diese mit dem Feststellungsanspruch untrennbar verbundene Rechtsgestaltungswirkung in Ansehung des Vollstreckungsanspruchs spricht gegen die objektive Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands einer Oppositionsklage. Gemäß § 577 Abs 1 ZPO alt ist eine Schiedsvereinbarung nur über einen vergleichsfähigen Prozessgegenstand zulässig. Die Zulässigkeit einer Exekutionsführung wegen einer nach Entstehung des Exekutionstitels geänderten Sachlage ist kein der Parteiendisposition unterliegender Gegenstand, weil damit die Aufhebung von gerichtlichen Verfahrensschritten erzielt werden soll. Fasching vertrat schon in der ersten Auflage seines Kommentars (Bd. IV, 721) die Ansicht, wonach es den Parteien zwar nicht verwehrt ist, „bezüglich der rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der nachträglichen Veränderung des Sachverhalts nach Eintritt der Rechtskraft ergeben, ein Schiedsverfahren zu vereinbaren (etwa für die Feststellung, dass der Titelanspruch erloschen sei); das bedeutet aber nicht, dass ein solcher Schiedsspruch eine Oppositionsklage ersetzen könnte". Dieser Ansicht ist zu folgen.1. Wohl trifft es zu, dass das prozessuale Ziel der Klage nach Paragraph 35, EO iSd in der Rechtsprechung und überwiegenden Lehre vertretenen Kombinationstheorie in der Feststellung des Erlöschens des titulierten Anspruchs und der Unzulässigerklärung der Exekution, und zwar der Anlassexekution und aller künftiger Exekutionen, besteht (RIS-Justiz RS0001674; Jakusch aaO Paragraph 35, Rz 3 mwN). Die Oppositionsklage greift daher nicht in die Rechtskraft des Exekutionstitels ein (Jakusch aaO Rz 2). Ihr Gegenstand ist nicht die Richtigkeit und Gültigkeit des Exekutionstitels (Jakusch aaO Rz 5). Der Exekutionstitel wird mit einem stattgebenden Urteil auch nicht mit Wirkung ex tunc beseitigt. Dass ein solches Urteil aber als Einwirkung auf einen Hoheitsakt qualifiziert werden kann und muss, ergibt sich schon aus dem angeführten prozessualen Ziel der Unzulässigerklärung auch der Anlassexekution. Diese mit dem Feststellungsanspruch untrennbar verbundene Rechtsgestaltungswirkung in Ansehung des Vollstreckungsanspruchs spricht gegen die objektive Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands einer Oppositionsklage. Gemäß Paragraph 577, Absatz eins, ZPO alt ist eine Schiedsvereinbarung nur über einen vergleichsfähigen Prozessgegenstand zulässig. Die Zulässigkeit einer Exekutionsführung wegen einer nach Entstehung des Exekutionstitels geänderten Sachlage ist kein der Parteiendisposition unterliegender Gegenstand, weil damit die Aufhebung von gerichtlichen Verfahrensschritten erzielt werden soll. Fasching vertrat schon in der ersten Auflage seines Kommentars (Bd. römisch vier, 721) die Ansicht, wonach es den Parteien zwar nicht verwehrt ist, „bezüglich der rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der nachträglichen Veränderung des Sachverhalts nach Eintritt der Rechtskraft ergeben, ein Schiedsverfahren zu vereinbaren (etwa für die Feststellung, dass der Titelanspruch erloschen sei); das bedeutet aber nicht, dass ein solcher Schiedsspruch eine Oppositionsklage ersetzen könnte". Dieser Ansicht ist zu folgen.
Die Parteien können also für die Feststellung eines Oppositionsgrunds die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren, weil die Feststellung der materiellen Rechtslage über das Erlöschen des Anspruchs durchaus vergleichsfähig ist, nicht aber für die Entscheidung über den Vollstreckungsanspruch, dass die Exekution unzulässig ist. Darüber kann nur ein ordentliches Gericht entscheiden.
III. Konsequenz dieser Rechtslage ist bei der vorliegenden Schiedsvereinbarung, wonach das Schiedsgericht vereinbarungsgemäß auch zur Entscheidung über die Auflösung des Syndikatsvertrags zuständig ist, dass vor Anhängigkeit eines Schiedsverfahrens über den Feststellungsanspruch und vor Ergehen eines Schiedsspruchs das ordentliche Gericht für eine Oppositionsklage zuständig ist. Nur der Feststellungsanspruch über das Erlöschen des betriebenen Anspruchs, nicht aber der aus diesem Feststellungsanspruch und dem Anspruch auf Unzulässigerklärung der Exekution bestehende Streitgegenstand einer Oppositionsklage ist iSd § 577 Abs 1 ZPO alt schiedsfähig. Die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei ist aus den dargelegten Gründen zu verwerfen. Das Erstgericht wird über das Oppositionsbegehren meritorisch zu entscheiden haben. Die Entscheidung über die Kosten des im Zwischenstreit obsiegenden Klägers beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Für das Verfahren erster Instanz waren keine Kosten zuzusprechen, weil das Erstgericht über die Unzuständigkeitseinrede gemeinsam mit der Hauptsache verhandelt hat.römisch drei. Konsequenz dieser Rechtslage ist bei der vorliegenden Schiedsvereinbarung, wonach das Schiedsgericht vereinbarungsgemäß auch zur Entscheidung über die Auflösung des Syndikatsvertrags zuständig ist, dass vor Anhängigkeit eines Schiedsverfahrens über den Feststellungsanspruch und vor Ergehen eines Schiedsspruchs das ordentliche Gericht für eine Oppositionsklage zuständig ist. Nur der Feststellungsanspruch über das Erlöschen des betriebenen Anspruchs, nicht aber der aus diesem Feststellungsanspruch und dem Anspruch auf Unzulässigerklärung der Exekution bestehende Streitgegenstand einer Oppositionsklage ist iSd Paragraph 577, Absatz eins, ZPO alt schiedsfähig. Die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei ist aus den dargelegten Gründen zu verwerfen. Das Erstgericht wird über das Oppositionsbegehren meritorisch zu entscheiden haben. Die Entscheidung über die Kosten des im Zwischenstreit obsiegenden Klägers beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Für das Verfahren erster Instanz waren keine Kosten zuzusprechen, weil das Erstgericht über die Unzuständigkeitseinrede gemeinsam mit der Hauptsache verhandelt hat.