Rechtssatz RS0041687
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041687
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Die Erweiterung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens auf andere als die in § 521a ZPO ausdrücklich geregelten Sachverhalte wird als zulässig erachtet, wenn es sich um Beschlüsse handelt, die über die Zulässigkeit des Verfahrens absprechen. Es ist daher konsequent, auch im Falle der Entscheidung über einen Antrag nach § 460 Z 5 ZPO ein zweiseitiges Rekursverfahren für erforderlich.Die Erweiterung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens auf andere als die in Paragraph 521 a, ZPO ausdrücklich geregelten Sachverhalte wird als zulässig erachtet, wenn es sich um Beschlüsse handelt, die über die Zulässigkeit des Verfahrens absprechen. Es ist daher konsequent, auch im Falle der Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 460, Ziffer 5, ZPO ein zweiseitiges Rekursverfahren für erforderlich.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 526/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 5 Ob 526/91
Veröff: EvBl 1991/159 S 702 = ÖA 1991,148
- 2 Ob 60/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1996 2 Ob 60/95
nur: Die Erweiterung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens auf andere als die in § 521a ZPO ausdrücklich geregelten Sachverhalte wird als zulässig erachtet, wenn es sich um Beschlüsse handelt, die über die Zulässigkeit des Verfahrens absprechen. (T1)
- 1 Ob 2096/96h
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2096/96h
Vgl
- 4 Ob 2331/96i
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2331/96i
nur T1
- 1 Ob 2115/96b
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2115/96b
Auch; nur T1; Beisatz: Ebenso bei Beschlüssen, durch die in der Hauptsache entschieden wird. (T2)
- 1 Ob 2327/96d
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2327/96d
Auch
- 2 Ob 46/00d
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 46/00d
Ähnlich
- 7 Ob 166/05w
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 166/05w
nur T1; Beisatz: Einseitigkeit des Rekursverfahrens bei Zurückziehung einer Klagebeantwortung. (T3)
- 4 Ob 63/08f
Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 63/08f
nur T1; Beisatz: Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist der Rekurs gegen die Zurückweisung des Widerspruchs zweiseitig. Gleiches gilt für den Revisionsrekurs gegen die abändernde Rekursentscheidung. (T4)
- 2 Ob 69/08y
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 69/08y
Vgl
- 2 Ob 158/08m
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 158/08m
nur T1; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Bei Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Beklagten ist das gesamte Rechtsmittelverfahren zweiseitig, was auch für den Revisionsrekurs gegen die vom Rekursgericht angeordnete Verfahrensfortsetzung gilt. (T5); Beisatz: Hier: Zurückweisung der Einwendungen des Beklagten gegen die Aufkündigung als verspätet. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0041687
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0050OB00526_9100000_001