Der ausschließlich gegen die Zurückweisung der Rekursbeantwortung gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat (ausgenommen in dem - hier nicht vorliegenden - Verhältnis zum Arbeits- und Sozialgericht Wien bzw zum Handelsgericht Wien), nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine solche der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (EvBl 1990/90; WBl 1992, 195; 9 Ob 901/93; 2 Ob 60/95). Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei bezweifelt, dann hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG eingetreten ist, gemäß § 37 Abs 3 ASGG mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (EvBl 1990/90; Kuderna, ASGG2, 211). Dieser Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG unterliegt - abgesehen vom Wert des Streitgegenstands - keinen Rekursbeschränkungen (EvBl 1992/60; 1 Ob 542/94). Daraus folgt aber noch nicht, daß in diesem Falle ein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinn des § 521a ZPO vorgesehen wäre. Eine Rekursbeantwortung ist nur in den im Gesetz besonders aufgezählten Ausnahmefällen zulässig. Auch nach der ZVN 1983 ist das Rekursverfahren überall dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet ist, einseitig (EFSlg 44.131; Kodek in Rechberger ZPO § 521a Rz 1). Gemäß § 521a Abs 1 ZPO sind zweiseitige Rekurse jene gegen einen Endbeschluß (Z 1), einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (Z 2) oder einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist (Z 3). Die Rechtsprechung hat in Analogie zu der zuletzt genannten Bestimmung den Rekurs gegen die Überweisung in das außerstreitige Verfahren (EvBl 1986/105) sowie gegen einen Beschluß, mit welchem das Ersturteil und das ihm vorangegangene Verfahren ab einem Fortsetzungsantrag des Klägers als nichtig aufgehoben und dieser als unzulässig zurückgewiesen wurde (SZ 61/197), als zweiseitig betrachtet. Analogie wurde auch grundsätzlich bei anderen Beschlüssen, die über die Zulässigkeit des Verfahrens absprechen, angenommen, so etwa im Falle der Entscheidung über einen Antrag nach § 460 Z 5 ZPO (EvBl 1991/159). Keiner dieser Fälle liegt hier allerdings vor. Durch den Beschluß gemäß § 37 Abs 3 ASGG wird die Rechtsdurchsetzung weder verweigert noch auf eine andere Verfahrensebene verlagert, weil die Rechtssache im streitigen Verfahren verbleibt. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 521a ZPO auf einen Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG ist daher nach dem Sinn dieser Bestimmung nicht geboten (9 ObA 271/89; 2 Ob 60/95).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat (ausgenommen in dem - hier nicht vorliegenden - Verhältnis zum Arbeits- und Sozialgericht Wien bzw zum Handelsgericht Wien), nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine solche der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (EvBl 1990/90; WBl 1992, 195; 9 Ob 901/93; 2 Ob 60/95). Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei bezweifelt, dann hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG eingetreten ist, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, ASGG mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (EvBl 1990/90; Kuderna, ASGG2, 211). Dieser Beschluß nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG unterliegt - abgesehen vom Wert des Streitgegenstands - keinen Rekursbeschränkungen (EvBl 1992/60; 1 Ob 542/94). Daraus folgt aber noch nicht, daß in diesem Falle ein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinn des Paragraph 521 a, ZPO vorgesehen wäre. Eine Rekursbeantwortung ist nur in den im Gesetz besonders aufgezählten Ausnahmefällen zulässig. Auch nach der ZVN 1983 ist das Rekursverfahren überall dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet ist, einseitig (EFSlg 44.131; Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 521 a, Rz 1). Gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO sind zweiseitige Rekurse jene gegen einen Endbeschluß (Ziffer eins,), einen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (Ziffer 2,) oder einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist (Ziffer 3,). Die Rechtsprechung hat in Analogie zu der zuletzt genannten Bestimmung den Rekurs gegen die Überweisung in das außerstreitige Verfahren (EvBl 1986/105) sowie gegen einen Beschluß, mit welchem das Ersturteil und das ihm vorangegangene Verfahren ab einem Fortsetzungsantrag des Klägers als nichtig aufgehoben und dieser als unzulässig zurückgewiesen wurde (SZ 61/197), als zweiseitig betrachtet. Analogie wurde auch grundsätzlich bei anderen Beschlüssen, die über die Zulässigkeit des Verfahrens absprechen, angenommen, so etwa im Falle der Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 460, Ziffer 5, ZPO (EvBl 1991/159). Keiner dieser Fälle liegt hier allerdings vor. Durch den Beschluß gemäß Paragraph 37, Absatz 3, ASGG wird die Rechtsdurchsetzung weder verweigert noch auf eine andere Verfahrensebene verlagert, weil die Rechtssache im streitigen Verfahren verbleibt. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 521 a, ZPO auf einen Beschluß nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG ist daher nach dem Sinn dieser Bestimmung nicht geboten (9 ObA 271/89; 2 Ob 60/95).
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO.