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Entscheidung 1 Ob 2327/96d×

Entscheidung 1 Ob 2327/96d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2327/96d

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert S*****, vertreten durch Dr.Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann R*****, vertreten durch Dr.Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 116.334,52 s.A. und Räumung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2.Juli 1996, GZ 39 R 438/96t-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsprechung hat Paragraph 521 a, ZPO unter anderem auf Beschlüsse analog angewandt, mit denen der Fortbestand eines ehedem unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozeßrechtsverhältnisses verneint wurde, wobei jeweils die definitive Ablehnung einer meritorischen Streitentscheidung maßgebend war (6 Ob 641/86; 9 ObA 236/93; RZ 1996/71; 1 Ob 2066/96x). In diesen Fällen soll die Möglichkeit bestehen, den Gegner zu hören, wenn infolge des Rekurses eine für den Rechtsstreit richtungsweisende Entscheidung zu ergehen hat (4 Ob 2331/96i; Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 521 a, Rz 1). Die besonderen Bestimmungen des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO über das Rekursverfahren wurden für anwendbar gehalten, wenn das Berufungsgericht das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben, den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen und damit dem Beklagten abschließend den Rechtsschutz verweigert hat (SZ 61/197; RZ 1992/96; 1 Ob 583/92). Unabhängig von der Gesetzmäßigkeit einer derartigen Entscheidung kann nichts anderes gelten, wenn das Erstgericht das Verfahren als nichtig aufhebt, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil zurückweist und ein bereits aufgehobenes Versäumungsurteil "wiederherstellt". Auch damit wird dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert, sodaß für das gesamte Rechtsmittelverfahren die vierwöchige Rekursfrist des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO gilt. Der innerhalb dieser Frist erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist daher rechtzeitig.

Weil ein Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO hier jedoch nicht vorliegt, führt die grundsätzlich gegebene Zweiseitigkeit auch des Revisionsrekursverfahrens nur unter der Voraussetzung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu einer Verfahrensbeteiligung des Gegners. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von der in dieser Gesetzesstelle geforderten Qualität vermag der Revisionsrekurswerber, der lediglich ausführt, es könne dem Erstgericht im Sinne der Rechtsfortbildung nicht verwehrt werden, fehlerhafte Beschlüsse selbst zu beheben, nicht aufzuzeigen: Es ist nämlich gesicherte Rechtsprechung, daß das Gericht - ausgenommen den hier nicht vorliegenden Fall bloß prozeßleitender Beschlüsse - gemäß Paragraph 425, Absatz 2, ZPO an seine Beschlüsse gebunden ist und dieser daher innerhalb des Rechtsstreites weder von Amtswegen noch auf Antrag abändern kann, solange sich der zugrunde liegende rechtserzeugende Sachverhalt nicht in einer Weise geändert hat, die kraft positiver gesetzlicher Vorschrift eine neue Beschlußfassung zuläßt (EvBl 1967/373; SZ 50/126; 4 Ob 132/82; 1 Ob 573/87). Die Bindungswirkung steht außer bei Vorliegen ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch der Wahrnehmung einer allenfalls gegebenen Nichtigkeit durch das erkennende Gericht entgegen (7 Ob 49/82; 7 Ob 615/84).

Nach dem Akteninhalt wurde durch den Berichtigungsbeschluß ON 16 der gesamte Spruch des Versäumungsurteils nachgetragen. In einem derartigen Fall kann es nicht zweifelhaft sein, daß Rechtsmittelfristen ebenso wie die Frist zur Erhebung des Widerspruchs mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung neuerlich zu laufen beginnen (SZ 67/143 mwH). Der bis dahin vom Erstgericht nicht erledigte Widerspruch durfte - wie das Rekursgericht zutreffend darlegte - als nun rechtzeitig erhoben angesehen werden vergleiche SZ 21/2; 1 Ob 608/94). Der in der folgenden Tagsatzung (ON 18) verkündete Beschluß auf Aufhebung des Versäumungsurteils erwuchs gemäß Paragraph 397 a, Absatz 3, ZPO mit seiner Verkündung in Rechtskraft. Das Erstgericht hat mit seinem vom Rekursgericht nunmehr ersatzlos behobenen Beschluß, mit dem es das Verfahren nach Fällung des Versäumungsurteils als nichtig aufhob und den Widerspruch als verspätet zurückwies, nicht nur gegen die dargestellte Bindungswirkung verstoßen, sondern auch unzulässig in die Rechtskraft eingegriffen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E45379 01A23276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB02327.96D.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19970318_OGH0002_0010OB02327_96D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037404 Rechtssatz 09.10.1986Zivilrecht
Bei Verneinung des Fortbestehens eines ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozessverhältnisses (wegen wirksamer Klagsrücknahme oder streitbeendender Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches, aber auch wegen Gesamtrechtsnachfolge einer Prozesspartei …
RS0041424 Rechtssatz 06.10.1977Zivilrecht
Ist das Erstgericht gemäß § 425 Abs 2 ZPO an seinen Beschluß gebunden, so kann dieser innerhalb dieses Rechtsstreites weder von Amts wegen, noch auf Antrag abgeändert werden, so lange der zu Grunde liegende rechtserzeugende Sachverhalt sich nicht in einer W …
RS0041687 Rechtssatz 28.05.1991Zivilrecht
Die Erweiterung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens auf andere als die in § 521a ZPO ausdrücklich geregelten Sachverhalte wird als zulässig erachtet, wenn es sich um Beschlüsse handelt, die über die Zulässigkeit des Verfahrens absprechen. Es ist daher k …
RS0041733 Rechtssatz 28.10.1982Zivilrecht
Nach dem Eintritt der Bindung an seine Entscheidung kann das Gericht von dieser auch wegen einer vorliegenden Nichtigkeit nicht mehr abgehen.
RS0041797 Rechtssatz 01.06.1920Zivilrecht
Im Falle der Berichtigung eines Urteiles (§ 419 ZPO) beginnen die Rechtsmittelfristen erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung (Spruch Nr 8 neu).
RS0042831 Rechtssatz 01.06.1988Zivilrecht
Wird vom Berufungsgericht das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen, dann ist dagegen im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Rekurs auch bei einem Streitwert von we …
RS0107141 Rechtssatz 18.03.1997Zivilrecht
Hebt das Erstgericht das Verfahren auf, weist es den Widerspruch gegen das Ersturteil zurück und stellt es ein bereits aufgehobenes Ersturteil wieder her, dann wird damit - unabhängig von der Gesetzmäßigkeit einer derartigen Entscheidung - dem Beklagten die …