Begründung:
Der Kläger begehrte von der Beklagten Werklohn für eine größere Anzahl von Elektroreparaturen. Er stellte sein Zahlungsbegehren in vier getrennten Klagen, die das Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung über sämtliche verbundenen Klagen vom 11. Juli 1985 erklärte die Beklagte nach dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift zunächst eine Anerkennung der Klagsforderungen. Im Anschluß an diese Erklärung wurde ein Vergleich folgenden Inhaltes protokolliert:
"1.) Die beklagte Partei sowie ... (deren nicht mitbelangter
geschäftsführender Gesellschafter) ... verpflichten sich zur
ungeteilten Hand, der klagenden Partei zu Handen des
Klagevertreters ... den Betrag von S 800.000,- wie folgt zu bezahlen:
S 400.000,- bis 26.7.1985
weitere S 400.000,- in monatlichen Raten zu je S 100.000,-, fällig am 26.8.1985, 26.9.1985, 26.10.1985, 26.11.1985. Sämtliche Termine stellen das Datum des Überweisungsauftrages dar.
2.) Sowohl bei Widerruf als auch bei Einhaltung dieses Vergleiches verzichtet die klagende Partei ausdrücklich auf Antragstellung auf Anerkenntnis und es ist das erklärte Anerkenntnis gegenstandslos.
3.) Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle klagsgegenständlichen Forderungen verglichen.
Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von der klagenden Partei mittels Schriftsatzes bis 19.7.1985 bei Gericht einlangend widerrufen wird."
Der Kläger hat den Vergleich nicht widerrufen.
Die Beklagte hat (erst) am 24. September 1985 den Auftrag zur Überweisung des Betrages von S 500.000,- und am 26. September 1985 den Auftrag zur Überweisung eines weiteren Teilbetrages von S 100.000,- erteilt.
Bereits am 2. September 1985 war bei Gericht ein mit 28. August 1985 datierter Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens in Ansehung der um den Vergleichsbetrag von S 800.000,-
verminderten Gesamtsumme der Begehren aller vier Klagen wegen Verzuges der Beklagten mit der ersten Verlgeichszahlung eingelangt. Die Beklagte machte geltend, daß mangels Antrages auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles in der Tagsatzung vom 11. Juli 1985 Ruhen des Verfahrens eingetreten wäre. Im Hinblick darauf stellte der Kläger mit dem am 14. Oktober 1985 beim Prozeßgericht eingelangten Schriftsatz einen Evenutalantrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens. Die Beklagte stellte ihrerseits einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und kündigte gleichzeitig den Widerruf ihres Anerkenntnisses an. Im Sinne dieser Ankündigung gab sie auch in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. Oktober 1985 eine entsprechende Prozeßerklärung ab. Das Prozeßgericht schloß in dieser Tagsatzung seine Verhandlung und behielt seine Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vor. Mit dieser fällte es ein Anerkenntnisurteil.
Das Berufungsgericht hob anläßlich der Berufung das Urteil samt dem vorangegangenen Verfahren ab dem vom Kläger am 2. September 1985 überreichten Fortsetzungsantrag als nichtig auf und wies gleichzeitig den erwähnten Fortsetzungsantrag ebenso wie den des Beklagten zurück. Das Berufungsgericht nahm eine prozeßbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleiches an und wertete die ungeachtet dieser prozeßbeendenden Wirkung gesetzten Prozeßhandlungen als nichtig.
Der Kläger ficht den berufungsgerichtlichen Beschluß auf Nichtigerklärung des dem Vergleich nachgefolgten Verfahrens und die Zurückweisung seines Fortsetzungsantrages mit dem Antrag auf (ersatzlose) Aufhebung dieser Entscheidung an.
Der Beklagte erstattete eine Rekursbeantwortung.
Zur Zulässigkeit und Zweiseitigkeit des Rechtsmittels ist vorweg
zu erwägen:
Die Verneinung des Fortbestehens eines ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozeßrechtsverhältnisses (wegen wirksamer Klagsrücknahme oder streitbeendender Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches, aber auch wegen Gesamtrechtsnachfolge einer Prozeßpartei in die Rechtsstellung des Prozeßgegners und ähnlichen) führt zwar nicht zu einer Zurückweisung der Klage, aber ebenso wie eine solche Zurückweisung zur Ablehnung einer (weiteren) Behandlung des verfahrensrechtlich gestellten Rechtsschutzbegehrens. Eine derartige "Einstellung des Verfahrens" (vgl. § 239 Abs 3 ZPO) ist in ihrer verfahrensrechtlichen Bedeutung der Ablehnung einer Verfahrenseinleitung durchaus vergleichbar. Aus dieser Erwägung ist auch in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO die Rekurszulässigkeit anzunehmen. Folgerichtig ist dann aber auch wegen Rechtsähnlichkeit die Voraussetzung nach § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zu bejahen, so daß das Rechtsmittelverfahren zweiseitig gestaltet ist.Die Verneinung des Fortbestehens eines ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozeßrechtsverhältnisses (wegen wirksamer Klagsrücknahme oder streitbeendender Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches, aber auch wegen Gesamtrechtsnachfolge einer Prozeßpartei in die Rechtsstellung des Prozeßgegners und ähnlichen) führt zwar nicht zu einer Zurückweisung der Klage, aber ebenso wie eine solche Zurückweisung zur Ablehnung einer (weiteren) Behandlung des verfahrensrechtlich gestellten Rechtsschutzbegehrens. Eine derartige "Einstellung des Verfahrens" vergleiche Paragraph 239, Absatz 3, ZPO) ist in ihrer verfahrensrechtlichen Bedeutung der Ablehnung einer Verfahrenseinleitung durchaus vergleichbar. Aus dieser Erwägung ist auch in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO die Rekurszulässigkeit anzunehmen. Folgerichtig ist dann aber auch wegen Rechtsähnlichkeit die Voraussetzung nach Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu bejahen, so daß das Rechtsmittelverfahren zweiseitig gestaltet ist.
Rekurs und Rekursbeantwortung sind daher zulässig.