Rechtssatz RS0008401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008401
Geschäftszahl
6Ob812/83; 6Ob641/86 (6Ob642-644/86); 8ObA2344/96f
Entscheidungsdatum
22.10.1998
Rechtssatz
Wenn erst im Revisionsverfahren die Streitparteien ident werden (hier: rechtskräftige Einantwortung), das bis dahin durchgeführte Verfahren un die bis dahin getroffenen Entscheidungen vom Mangel des Fehlens von zwei voneinander verschiedenen Parteien nicht berührt waren, also weder eine Entscheidung noch das einer solchen vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären war, andererseits aber eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr möglich ist, ist mit der im Zivilprozeß wohl selten denkbaren, aber - wie die Erwähnung des Begriffes in § 239 Abs 3 ZPO zeigt - nicht ausgeschlossenen Einstellung des Verfahrens vorzugehen.Wenn erst im Revisionsverfahren die Streitparteien ident werden (hier: rechtskräftige Einantwortung), das bis dahin durchgeführte Verfahren un die bis dahin getroffenen Entscheidungen vom Mangel des Fehlens von zwei voneinander verschiedenen Parteien nicht berührt waren, also weder eine Entscheidung noch das einer solchen vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären war, andererseits aber eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr möglich ist, ist mit der im Zivilprozeß wohl selten denkbaren, aber - wie die Erwähnung des Begriffes in Paragraph 239, Absatz 3, ZPO zeigt - nicht ausgeschlossenen Einstellung des Verfahrens vorzugehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 812/83
Entscheidungstext OGH 17.09.1984 6 Ob 812/83
Veröff: RZ 1985/8,42 = NZ 1985,196 = EvBl 1985/81 S 404
- 6 Ob 641/86
Entscheidungstext OGH 09.10.1986 6 Ob 641/86
Vgl auch
- 8 ObA 2344/96f
Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 2344/96f
Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Eine in den Entscheidungen 6 Ob 812/83 (= RZ 1985, 42) und 8 Ob 6/94 (= GesRZ 1995, 53) verfügte bzw erwogene Einstellung des Verfahrens bei Unvereinbarkeit der Fortführung des Zivilprozesses mit dem Zweiparteienprinzip (wegen Parteienkonfusion bzw wegen Vollbeendigung der geklagten GmbH & Co KG) ist in der ZPO nicht vorgesehen und verstößt auch gegen den Justizgewährungsanspruch des Klägers. (T1) Veröff: SZ 71/175
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008401
Dokumentnummer
JJR_19840917_OGH0002_0060OB00812_8300000_001