Zu einer Verbesserung des verfehlten Rechtsmittelantrags, der Oberste Gerichtshof möge nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses über die Berufung der Beklagten ON 7 selbst entscheiden, besteht kein Anlaß, weil die Beklagten auch einen formell richtigen Eventualantrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gestellt haben.
Im Rechtsmittel wird von den Beklagten der in der Rechtsprechung entwickelte und von einem Teil der Lehre gebilligte Grundsatz, daß jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift - oder Rechtsmittelgegenschrift - gestattet ist ("Einmaligkeit des Rechtsmittels"), nicht in Frage gestellt (vgl dazu Kodek in Rechberger, Rz 12 vor § 461 ZPO). Dieser Grundsatz bezweckt in erster Linie die Vermeidung von Unklarheiten über den Umfang, das Ziel und die Begründung der Anfechtung, die für das Rechtsmittelverfahren unerträglich wären. Er gilt auch dann, wenn der erste Berufungsschriftsatz noch vor der Zustellung der Entscheidung überreicht (JBl 1961, 326; SZ 28/34 ua) und - zulässigerweise (SZ 38/93) - für den Fall der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gestellt wurde. Schon vor der Zustellung kann wirksam Berufung erhoben werden, sofern nur das Gericht selbst schon an seine Entscheidung infolge Verkündigung oder Abgabe der schriftlichen Abfassung an die Geschäftsstelle gemäß § 416 Abs 2 ZPO gebunden ist (JBl 1961, 326; SZ 21/2; Kodek aaO Rz 3 zu § 464 ZPO). Es ist daher hier bedeutungslos, wann den Beklagten die Urteilsausfertigungen zukamen und daß der Erstrichter eine Neuzustellung an den Beklagtenvertreter in Aussicht nahm (ON 5).Im Rechtsmittel wird von den Beklagten der in der Rechtsprechung entwickelte und von einem Teil der Lehre gebilligte Grundsatz, daß jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift - oder Rechtsmittelgegenschrift - gestattet ist ("Einmaligkeit des Rechtsmittels"), nicht in Frage gestellt vergleiche dazu Kodek in Rechberger, Rz 12 vor Paragraph 461, ZPO). Dieser Grundsatz bezweckt in erster Linie die Vermeidung von Unklarheiten über den Umfang, das Ziel und die Begründung der Anfechtung, die für das Rechtsmittelverfahren unerträglich wären. Er gilt auch dann, wenn der erste Berufungsschriftsatz noch vor der Zustellung der Entscheidung überreicht (JBl 1961, 326; SZ 28/34 ua) und - zulässigerweise (SZ 38/93) - für den Fall der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gestellt wurde. Schon vor der Zustellung kann wirksam Berufung erhoben werden, sofern nur das Gericht selbst schon an seine Entscheidung infolge Verkündigung oder Abgabe der schriftlichen Abfassung an die Geschäftsstelle gemäß Paragraph 416, Absatz 2, ZPO gebunden ist (JBl 1961, 326; SZ 21/2; Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 464, ZPO). Es ist daher hier bedeutungslos, wann den Beklagten die Urteilsausfertigungen zukamen und daß der Erstrichter eine Neuzustellung an den Beklagtenvertreter in Aussicht nahm (ON 5).
Nur im Umfang der erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten (§ 84 Abs 3 ZPO idF der ZVN 1983) wurde der früher allgemein geltende Grundsatz von der sogenannten Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht aufrecht erhalten. Hier liegt aber mit der eventualiter erhobenen Berufung der Beklagten ON 4 ein formal einwandfreies zur meritorischen Behandlung geeignetes und daher nicht verbesserungsbedürftiges Rechtsmittel gegen das Versäumungsurteil ON 3 vor. Wenn im Fall der Berichtigung des Urteils nach § 419 ZPO für eine Partei eine zweifelhafte Lage herbeigeführt wurde, so kann sie ihre bereits gegen das unberichtigte Urteil erhobene Berufung durch einen weiteren Berufungsschriftsatz ergänzen; beide Schriftsätze sind dann als eine Einheit aufzufassen (SZ 54/103 = RZ 1982/28; SZ 37/146; zuletzt 8 Ob 1004/93). Ein solcher Fall einer Urteilsberichtigung und einer daraus abzuleitenden Unklarheit über den Umfang des richterlichen Entscheidungswillens liegt aber hier bei einer neuerlichen Zustellung keinesfalls vor. Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.Nur im Umfang der erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten (Paragraph 84, Absatz 3, ZPO in der Fassung der ZVN 1983) wurde der früher allgemein geltende Grundsatz von der sogenannten Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht aufrecht erhalten. Hier liegt aber mit der eventualiter erhobenen Berufung der Beklagten ON 4 ein formal einwandfreies zur meritorischen Behandlung geeignetes und daher nicht verbesserungsbedürftiges Rechtsmittel gegen das Versäumungsurteil ON 3 vor. Wenn im Fall der Berichtigung des Urteils nach Paragraph 419, ZPO für eine Partei eine zweifelhafte Lage herbeigeführt wurde, so kann sie ihre bereits gegen das unberichtigte Urteil erhobene Berufung durch einen weiteren Berufungsschriftsatz ergänzen; beide Schriftsätze sind dann als eine Einheit aufzufassen (SZ 54/103 = RZ 1982/28; SZ 37/146; zuletzt 8 Ob 1004/93). Ein solcher Fall einer Urteilsberichtigung und einer daraus abzuleitenden Unklarheit über den Umfang des richterlichen Entscheidungswillens liegt aber hier bei einer neuerlichen Zustellung keinesfalls vor. Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 40, 50, ZPO.